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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 37/04
Rechtsgebiete: MTV, BGB, BetrVG, ZPO
Vorschriften:
MTV § 23 Abs. 1 | |
BGB § 134 | |
BGB §§ 305 ff. | |
BGB § 308 Nr. 4 | |
BGB § 310 Abs. 4 S. 1 | |
BGB § 315 | |
BGB § 620 | |
BetrVG § 77 Abs. 1 | |
BetrVG § 77 Abs. 4 | |
ZPO § 138 Abs. 1 |
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2003 - 15 Ca 3070/03 / 15 Ca 3071//03 / 15 Ca 3069/03 sowie vom 27.05.2004 - 19 Ca 14032/03 und 19 Ca 14033/03 abgeändert:
Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2004 - 18 Ca 3126/03 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen wie folgt:
B zu 15 %
B zu 15 %
E zu 14 %
H zu 9 %
S zu 9 %
K zu 12 %
G zu 14 %
K zu 12 %
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Widerrufes und - abgesehen von Frau G - um die Wirksamkeit einer hilfsweise von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung. Die Kläger/innen sind bei der Beklagten als Flugbegleiter eingestellt, Frau B aufgrund Arbeitsvertrages vom 22.09.1993, Frau B nach dem Arbeitsvertrag vom 18.11.1993, Herr E nach dem vom 17.12.1992, Herr H aufgrund Arbeitsvertrages vom 25.11.1993, Frau S nach dem Arbeitsvertrag vom 25.11.1991, Frau K nach dem vom 09.12.1985, Frau G , die Mitglied der Bordvertretung ist, ist seit 01.08.1984 beschäftigt, Frau K wurde zum 01.07.1989 eingestellt, ebenfalls als Flugbegleiterin. Dazu verhält sich der Arbeitsvertrag vom 03.11.1989. Die Kläger/innen übernahmen Zusatzfunktionen wie Stationsflugbegleiter/in, Umweltkoordinator/in, Trainingsflugbegleiter, Abteilungsbeauftragter, Checkflugbegleiterin, wofür die Beklagte Zulagen zahlte. 1999 führte die Beklagte eine neue Kabinenstruktur ein. Es wurden die Funktionen Produkt- und Qualitätsbeauftragter (PQ) sowie Coach geschaffen. Die Kläger/innen wurden als Coaches beschäftigt. Dem lagen die Zusatzvereinbarungen vom 06.09.2000 (Frau B und Frau B ), 29.07.1999 (Herr E und Herr H ), 03.08.1999 (Frau S /K ), 04.09.2000 (Frau G ) sowie vom 29.07.1999 (Frau K ) zugrunde. Diese Zusatzvereinbarungen haben folgenden Wortlaut: 1. Frau/Herr...wird ab ... als Coach Kabine eingesetzt. 2. Für die Dauer ihrer/seiner Tätigkeit als Coach Kabine erhält Herr/Frau ... ab dem ... eine Zulage in Höhe von 1.500,00 DM monatlich. 3. Die Zahlung erfolgt 12 x jährlich. Bei Teilzeit erfolgt eine anteilige Zahlung. 4. Mit Zahlung dieser Zulage sind alle mit der Funktion verbundenen Zusatzbelastungen abgegolten. 5. Die Frau/Herr ... übertragene Zusatzfunktion kann von CLH jederzeit widerrufen werden, wobei diese Zusatzvereinbarung mit Ablauf des Kalendermonats endet, der auf den Zugang des Widerrufes folgt. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. 6. Diese Zusatzvereinbarung tritt ohne Widerruf in folgenden Fällen außer Kraft: a) Am Tage des Verlustes der Flugtauglichkeit gemäß § 23 Abs. 1 MTV. b) Am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen CLH und der Mitarbeiter/in. Ab 01.01.2002 belief sich die Coachzulage auf 766,94 € brutto, bei Teilzeit auf einen entsprechend geringeren Betrag. Die Zulage wurde neben dem Grundgehalt, der (steuerfreien) Flugzulage und gegebenenfalls der Mehrflugstundenvergütung gezahlt; wegen der Vergütung der Kläger und deren Zusammensetzung im einzelnen wird auf die bei den Akten befindlichen Gehaltsabrechnungen verwiesen. Im Jahre 2002 begann die Beklagte mit einer erneuten Änderung der Kabinenstruktur, die unter anderem in der Schaffung der Stellen von Stationsreferenten bestand. Diese neue Struktur wurde den Coaches im März 2002 vorgestellt. Die Stellen der Stationsreferenten wurden ausgeschrieben und ab September 2002 besetzt. Von den Coaches bewarb sich bis auf Frau Z , die als einzige einen befristeten Vertrag über die Beschäftigung als Coach hatte, niemand. Mit Schreiben vom 25.02.2003 widerrief die Beklagte die Übertragung der Zusatzfunktion Coach und die dafür gezahlte Vergütung zum 31.03.2003 mit der Begründung, nach Einführung der neuen Kabinenstruktur sei die Funktion der Coaches ab 01.04.2003 weggefallen. Gleichzeitig bot die Beklagte den Kläger/innen die Übernahme der Zusatzfunktion Produkt- und Qualitätsbeauftragter an, für die eine zusätzliche Vergütung von 230,00 € monatlich gezahlt werden sollte, bei Teilzeitbeschäftigung der anteilmäßige Betrag. Hilfsweise sprach die Beklagte - abgesehen von Frau G - eine diesbezügliche Änderungskündigung aus; wegen des Inhaltes des Schreibens vom 25.02.2003 im einzelnen wird auf dessen bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen. Die bei ihr bestehende Personalvertretung hatte die Beklagte zuvor mit Schreiben vom 05.02.2003 und 20.02.2003 informiert, die Personalvertretung widersprach durch Schreiben vom 11.02.2003 und 20.02.2003. Sie wies insbesondere darauf hin, den Coaches hätte die besser dotierte Stelle eines Stationsreferenten angeboten werden müssen. Im vorliegenden Rechtsstreit wenden sich die Kläger/innen gegen die Wirksamkeit des Widerrufes und der hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung, verlangen Weiterzahlung der Coachzulage in der bisherigen Höhe und die Weiterbeschäftigung als Coach.
Sie haben dazu vorgetragen: Der Widerruf sei unwirksam, er sei einzelvertraglich vereinbart und als solcher unzulässig; denn durch ihn werde zwingendes Kündigungsschutzrecht umgangen. Es werde angesichts der von ihnen als Coaches eingenommenen herausgehobenen Stellung und des Anteils der Coachzulage an der Gesamtvergütung in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Dies könne einseitig nur durch Änderungskündigung geschehen. Aber auch eine solche Änderungskündigung sei unwirksam, insbesondere deshalb, weil die Zusatzfunktion Coach nicht weggefallen sei. Die Beklagte habe die diesbezüglichen Funktionen nur auf andere, die Stationsreferenten und die Produkt- und Qualitätsbeauftragten verteilt. Dabei habe die Beklagte sie, die Coaches, davon abgehalten, sich auf die Stationsreferentenstelle zu bewerben.
Schließlich sei die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß gehört worden.
Wegen der Antragsstellung der Kläger und Klägerinnen im einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2003 sowie vom 27.05. und 05.03.2004 sowie die erstinstanzlichen Urteile bezug genommen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Der Widerrufsvorbehalt sei zulässiger Weise vereinbart und rechtswirksam ausgeübt worden. Der Vorbehalt beruhe auf der Betriebsvereinbarung "Auswahlrichtlinien Funktionsträger" vom 02.03.1993, nach dessen § 4 Abs. 3 "die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerrufbar ist". Der Widerruf sei deshalb erklärt worden, weil die Zusatzfunktion Coach ab 01.04.2003 weggefallen sei. Darin liege eine Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechtes nicht; denn angesichts des Anteils der Zulage an der Gesamtvergütung sei nicht in das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung grundlegend eingegriffen worden. Die Coaches hätten nicht die von ihnen behauptete herausgehobene Stelle, insbesondere keine Vorgesetztenfunktion innegehabt. Die neu geschaffene Stelle der Stationsreferenten sei mit der eines Coach nicht vergleichbar, dadurch würden die Aufgaben der Coaches nicht unter anderer Bezeichnung fortgeführt. Die neue Funktion der Stationsreferenten beeinhalte folgendes: Verantwortlichkeit für Stationsbelange und lokale Schnittstelle zur Flugbetriebsleitung/aktive Einflussnahme auf die Qualitätssicherung/Unterstützung der Flugbetriebsleitung bei der Administration und Personalführung der jeweiligen Station/Büro- und Bodentätigkeit in der Hauptverwaltung in K und auf der Station sowie Einsatz auf der Linie als PQ. Diese Aufgaben hätten den Coaches nicht obgelegen. Im übrigen hätten die Coaches sich auf die ausgeschriebenen Stellen der Stationsreferenten bewerben können. Die Zeugin T habe sie dazu sogar animiert. Bewerbungen der Coaches seien jedoch nicht gekommen. Zur Zeit des Widerrufes vom 25.02.2003 seien alle Stellen der Stationsreferenten, von den es im übrigen nur 7 (statt 14 Coaches) gegeben habe, besetzt gewesen. Die Beklagte hat weiter vorgetragen: Zum Zeitpunkt, da diese Stellenbesetzung vorgenommen worden sei, sei der Wegfall der Coachstellen noch nicht beschlossen gewesen. Diese Entscheidung sei erst am 30.01.2003 durch die Geschäftsführung gefallen. Durch Urteile vom 16.10.2003 und 27.05.2004 hat das Arbeitsgericht den Klagen stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf sei wegen Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechtes unwirksam; denn er unterwerfe wesentliche Elemente des Arbeitsverhältnisses einer einseitigen Änderung durch den Arbeitgeber, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört werde. Eine solche grundlegende Störung liege vor, wenn die vom Widerrufsvorbehalt betroffene Zusage mehr als 20 % der regelmäßigen monatlichen Bruttobezüge ausmache. Dies sei hier der Fall. Auch die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung sei sozial ungerechtfertigt. Im Urteil vom 05.03.2004 hat die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage der Klägerinnen K , G und K abgewiesen. Wegen der Begründung der erstinstanzlichen Urteile im einzelnen wird auf diese verwiesen. Die Beklagte hat gegen die Urteile vom 16.10.2003 und 27.05.2004 form- und fristgerecht Berufung eingelegt, ebenso die Klägerinnen K , G und K gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 05.03.2004. Die Kläger/innen verfolgen ihre Ansprüche unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages in der Berufung weiter. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass der Widerrufsvorbehalt sich nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 ergebe. Diese Betriebsvereinbarung betreffe die hier in Rede stehenden Zusatzfunktionen überhaupt nicht. Der Widerrufsvorbehalt sei an § 308 Nr. 4 BGB zu messen, der Anwendung finde. Den dort gestellten Anforderungen genüge er nicht. Insbesondere enthalte die Zusatzvereinbarung betreffend die Coachtätigkeit keine Widerrufsgründe. Im übrigen verbleibe es dabei, dass die Beklagte durch den Widerruf in unzulässiger Weise in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen habe und sie, die Kläger/innen, davon abgehalten worden seien, sich auf die Stelle der Stationsreferenten zu bewerben, obwohl die Beklagte schon damals die Ersetzung der Coaches durch die Stationsreferenten beabsichtigt habe. Dementsprechend sei auch die ausgesprochene Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt. Sie sei bereits deshalb unzulässig, weil sie unter einer Bedingung ausgesprochen worden sei. Wegen der Antragsstellung der Kläger/innen in der Berufung im einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.05.2004 und 22.01.2005 bezug genommen. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung in den Rechtsstreiten der Klägerinnen K , G und K und im übrigen unter Abänderung der zusprechenden erstinstanzlichen Urteile Klageabweisung beantragt. Sie verbleibt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Vortrages dabei, dass der Widerruf wirksam vereinbart und ausgeübt worden sei. Jedenfalls aber sei die Änderungskündigung berechtigt, da die Zusatzfunktion Coach in Folge der von ihr vorgenommenen Änderung der Kabinenstruktur weggefallen sei. Wegen des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im einzelnen und im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie Sitzungsniederschriften verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 25.06. und 08.10.2004 sowie vom 21.01.2005 durch Vernehmung der Zeugen T , B , D , E , B , K , R und C ; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.10.2004 und vom 21.01.2005 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerinnen Klammes, Grossmann und Kunz muss demgegenüber zurückgewiesen werden; denn die Beklagte hat die Zusatzfunktion Coach mit Schreiben vom 25.02.2003 wirksam zum 31.03.2003 widerrufen. Auf die Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung kommt es deshalb nicht an. I. Der Widerruf ist wirksam vereinbart worden, auch seine Ausübung begegnet keinen grundlegenden rechtlichen Bedenken. 1. Die Vereinbarung des Widerrufsvorbehaltes in den jeweiligen im Tatbestand im einzelnen aufgeführten Zusatzvereinbarungen ist nicht wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam; der Widerruf beruht nämlich auf einer Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen unterfallen jedoch wegen § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht in Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB (ErfK - Preis, 4. Auflage, Rdnr. 9 - 12 vor § 305 - 310 BGB). 2. Grundlage für den Widerrufsvorbehalt ist die Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 betreffend " Auswahlrichtlinien Funktionsträger". Diese Betriebsvereinbarung erfasst auch den hier in Rede stehenden Personenkreis der Coaches. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung. a) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen deren aus § 77 Abs. 4 BetrVG folgenden Normcharakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Gebrauchen die Parteien in der Betriebsvereinbarung einen Begriff, der allgemein in bestimmter Bedeutung angewandt wird, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihn gleichfalls in diesem Sinne verstanden haben. Ist der Wortsinn nicht eindeutig, so ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl noch Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auch auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung. Zu dem ist die Praktibalität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (BAG Urteil vom 02.03.2004 - 1 AZR 272/03 AP Nr. 13 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung). Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze unterfallen auch die Coaches der Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993. b) Dort ist in § 1 (Geltungsbereich) bestimmt: Diese Richtlinien enthalten Auswahlgrundsätze für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Sonderfunktionen im Flugbetrieb der C wie zum Beispiel Trainingskapitäne, Supervisionskapitäne, Checkflugbegleiter, Lehrpersonal etc. Coaches haben solche Sonderfunktionen gerade im Flugbetrieb ausgeübt, wie sich aus dem Vortrag beider Parteien ergibt. Als Flugbegleiter eingestellt, waren ihnen neben dieser Tätigkeit weitere Aufgaben, wie etwa die Überprüfungsflüge von PQs und Flugbegleitern, deren Coaching, Sicherstellung von Standards und weitere Sonderaufgaben zugewiesen. Insoweit sind sie jedenfalls teilweise mit den in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich genannten "Checkflugbegleitern" vergleichbar, die es bei der Beklagten nicht mehr gibt, deren Funktionen aber ab 1999 auf die Coaches übergegangen ist. Die Coaches waren nämlich gerade auch für die Durchführung von Checkflügen zuständig.
Was die Tätigkeit der Coaches angeht, wird diese in den Organigrammen auch als "Sonderfunktion" bezeichnet. Insoweit stimmt die Begrifflichkeit mit der in der Betriebsvereinbarung überein.
Auch die Anforderungen, die an die Coaches gestellt werden, und die in § 2 der Betriebsvereinbarung genannten Auswahlkriterien weisen ein hohes Maß an Identität aus. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Coaches von der Betriebsvereinbarung umfasst werden.
Soweit die Kläger/innen einwenden, bei Schaffung der Betriebsvereinbarung sei an einen ganz anderen Personenkreis gedacht gewesen, greift dieser Einwand nach den eingangs dargestellten Auslegungsgrundsätzen nicht; denn der Wille der vertragsschließenden Betriebsparteien kann nur insoweit Bedeutung erlangen, als er hinreichend in der Regelung seinen Ausdruck gefunden hat. Dies ist hier, was die Coaches angeht, nicht der Fall. Nach Wortlaut und Systematik ist, wie ausgeführt, das Gegenteil der Fall.
c) In der Betriebsvereinbarung ist generell bestimmt, dass Funktionsträger nur widerruflich bestellt werden. In § 4 Abs. 2 heißt es dazu:
Die Geschäftsleitung und die PV - Bord weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerrufbar ist.
Darin kann nicht lediglich ein rein deklaratorischer Hinweis gesehen werden. Dies würde voraussetzen, dass bereits anderweitig die Widerruflichkeit dieser Sonderfunktionen geregelt ist. Dies ist nicht der Fall. Auch die Klägerseite zeigt insoweit keine bereits vorgegebenen Bestimmungen, auf die lediglich verwiesen werden soll, auf. Das Landesarbeitsgericht entnimmt daher § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung, dass er eine eigene inhaltliche Regelung enthält, nämlich dass die Widerruflichkeit der erfassten Sonderfunktionen statuiert wird. Ansonsten hätte § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung keinen Sinn.
d) Die hier in Rede stehende Widerruflichkeit kann gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, da es um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses geht.
e) Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass sich hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 308 Nr. 4 BGB aus der Entscheidung BAG Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - DB 2005, Heft 3, Seite XVII / XVIII nichts anderes ergibt, kann dies aber, da lediglich eine Pressemitteilung vorliegt, nicht abschließend beurteilen.
3. Der Widerrufsvorbehalt ist nicht deshalb unwirksam, weil dadurch zwingendes Kündigungsschutzrecht umgangen wird (§§ 2 KSchG, 134 BGB).
a) Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes, also das Recht zur einseitigen Änderung einzelner Vertragsbestimmungen, ist grundsätzlich zulässig. Sie ist nur dann gemäß § 134 BGB nichtig, wenn sie zur Umgehung zwingenden Kündigungsschutzes führt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn wesentlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses einer einseitigen Änderung unterfallen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde (BAG Urteil vom 07.10.1982 - 2 AZR 455/80 AP Nr. 5 zu § 620 BGB, Teilkündigung; Urteil vom 15.11.1995 - 2 AZR 521/95 AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa). Eine solche grundlegende Störung nimmt das BAG an, wenn 30 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen wird (BAG Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 282/01 EZA § 315 BGB Nr. 51). Ein geringerer Prozentsatz reicht danach nicht aus.
In dem bereits zitierten Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - hat das BAG entschieden, dass die Vereinbarung eines Widerrufes jedenfalls dann wirksam sei, wenn dem Arbeitnehmer die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibt und der Schutz gegen Änderungskündigungen nicht umgangen wird; dies setze voraus, dass der Widerruf höchstens 25 - 30 % der Gesamtvergütung erfasse. Inwieweit darin eine Modifizierung der bisherigen Rechtssprechung des BAG liegt, kann das LAG nicht abschließend beurteilen. Das Gericht verbleibt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Kalkulierbarkeit der Rechtssprechung für die Parteien bei der 30 % - Grenze.
b) Diese ist hier nicht erreicht, erst recht nicht überschritten. Dies auch dann nicht, wenn man die Berechnungsmethode der Kläger/innen zugrunde legt. Diese bilden die monatliche Gesamtvergütung aus 3 Faktoren:
Grundgehalt, Flugzulage, Coachzulage und ermitteln daraus, welchen Prozentanteil die Coachzulage an der Gesamtvergütung hat. Unter Zugrundelegung der sich aus der Abrechnung insbesondere für Januar 2003 ergebenen Zahlen zeigt sich bei den einzelnen Kläger/innen folgendes Bild:
B : € 2092,00 / 270,00 / 766,94 - 24,51 %,
B : € 1974,00 / 255,00 / 766,94 - 25,06 %,
E : € 1935,99 / 249,30 / 690,25 - 24,00 %,
H : € 1974,00 / 255,00 / 766,94 - 25,06 %,
S : € 1309,00 / 169,00 / 383,74 - 20,06 %,
K : € 1963,50 / 253,50 / 575,21 - 20,06 %,
G : € 2356,00 / 304,20 / 690,25 - 20,06 %,
K : € 1911,00 / 246,75 / 575,21 - 20,06 %.
Bei diesem Zahlenwerk ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht grundlegend gestört. Eine Umgehung des Kündigungsschutzes ist nicht gegeben.
c) Die Kläger/innen stellen zusätzlich für die Frage, ob der Widerruf in unzulässiger Weise in wesentliche Elemente des Arbeitsverhältnisses eingreift, auf die von ihnen innegehabte Position ab.
Das Landesarbeitsgericht stimmt insoweit mit den Klägern überein, dass diese eine herausgehobene Stellung inne hatten, teilweise sogar Vorgesetztenfunktion. Die Kläger/innen verweisen in diesem Zusammenhang zurecht auf den Vortrag der Beklagten in früheren vor dem LAG Düsseldorf geführten Rechtsstreiten. Die dort enthaltenen Aussagen der Beklagten lassen sich nicht mit dem Hinweis bagatellisieren, wie die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dies im Urteil vom 05.03.2004 für richtig hielt, im Rechtsstreit werde jeweils Interessenorientiert vorgetragen. Damit würde der Beklagtenseite zugestanden, wahrheitswidrig vortragen zu dürfen. Dies steht im Widerspruch zu § 138 Abs. 1 ZPO und ist nicht hinzunehmen.
Die herausgehobene Stellung der Coaches hat im Übrigen der Zeuge R , Personalleiter für das Bordpersonal bestätigt, der diese Personengruppe als "Führungselite" bezeichnete. Diese Stellung wurde ihnen durch die hier streitige Personalmaßnahme genommen. Nach der zitierten Rechtssprechung des BAG ist diesem Umstand im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Maßstab ist danach alleine, ob das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört werden. Dabei richtet sich die Höhe und Angemessenheit der Gegenleistung nach der innegehabten Position und der ausgeübten Funktion. Diese finden also bereits Berücksichtigung, wenn Leistung und Gegenleistung zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Eine gesonderte Bewertung kommt deshalb nicht in Betracht.
4. Die Ausübung des Widerrufsvorbehaltes entspricht billigem Ermessen (§ 315 BGB).
a) An diesem Maßstab ist auch ein vorbehaltener Widerruf stets zu messen. Dazu ist zu prüfen, ob die Interessen beider Parteien sachgerecht gegeneinander abgewogen worden sind. Diese Vorraussetzungen sind hier gegeben. Das Widerrufsschreiben vom 25.02.2003 beinhaltet eine billigenswerte Lösung des Konfliktes zwischen dem Wegfall der Coachtätigkeit und den Interessen der Kläger/innen an einer unveränderten Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes.
b) Nach der Rechtssprechung des BAG rechtfertigt der wirksame Entzug einer Zusatzaufgabe regelmäßig den Widerruf einer dafür gezahlten Zulage (BAG Urteil vom 15.11.1995 - 2 AZR 521/95 AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa). Hier ist die den Kläger/innen übertragene Coachtätigkeit infolge der von der Beklagten vorgenommenen Organisationsänderung entfallen. Dies steht zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichtes aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit den unstreitigen Tatsachen, auch dem eigenen Vortrag der Klägerseite, fest.
Die Beklagte hat nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen T , K und R entschieden, die Coachstellen entfallen zu lassen. Die Kabinenstruktur war jedenfalls ab 01.04.2003 anders gestaltet. Es gab nur noch die Flugbegleiter, die Produkt- und Qualitätsbeauftragten sowie die Stationsreferenten. Dies bedeutet nicht, dass die von den Coaches verrichteten Tätigkeiten vollständig entfallen wären. Dies betraf nur die Checkflüge, die nicht mehr durchgeführt wurden, die aber immerhin einen Anteil von 20 - 25 % an der Tätigkeit der Coaches ausmachten. Andere bislang von diesen verrichtete Arbeiten blieben, wie auch die Beklagte nicht bestreitet, erhalten. Sie wurden aber auf andere Beschäftigungsgruppen, nämlich PQŽs und vor allem die Stationsreferenten, verteilt, teilweise auch auf die Standardisierungsreferenten. Insoweit machen die Kläger zu Recht geltend, dass die Stationsreferenten sie jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil ersetzten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Tätigkeit als Coach, sowie sie den Klägern/innen übertragen war, und zusätzlich vergütete wurde, nicht mehr existierte. Die Kabinenstruktur bei der Beklagten war anders gestaltet, auch durch die Einführung des sogenannten 360° Feedback Systems, wodurch ebenfalls bisher von den Coaches verrichtete Aufgaben entfielen.
Damit lag ein sachlicher Grund für den Widerruf der in den Zusatzvereinbarungen übertragenen Coachtätigkeiten vor. Selbst im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes ist anerkannt, dass es im unternehmerischen Ermessen liegt, wie der Arbeitgeber seinen Betrieb organisiert, von ihm vorgenommene Änderungen sind daher bis zur Willkürgrenze hinzunehmen (vgl. BAG Urteil vom 09.05.1996 - 2 AZR 438/95 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1972, Betriebsbedingte Kündigung).
c) Es ist aber zu prüfen, ob es nicht andere für die Kläger/innen zumutbarere Lösungsmöglichkeiten gab, auf den Wegfall der Coachtätigkeit in der bisherigen Form zu reagieren, als ihnen lediglich das Angebot einer Weiterbeschäftigung als PQ zu machen. Insoweit wäre in Betracht gekommen, den Coaches die Tätigkeit eines Stationsreferenten zu offerieren. Diese war von ihrer Wertigkeit her nicht unerheblich höher einzustufen als die eines PQ, wie das Landesarbeitsgericht den Bekundungen der Zeugin T entnimmt. Diese Tätigkeit war außerdem wesentlich besser dotiert, folgt man der Aussage des Zeugen R ; danach waren Leistungen in einer Höhe erreichbar, wie die Kläger sie als Coaches bezogen hatten.
Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung über den Wegfall der Coachfunktion fiel, noch Stationsreferentenstellen frei waren, oder bei Besetzung der Stationsreferentenstellen absehbar war, dass die Aufgabe der Coaches wegfallen würde. In letzterem Fall hätte die Beklagte die Coaches auf diese Situation aufmerksam machen und ihnen die Stationsreferentenstellen anbieten müssen. Völlig unakzeptabel wäre es schließlich gewesen, wenn die Beklagte, wie die Kläger/innen behaupten, sie von einer Bewerbung auf die ausgeschriebenen Stellen der Stationsreferenten abgehalten hätte.
Von alledem kann hier nach dem Ergebnis der in der Berufung durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit den unstreitigen Tatsachen nicht ausgegangen werden.
d) In die neuentwickelte Kabinenstruktur waren die Coaches nämlich zunächst eingebunden. Diese Struktur ist, wie der Zeuge R bekundet hat, den Coaches als erster Beschäftigungsgruppe wegen ihrer herausgehobenen Stellung vorgestellt worden. Die Coaches waren Bestandteil dieser Struktur. Das haben neben dem Zeugen R auch die Zeugen B , T und K bestätigt. Die Coaches hatten, wie die Zeugin B ausgesagt hat, neben den Stationsreferenten eine klar umrissene Aufgabe, nämlich die Durchführung der Checkflüge, die zunächst nicht zur Disposition standen.
Folgt man den Zeugenaussagen weiter, ist die Entscheidung, die Coaches wegfallen zu lassen, erst zu einem recht späten Zeitpunkt gefallen, nämlich als die Stationsreferentenstellen besetzt waren und sich in der Praxis zeigte, wie das Nebeneinander der unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen funktionierte, insbesondere das von Stationsreferenten und Coaches. So die Aussage des Zeugen R , der auch bekundete, nach der "Anlaufphase" habe sich gezeigt, dass die Funktion der Coaches nicht erforderlich war, dass die Aufgaben wegfallen oder anderweitig verteilt werden konnten. Diese Entscheidung soll erst Ende Januar 2003 getroffen worden sein, als schon alle Stationsreferentenstellen besetzt waren.
Beim Landesarbeitsgericht haben sich Zweifel eingestellt, ob diese Entwicklung nicht von Anfang an voraussehbar war und auch für die Beklagte hätte voraussehbar sein müssen. Immerhin hat die Personalvertretung, wie der Zeuge R eingeräumt hat, die Problematik des Nebeneinander von Stationsreferenten und Coaches schon sehr frühzeitig, im April 2002, erkannt. Auch die Coaches haben nachgefragt, wie die Bekundungen der Zeugen B und D ergeben. Diese Problematik drängte sich auf.
Sämtliche bei der Beklagten mit dieser Thematik beschäftigten Zeugen (B , K , T und R ) sind aber dabei verblieben, dass man zunächst an der Beschäftigung von Coaches, auch in der neuen Kabinenstruktur, festgehalten habe und erst im Verlaufe der weiteren Entwicklung zur Erkenntnis gekommen ist, auf die Coaches zu verzichten. Mangels konkreter und greifbarer Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Gegenteils hat das Landesarbeitsgericht von diesen Bekundungen der Zeugen auszugehen. Maßgeblich ist, was die insoweit Zuständigen bei der Beklagten zu welchem Zeitpunkt zur hier in Rede stehenden Problematik entschieden haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht aus den angeführten Gründen von einer Entscheidung erst zu Ende Januar 2003 auszugehen.
e) Die Aussage des Zeugen Choudhury war in diesem Zusammenhang unergiebig. Er war bei der Kabinenausschlusssitzung vom 04.10.2002 nicht zugegen, als die Zukunft der Coaches Gegenstand der Diskussion war. Er kann also aus unmittelbarer eigener Wahrnehmung nichts sagen, im Gegensatz zum Zeugen R . Nach dessen Aussage war in der Sitzung vom 10.04.2002 von Arbeitgeberseite nicht erklärt worden, es sei daran gedacht, die Coaches abzuschaffen, das Gegenteil sei richtig, soweit sich aus dem Protokoll anderes ergebe, entspreche die Niederschrift nicht den Tatsachen.
Bei dieser Situation kommt dem Protokoll keine entscheidende Bedeutung zu. Aus ihm ergibt sich nur, dass eine Erklärung der Zeugin T und R protokolliert wurde, nicht aber die Richtigkeit dieser Protokollierung.
f) Aus der Beweisaufnahme lässt sich nicht entnehmen, dass die Coaches von Arbeitgeberseite von einer Bewerbung auf die Stelle der Stationsreferenten abgehalten worden sind. Sie wurden unstreitig schon sehr frühzeitig über diese Stellen informiert, die zudem ausgeschrieben wurden. Nach den Bekundungen der Zeugen B , T und K ist den Coaches außerdem erklärt worden, sie könnten sich auf diese Stellen bewerben, wie alle anderen Arbeitnehmer dies auch könnten.
Ein aktives Abraten von der Bewerbung ergibt sich nicht aus der Aussage der Zeugin B . Insoweit hat die Zeugin T (im März 2002) lediglich erklärt, sie, Frau B , brauche sich nicht auf die Stelle eines Stationsreferenten zu bewerben, sie sei ja Coach, Coachstellen werde es weiterhin geben; dies im Zusammenhang mit der Diskussion darüber, dass die Stationsreferentenstelle eine "Degradierung" darstelle.
Die Zeugin D hat ausdrücklich bekundet, weder Frau T noch sonst jemand von der Kabinenleitung habe von einer Bewerbung abgeraten. Vielmehr sei ihr und auch anderen Coaches (im Termin vom 09.03.2002) gesagt worden, sie dürften sich wie jeder andere auch auf die Stelle eines Stationsreferenten bewerben. Gleiches ist dem Zeugen E in einem persönlichen Gespräch mit der Zeugin K , Abteilungsleiterin in der Hauptabteilung FB, gesagt worden.
Angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme vermag das Landesarbeitsgericht nicht davon auszugehen, dass die Coaches von einer Bewerbung abgehalten worden seien, wie von Klägerseite vorgetragen worden ist. Die Problematik besteht vielmehr darin, dass das Weiterbestehen der Coachstellen als sicher hingestellt wurde und deshalb für die Coaches keine Veranlassung bestand, ihre Position und Funktion aufzugeben. Dies hätte für sie nämlich eine eindeutige Verschlechterung bedeutet.
Der Beklagten wäre diese Situation nur anzulasten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits entgegen ihren Verlautbarungen den Wegfall der Coachstelle in Erwägung gezogen hätte. Dies lässt sich, wie bereits ausgeführt, nicht feststellen.
Dies muss zu dem Ergebnis führen, dass die Ausübung des vorbehaltenen Widerrufes mit Schreiben vom 25.02.2003 billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB entsprach.
5. Sonstige gegen die Wirksamkeit des Widerrufes sprechende Gründe sind nicht ersichtlich.
II. Da bereits der Widerruf greift, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit der Änderungskündigung, die lediglich hilfsweise ausgesprochen worden ist (vgl. dazu BAG Urteil vom 27.03.1987 - 7 AZR 527/85 AP Nr. 29 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91, 97, 100 ZPO bei einem Gesamtstreitwert von 176.371,16 €.
III. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Entscheidung BAG Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, deren Reichweite sich aus der vorliegenden Presseerklärung für die Kammer niccht hinreichend sicher ergibt.
Ende der Entscheidung
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