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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 13 Sa 253/09
Rechtsgebiete: BetrAVG
Vorschriften:
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 | |
BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 1 |
2. Bei der Energiebeihilfe aufgrund einer Zusage nach den Richtlinien der Deilmann-Haniel GmbH über Hausbrandabgeltung für ausgeschiedene AT-Angestellte i. V. m. den Tarifverträgen für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (anders 5. Kammer des LAG Köln, Urteil vom 7.4.2008 - 5 Sa 430/08).
Tenor:
1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2009 - 22 Ca 9333/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Insolvenzschutz für Abgeltungszahlungen von Hausbrandleistungen (Energiebeihilfe). Darüber hinaus, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger insolvenzgeschütztes Altersruhegeld zu zahlen.
Der am 09.11.1957 geborene Kläger war bis zum 05.08.1977 zunächst bei der E. H GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D -H GmbH, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau (MTV) Anwendung, der in seiner Anlage 7 Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer auf Gewährung von Kohledeputat- bzw. Energiebeihilfeleistungen regelt. Die E. H GmbH erteilte dem Kläger - wie den übrigen Mitarbeitern - eine Versorgungszusage nach der bei ihr geltenden Versorgungsordnung, Der Kläger schied zum 31.01.2007 bei der D -H GmbH aus. Mit Schreiben vom 12.01.2007 bestätigte die D -H GmbH dem Kläger den Erwerb eines Werksrentenanspruchs nach ihrer Versorgungsordnung in Höhe von 64,42 € brutto ab dem 01.02.2007. Der Kläger bezog in der Zeit vom 01.02.2007 bis 31.03.2007 Anpassungsgeld und daneben ab dem 01.02.2007 eine Rente für Bergleute wegen langjähriger Beschäftigung unter Tage. Über das Vermögen der D n-H GmbH wurde am 01.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Energiebeihilfe nach dem MTV sowie einer Werksrente nach der Versorgungsordnung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 148 - 159 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiter der Auffassung ist, dem Kläger stehe kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Werksrente zu. Er habe auch keinen Anspruch auf Leistung von Energiebeihilfen, da es sich dabei nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handele.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Der Beklagte zahlt an den Kläger seit dem 01.02.2008 aufgrund des Leistungsbescheids vom 11.03.2009 Alters-Versorgungsleistungen in Höhe von 64,42 € monatlich.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Kläger hat gegen den Beklagten sowohl Anspruch auf Ruhegeldzahlung für den geltend gemachten Zeitraum in Höhe von insgesamt 579,78 € als auch auf Energiebeihilfe in Höhe von 315,77 € für das Jahr 2007.
1. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger nach § 7 Abs. 1 BetrAVG iVm der Versorgungsordnung H eine Werksrente für den geltend gemachten Zeitraum Mai 2007 bis Januar 2008 in Höhe von monatlich 64,42 € brutto, insgesamt also 579,78 € nebst Zinsen zu zahlen. Denn er hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte eines Versorgungsempfängers erlangt und von der späteren Insolvenzschuldnerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten, für die der Beklagte seit Insolvenzeröffnung einzustehen hat.
a. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Leistungsbescheid des Beklagten vom 11.03.2009. Denn dieser hat lediglich deklaratorische Funktion, wie schon aus der Überschrift ("Mitteilung zu ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs.1 BetrAVG") ersichtlich. Darüber hinaus hat der Beklagte dem Kläger vorab mit Schreiben vom 04.03.2009 ausdrücklich mitgeteilt, die Auszahlungen erfolgten vorläufig im Hinblick auf die vom Kläger angedrohte gerichtliche Durchsetzung des erstinstanzlichen Urteils.
b. § 7 Abs. 1 BetrAVG gewährt den Versorgungsempfängern, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung ein Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Dem Kläger steht nach der Versorgungsordnung H ein Versorgungsanspruch ab dem 01.02.2007 zu. Von diesem Zeitpunkt an hat die spätere Insolvenzschuldnerin dem Kläger auch Versorgungsleistungen erbracht. Nach Insolvenzeröffnung am 01.06.2007 muss der Beklagten dafür einstehen.
c. Der Kläger erfüllt im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Voraussetzungen der Versorgungsordnung. Dem Kläger steht eine Versorgungsleistung für den Beklagten aus § 1 Ziffer 1 d als vorzeitige Altersrente zu. Denn der Kläger erhält ab dem 50. Lebensjahr ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des Rentenbescheids vom 28.02.2007 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der Versorgungsanspruch des Klägers ergibt sich außerdem aus § 1 Ziffer 1 b Abs. 2 VO H . Denn der Kläger bezieht seit dem 01.02.2007 ein Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, demnach ein Anpassungsgeld im Bergbau iSd Versorgungsordnung, das einer vorzeitigen Altersrente gleichgesetzt wird. Schließlich ergibt sich der Anspruch auf Werksrente auch - wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat - wegen Invalidität aus §§ 1, 5 der Versorgungsordnung H .
aa. Wie die versprochene Leistung einzuordnen ist, richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind: Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden, und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisse handeln (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa BAG 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 m.w.N.). Allein der Umstand, dass die Leistung auf ein betriebsrentenrechtliches biologisches Ereignis abstellt, genügt allerdings noch nicht. Erforderlich und ausreichend ist es, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der "Langlebigkeitsrisiken", die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken. Die Risikoübernahme muss in der "Versorgung" bestehen (BAG 28.10.2008 - 3 AZR 317/07).
bb. Problematisch ist hier allenfalls die erste Voraussetzung. Nur über sie besteht zwischen den Parteien Streit. Entgegen der Auffassung des Beklagten dienen die nach der Versorgungsordnung H an den Kläger zu zahlenden Versorgungsleistungen auch einem Versorgungszweck im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Denn sie knüpfen an das Risiko Alter und Invalidität an. Es handelt sich einerseits um eine vorzeitige Altersrente im Sinne von § 1 Ziffer 1 b beginnend ab dem 50. Lebensjahr und zum anderen um eine Invalidenrente im Sinne des § 5 der Versorgungsordnung.
cc. Dabei kann dahinstehen, ob das Anpassungsgeld für sich genommen der Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Ausscheiden aus dem Unternehmen des Steinkohlebergbaus und dem Bezug einer Altersversorgung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung dient (vgl. dazu BAG 03.11.1998 - 3 AZR 454/97; so auch LAG Köln 28.05.2008 - 5 Sa 426/08 und 24.07.2008 - 6 Sa 530/08). Darauf kommt es hier jedoch nicht an, da die Versorgungsordnung den Bezug dieses Anpassungsgeldes ausdrücklich der vorzeitigen Altersrente gleichsetzt. Damit handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, nämlich um eine Leistung zur Alterssicherung. Dementsprechend hat die spätere Insolvenzschuldnerin auch Versorgungsleistungen an den Kläger geleistet.
dd. Dem Versorgungszweck "Alter" steht auch nicht entgegen, dass die Bergmannsrente bereits ab Vollendung des 50. Lebensjahres zu zahlen ist. Entscheidend ist, dass die Wahl einer früheren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht. Es muss auch bei der Wahl einer früheren Altersgrenze bei dem Zweck bleiben, dass die Versorgungsleistung dazu dienen soll, einen aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAG 03.11.1998 - 3 AZR 454/97). Da ist vorliegend der Fall. Die vom Kläger ab dem 50. Lebensjahr bezogene Rente wird an Bergleute wegen deren langjähriger Untertagebeschäftigung, also den gesundheitlichen Belastungen bzw. dem Risiko der Invalidität eines Bergmanns gezahlt.
ee. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Kläger auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ruhegeldzahlungen aus §§ 1, 5 der Versorgungsordnung H zugesprochen. Denn er bezog seit dem 01.02.2007 eine Bergmannsrente, die als Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente im Sinne des § 5 der Versorgungsordnung zu qualifizieren ist. Zur Begründung wird im vollen Umfang auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts (unter II 1 der Entscheidungsgründe) Bezug genommen.
2. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 1 Abs. 1 BetrAVG und §§ 104 Abs. 1, 100, 101 Anlage 7 MTV auf Zahlung von 315,77 € Energiebeihilfe für das Jahr 2007. Denn bei der Hausbrandleistung und der daraus folgenden Energiebeihilfe nach § 54 MTV und §§ 100 Abs. 1, 101, 102 Abs. 2 Anlage 7 MTV handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Das Berufungsgericht schließt sich in vollem Umfang der Begründung des Arbeitsgerichts an, die mit den Entscheidungen der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 27.11.2008 (13 Sa 952/08) und vom 15.01.2009 (13 Sa 1321/08) übereinstimmt.
a. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert betriebliche Altersversorgung als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Eine betriebliche Altersversorgung setzt danach das Versprechen einer Leistung zum Zwecke der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod und die Zusage an ein Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses voraus. Entscheidend ist dabei allein der Versorgungszweck der Zusage, auf die Art der versprochenen Leistung kommt es nicht an (BAG 18.03.2003 - 3 AZR 315/02). Auch der Anspruch auf verbilligten Strombezug stellt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, wenn er durch ein biometrisches Risiko, z. B. das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, ausgelöst wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG 12.12.2006 - 3 AZR 475/05 - m.w.N.). Da der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen ist, gilt dies ebenso für den Anspruch auf Gewährung eines Personalrabatts (BAG 19.02.2008 - 3 AZR 61/06 - m.w.N.). Auch eine Barabgeltung für ein Kohlebezugsrecht, welches sowohl während des aktiven Arbeitsverhältnisses als auch nach Eintritt in den Ruhestand gewährt wird, kann als Altersversorgung angesehen werden, selbst wenn hierfür das Bestehen eines eigenen Haushalts verlangt wird. Dies ändert nichts an dem Zweck der Leistung, sondern es handelt sich nur um eine nähere Regelung der Versorgungsvoraussetzungen (BAG 11.08.1981 - 3 AZR 395/80). Eine Versorgungszusage kann auch vorsehen, dass Einkünfte des Versorgungsberechtigten aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit auch die Versorgungsleistungen angerechnet werden (BAG 09.07.1991 - 3 AZR 337/90).
b. Ob eine Deputatleistung im Einzelfall eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt, muss anhand der erteilten Zusagen entschieden werden. Das Berufungsgericht folgt der Auslegung des Arbeitsgerichts, dass die dem Kläger danach gewährte Energiebeihilfe (Kohledeputat) eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist. Denn diese Leistung dient Versorgungszwecken, die Leistungspflicht wird durch ein biometrisches Ereignis ausgelöst und die Zusage erfolgte aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Kohledeputate bzw. Energiebeihilfen an ausgeschiedene Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen haben Versorgungscharakter, da sie bei der Absicherung im Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes dienen.
c. Für den Charakter als (auch) betriebliche Altersversorgung sprechen die vom Arbeitsgericht weiter ausgeführten Gründe: Der Abgeltungsanspruch wird auch im Falle des Erhalts von Altersruhegeldes, der Invalidität und für Witwen einräumt. Die Anknüpfung an das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach dem MTV für Angestellte des rheinisch-westfälischen-Steinkohlenbergbaus ändert nichts an der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung. Gerade die Gewährung der Hausbrandbezugsrechte für die Witwen ausgeschiedener Arbeitnehmer nach § 54 MTV zeigt deutlich, dass die Leistungen (auch) der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG dienen. Die Tatsache, dass das Kohledeputat auch den aktiven Arbeitnehmern zugutekommt, ist nach der dargelegten Rechtsprechung unbeachtlich. Soweit ein eigener Hausstand verlangt wird, handelt es sich nur um eine nähere Bestimmung der Versorgungsvoraussetzungen. Es steht dem Versorgungsgeber bei Beachtung der Gesetze grundsätzlich frei, zu bestimmen, wann und unter welchen sozialen Voraussetzungen er in welchem Umfang Versorgungsleistungen erbringen will. Er kann daher im Falle mehrfacher Bezugsberechtigung im selben Haushalt bestimmen, dass lediglich derjenige das Bezugsrecht behält, der isoliert betrachtet das größte Bezugsrecht beanspruchen kann. Mit dieser Regelung wird einerseits das soziale Interesse an Sicherstellung von Energieleistung gewahrt, andererseits eine Überversorgung durch Kumulation von Bezugsrechten vermieden. Ebenso kann er den Versorgungsanspruch an das Vorliegen weiterer Bedürftigkeitselemente knüpfen. Selbst das Ruhen bzw. das Erlöschen des Bezugsrechts im Falle anderweitiger versicherungspflichtiger Tätigkeit bzw. Ausübung eines selbstständigen Gewerbes steht der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen. Wenn eine Versorgungszusage vorsehen kann, dass Einkünfte des Versorgungsberechtigten aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet werden können, so beinhaltet dies - je nach Höhe des anderweitigen Verdienstes - das der Versorgungsanspruch durch die Anrechnung auch vollständig entfallen kann, ohne dass dadurch der Charakter der als betriebliche Altersversorgung entfällt. Eine solche Regelung findet ihre Grenze erst im Willkürverbot und der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. BAG 09.07.1991 - 3 AZR 337/90). Schließlich spricht auch die historische Betrachtung der Gewährung von Energiebeihilfe im Steinkohlenbergbau dafür, dass es sich (auch) um betriebliche Altersversorgung handelt. Das Kohledeputat stellte ursprünglich eine Teilhabe des Mitarbeiters am Produktionsergebnis dar. Im Laufe der Zeit hat es sich von seinem Ursprung gelöst und zu einer Rente entwickelt, die sich am Bedarf der Arbeitnehmer ausrichtet. Es ist eingegangen in ein System von tariflich und vertraglich begründeten Rechtsnormen, das den kostenlosen Bezug von Hausbrand an scharf abgegrenzte sachliche und persönliche Tatbestandsvoraussetzungen knüpft. Die Barabgeltung ist an die Stelle der auf alter Bergmannssitte beruhenden Versorgung des Bergmanns und des Berginvaliden mit Hausbrand getreten. Sie ist nicht mehr Teilhabe an der Produktion des Arbeitgebers, sondern dient der Sicherung des Lebensstandards als Lohn - im Falle aktiver Arbeitnehmer - oder der Versorgung, so bei Rentnern, Invaliden oder Hinterbliebenen (vgl. BAG 24.10.1979 - 5 AZR 1088/77; 02.12.1986 - 3 AZR 259/85).
d. Demgegenüber trägt - wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat - die gegenteilige Ansicht der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (07.04.2008 - 5 Sa 430/08; im Anschluss daran auch die 6. und 8. Kammer des LAG - 6 Sa 530/08; - 8 Sa 535/08) der weiten Auslegung des Leistungsbegriffs des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG durch das Bundesarbeitsgericht nicht hinreichend Rechnung. Bei Leistungen, die - wie hier - Mischcharakter haben, da sie einerseits soziale Leistungen zur Abdeckung eines Bedürftigkeitsrisikos darstellen, andererseits aber auch an das Langlebigkeits- Invaliditäts- oder Todesfallrisiko anknüpfen, ist in der Regel von einer betrieblichen Altersversorgung auszugehen.
e. Der Kläger war auch bereits Betriebsrentenempfänger im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung iSd § 7 Abs. 1 BetrAVG war. Denn der Kläger war Empfänger von Bergmannsrente. Betriebsrentner im Sinne des § 100 Abs. 1 Anlage 7 MTV. Die Bergmannsrente knüpft - wie bereits unter 1. ausgeführt - an das Risiko des Alters und der Invalidität an und damit an ein nach § 1 Abs. 1 BetrAVG versicherbares Risiko.
f. Dem Kläger steht für das geltend gemachte Jahr eine Abgeltungszahlung von Hausbrandleistungen in Höhe von 315,77 € (2,5 t Kohle) zu. Zur Begründung wird auf zutreffenden - die von der Berufung nicht angegriffenen - Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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