Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.10.2002
Aktenzeichen: 11 Ta 273/02
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG
Vorschriften:
GVG § 17 a | |
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 11 Ta 273/02
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 14.10.2002 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schunck als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.07.2002 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.03.2002 - 3 Ca 4827/01 - aufgehoben.
Beschwerdewert: 17.357,34 €.
Gründe:
I. Die Beklagte hat die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Kläger ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und hat einen Anstellungsvertrag mit der Beklagten. Auf der Grundlage dieses Vertrages fordert er von der Beklagten mit vorliegender Klage die Entrichtung von Vergütungsansprüchen. Das Arbeitsgericht hat sich unter Berufung auf § 5 Abs.1 S. 3 ArbGG mit Beschluß vom 07. 03. 2002 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Aachen verwiesen. Gegen diesen ihm am 21. 06. 2002 zugestellten Beschluß richtet der Kläger die vorliegende am 04. 07. 2002 eingegangene sofortige Beschwerde.
II. Über die Beschwerde war vom Landesarbeitsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (BAG, Beschluß vom 10. 12. 1992 - 8 AZB 6/92 in AP Nr.4 zu § 17a GVG). Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG (§ 48 Abs.1 ArbGG) an sich statthaft und zulässig. Sie ist fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden. Sie ist auch begründet:
Gem. § 2 Abs.1 Nr.3 a ArbGG sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten "zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern" aus dem Arbeitsverhältnis. Ob das vorliegende Verfahren hierunter zu subsumieren ist, kann das Beschwerdegericht nicht abschließend entscheiden, weil das Arbeitsgericht hierüber keine Feststellungen getroffen hat: Es hat offengelassen, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis und der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten zu qualifizieren ist. Es glaubte sich dieser Prüfung enthoben, weil jedenfalls § 5 Abs.1 S.3 ArbGG eingreife und der Kläger deshalb nicht als Arbeitnehmer der Beklagten "gelte", selbst wenn er nach allgemeinen Regeln als solcher zu qualifizieren sei. Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen:
§ 5 Abs.1 S.3 ArbGG greift nicht ein, weil der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG kein Organvertreter der KG im Sinne dieser Vorschrift ist (BAG vom 10. 07. 1980 in AP Nr.1 zu § 5 ArbGG 1979; vom 15. 04. 1982 in AP Nr.1 zu § 14 KSchG 1969; GK-ArbGG/Wenzel § 5 Rn. 172; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 5 Rn. 30).
Der vereinzelt auftretenden Mindermeinung, nach der § 5 Abs.1 S.3 ArbGG im Wege extensiver Auslegung oder per Analogie auf den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH im Verhältnis zur KG anzuwenden sein soll, ist nicht zu folgen. Der Auslegungsversuch mit Hilfe der These, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei "mittelbarer" Vertreter der KG und das Gesetz unterscheide nicht zwischen mittelbarer und unmittelbarer Vertretung, überzeugt nicht: Das Gesetz wählt nicht den Begriff der unmittelbaren Vertretung, weil dieser eine Tautologie wäre; denn dem Gesetz ist die Vertretung immer eine unmittelbare, nirgendwo ist nur von Vertretung die Rede, wenn die rechtsuntechnische Figur einer "mittelbaren" Vertretung gemeint ist. Deshalb ist der Wille zur Erfassung auch mittelbarer Vertretung erwähnungsbedürftig und nicht deren Ausschluß. Eine Analogie verbietet sich, weil Verfahrensvorschriften schon aus Gründen der Rechtssicherheit einer Analogie grundsätzlich nicht zugänglich sind.
Letztlich ist die Frage aber inzwischen vom Gesetzgeber selbst beantwortet: In Artikel 30 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. 07. 2001 wurden zahlreiche Änderungen des ArbGG vorgenommen, nicht aber des § 5 Abs.1 S.3 ArbGG. Die Novelle hätte der Gesetzgeber aber zum Anlaß für eine entsprechende Änderung genommen, wenn er sie gewollt hätte, weil die einschlägige Rechtsprechung des BAG schon seit 1980 bekannt und bis in jüngere Zeit hinein stets bekräftigt worden ist (BAG vom 13. 07. 1995 - 5 AZB 37/94 in NZA 1995, 1070). Vor diesem Hintergrund die ausgebliebene Änderung durch "Auslegung" oder Analogie dennoch herbeizuführen, hieße, dem Gesetzgeber offen den Gehorsam aufzukündigen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.