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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 20.02.2006
Aktenzeichen: 14 (10) Sa 1394/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 307 |
Tenor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2005 - 9 Ca 10668/04 - wird teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, über den Betrag des erstinstanzlichen Urteils von 232,40 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 hinaus weitere 464,80 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Berufung sowie die Anschlussberufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der im Jahr 1955 geborene Kläger war seit dem 01.01.2001 aufgrund schriftlichen Formulararbeitsvertrages als Leiter des Innendienstes mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 5.113,00 € beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages hieß es (Bl. 8 d. A.):
"Der Gesellschaft steht es frei, den Mitarbeiter nach einer Kündigung von der weiteren Mitarbeit zu entbinden. Auf einen etwa bestehenden Urlaubsanspruch wird diese Zeit angerechnet."
Durch Vergleich vom 05.09.2003 einigten sich die Parteien nach vorangegangenem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2003 (Bl. 14 f. d. A.). Mit Schreiben vom 20.11.2003 beantragte der Kläger restlichen Urlaub für die Zeit ab dem 28.11.2003 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte lehnte den Urlaubsantrag des Klägers ab, so dass dieser sowohl am 28.11.2003 als auch am Montag, den 01.12.2003, zur Arbeit erschien. Im Verlauf des 01.12.2003 wies die Beklagte den Kläger an, seinen Schreibtisch zu räumen und erteilte dem Kläger Hausverbot. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten schickte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tage eine E-mail, in der es hieß:
"Wie mir mein Mandat, Herr P , mitgeteilt hat, ist Herr K heute Vormittag frei gestellt worden. Damit dürfte sich die "Urlaubsdiskussion" erledigt haben."
Mit Schreiben vom 30.01.2004 (Bl. 28 d. A.) teilte die Beklagte mit, dass nur noch ein Urlaubstag abzugelten sei. Gegen diesen Anspruch werde mit einem Schadensersatzanspruch aus einem von dem Kläger verschuldeten Verkehrsunfall mit einem Gesamtschadensbetrag von 614,70 € aufgerechnet.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger Urlaubsabgeltung für insgesamt 20 Tage Urlaub. Der Kläger hat vorgetragen, der Abgeltungsanspruch sei nicht durch Erfüllung erloschen. Die Aufforderung an ihn, seinen Schreibtisch zu räumen sowie die Erteilung des Hausverbotes könnte nicht als konkludente oder gar ausdrückliche Urlaubsgewährung gewertet werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.446,09 € brutto nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei am 01.12.2003 von der weiteren Mitarbeit freigestellt worden. Der Urlaubsanspruch des Klägers sei daher bis auf einen Urlaubstag erfüllt. Der diesbezüglich verbleibende Urlaubsabgeltungsanspruch sei durch Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung erloschen.
Die Beklagte beruft sich außerdem auf die im Formulararbeitsvertrag vorgesehene Ausschlussfrist, wonach der Kläger innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Ansprüche habe klagen müssen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.08.2005 der Klage hinsichtlich der Abgeltung für einen Urlaubstag stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, da in dem Ausspruch eines Hausverbots eine Entbindung von der Arbeitspflicht zu sehen sei, die nach § 2 des Arbeitsvertrages zur Anrechnung auf den Urlaub führe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 40 ff. d. A.) verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Abgeltungsbegehren weiter, während die Beklagte mit der Anschlussberufung anstrebt, die Klage auch hinsichtlich des einen Urlaubstages, den das Arbeitsgericht für begründet gehalten hat, abzuweisen.
Der Kläger trägt vor, er sei am 01.12.2003 nicht unter Anrechnung auf den Urlaub freigestellt worden. Es mangele schon an einer Erklärung, dass die Freistellung unwiderruflich erfolge. Dass es sich nicht um einer unwiderrufliche Freistellung gehandelt habe, sondern durchaus die Möglichkeit der Widerruflichkeit bestanden habe, werde auch daran deutlich, dass der Kläger den Dienstwagen noch habe behalten dürfen und diesen erst am 30.12.2003 abgegeben habe. Wegen der fehlenden Unwiderruflichkeit sei keine selbstbestimmte Freizeitnutzung, die Wesenselement des Urlaubs sei, gegeben. Die im Arbeitsvertrag vorhandene Freistellungsregelung verstoße gegen das Transparenzverbot und sei unwirksam.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2005 - 9 Ca 10668/04 - die Beklagte zu verurteilen, über den Betrag von 232,40 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 weiter 4.213,69 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2005 - 9 Ca 10668/04 - zurückzuweisen.
auf die Anschlussberufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger am 01.12.2004 von der Mitarbeit entbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Freistellung unter Anrechnung auf die noch offenen Urlaubstage erfolgen werde. Jede andere Handhabung sei auch nicht verständlich. Schließlich sei mit der Übermittlung der E-mail Klarheit geschaffen worden. Die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag sei nicht überraschend, vielmehr sei sie rechtswirksam.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im zweiten Rechtszug zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und zu einem kleineren Teil begründet. Die Anschlussberufung ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft nach § 64 Abs. 2 b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die Anschlussberufung ist zulässig gemäß § 524 ZPO; sie ist nicht vom Erreichen der Berufungssumme abhängig (siehe Baumbach-Albers, Zivilprozessordnung, 64. Aufl., § 524 ZPO, Rz. 14). Sie ist fristgerecht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
II. In der Sache hatte die Berufung nur zum kleineren Teil, die Anschlussberufung gar keinen Erfolg.
Der Kläger hat über den bereits erstinstanzlich zuerkannten Abgeltungsanspruch für einen Urlaubstag Anspruch auf Abgeltung von zwei weiteren Urlaubstagen. Ein weiterer Anspruch besteht nicht.
1. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Urlaubstage, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura gewährt werden können. Nach der unstreitigen Aufstellung des Klägers hat er aus dem zu Ende gehenden Arbeitsverhältnis noch einen Urlaubsanspruch von 19,5 Urlaubstagen. Dieser Anspruch war gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG auf 20 Urlaubstage aufzurunden, da für Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, eine Aufrundungspflicht aufgrund dieser Bestimmung besteht.
2. Von diesem Urlaubsanspruch von insgesamt 20 Urlaubstage sind 17 Urlaubstage durch Erfüllung erloschen.
a) Zwar ist dem Kläger weder anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch anlässlich der vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Resturlaub in natura gewährt worden. Auch der Urlaubsantrag des Klägers vom 20.11.2003 ist von der Beklagten zunächst abgelehnt worden.
b) Der Urlaubsanspruch des Klägers ist jedoch größtenteils, nämlich hinsichtlich 17 Urlaubstagen, dadurch in natura gewährt worden, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger am 01.12.2003 aufgefordert hat, den Schreibtisch zu räumen und ein Hausverbot erteilt hat.
Dazu kann sich die Beklagte auf § 2 des Arbeitsvertrages berufen, in dem geregelt ist, dass der Gesellschaft frei steht, den Mitarbeiter nach einer Kündigung von der weiteren Mitarbeit zu entbinden und dass diese Zeit auf einen etwa bestehenden Urlaubsanspruch angerechnet wird.
Der erste Satz der Klausel, die Formulierung: "Der Gesellschaft steht es frei, den Mitarbeiter nach einer Kündigung von der weiteren Mitarbeit zu entbinden." hat hinsichtlich der Rechtslage ohnehin nur deklaratorischen Charakter. Denn er bringt ein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung zum Ausdruck, dass dieser nach der Rechtsprechung ohnehin jedenfalls dann hat, wenn der Arbeitnehmer ohnehin selbst für diesen Zeitraum Freistellung und Urlaub begehrt (siehe BAG, Urteil vom 22.09.1992 - 9 AZR 483/91 -, NZA 1993, S. 406 ff.). So liegen die Dinge hier, denn der Kläger selbst wollte für den fraglichen Zeitraum Freistellung und Urlaub, der ihm allerdings zunächst verweigert worden war.
Entscheidend ist damit der zweite Teil der Klausel, die lautet: "Auf einen etwa bestehenden Urlaubsanspruch wird diese Zeit angerechnet." Diese Klausel statuiert eine Anrechnungsautomatik dergestalt, dass immer dann, wenn eine rechtmäßige Freistellung in der Kündigungsfrist erfolgt, automatisch eine Anrechnung auf einen noch bestehenden Urlaubsanspruch vorgenommen wird. Eine solche Klausel kann nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB angesehen werden; auch verstößt sie nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB oder stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Denn bei berechtigter Freistellung ist die gleichzeitige Erklärung, dies auf den restlichen Urlaub anzurechnen, eine häufig geübte Praxis, die von der Rechtsprechung auch anerkannt wird. Denn der Arbeitgeber erfüllt den gesetzlichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er während der Kündigungsfrist Urlaub gewährt und der Arbeitnehmer keine anderweitigen Urlaubsansprüche äußert (siehe BAG, Urteil vom 22.09.1992 - 9 AZR 483/91 - NZA 1993, S. 406 ff.). Ausnahmsweise tritt die Wirkung der Anrechnungserklärung nicht ein, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise anderweitige Urlaubswünsche äußert (siehe Erfurt
er Kommentar-Dörner, § 7 BUrlG, Rz. 20).
Dies ist hier nicht der Fall, da der Kläger im Gegenteil für den fraglichen Zeitraum Urlaub haben wollte.
Die Anrechnungsklausel kann aber nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn der Kläger unwiderruflich freigestellt worden ist. Denn nur bei Unwiderruflichkeit der Freistellung wäre der Urlaubszweck, Freizeit in Anspruch zu nehmen ohne mit der Rückbeorderung zum Arbeitsplatz rechnen zu müssen, erfüllt. Nach Auffassung der Kammer ist die Unwiderruflichkeit der Freistellung hier letztlich gegeben. Allerdings ist hier ein schwankendes Verhalten der Beklagten festzustellen. Sie hat zunächst weder anlässlich des Beendigungsvergleichs noch später eine Freistellung ausgesprochen. Sie hat vor allem in einer Art Trotzreaktion, die unverständlich ist, den diesbezüglichen Urlaubsantrag des Klägers abgelehnt. Am 01.12.2003 hat aber der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger unstreitig aufgefordert, seinen Schreibtisch zu räumen und dem Kläger ein Hausverbot erteilt. Dieses schwankende und brüskierende Verhalten, was auch die Art des Umgangs angeht, ist zwar wenig nachvollziehbar. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass zumindest durch die Aufforderung an den Kläger, den Schreibtisch zu räumen, eine Endgültigkeit der Arbeitsbeendigung und damit eine Unwiderruflichkeit der Freistellung abzuleiten ist. Denn damit war ausgeschlossen, dass der Kläger als Leiter des Innendienstes nach Räumung seines Schreibtisches seine Arbeit noch einmal wieder aufnehmen oder fortsetzen konnte. Dass die Entbindung von der Mitarbeit in rüder und unangemessener Form erfolgte, macht sie allein noch nicht unwirksam, zumal sie letztlich, nimmt man den Urlaubsantrag des Klägers, dem Begehren des Klägers entsprach. Die Unwiderruflichkeit wird ferner daran deutlich, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Klägervertreter am 01.12.2003 eine Email übersandte, in der die Freistellung berichtet wurde und ausgeführt wurde, damit dürfe sich die Urlaubsdiskussion erledigt haben. Wäre der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit der Freistellung und der damit nach dem Arbeitsvertrag verbundenen Urlaubsgewährung nicht mehr einverstanden gewesen entgegen seinem früheren Antrag, hätte er die Annahme des Urlaubs verweigern müssen (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Dörner, § 7 BUrlG, Rz. 16 ff.).
Das Arbeitsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch grösstenteils durch Gewährung in natura erfüllt ist.
d) Allerdings ist der Urlaub nur hinsichtlich 17 Tagen in natura gewährt worden. Nicht als Urlaubstag gerechnet werden kann nicht nur der 28.11., sondern auch der 01.12. und der 30.12.2003. Am 01.12.2003 hat sich der Kläger zur Arbeit begeben. Selbst wenn die Aufforderung, den Schreibtisch zu räumen und die Erteilung des Hausverbotes zur Arbeitsbeginn erfolgten, hatte sich der Kläger an diesem Tag auf die Arbeitsleistung eingerichtet und konnte diesen Tag nicht als Urlaubs- und Freizeittag disponieren. Er kann damit nicht als Urlaubstag gerechnet werden. Dies gilt auch für den 30.12.2003, denn an diesem Tag hat der Kläger unstreitig den überlassenen Dienst-Pkw, den er privat benutzen durfte und auf dessen Benutzung er auch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte, gereinigt, hergerichtet und der Beklagten zurückgebracht. Dies sind dienstlich veranlasste Tätigkeiten, denn es gehört zu den Dienstpflichten des Klägers, den Pkw in entsprechendem Zustand der Beklagten zurückzubringen. Damit standen dem Kläger nicht nur für den 28.11.2003, wie bereits vom Arbeitsgericht ausgeurteilt, sondern auch für den 01.12. und für den 30.12.2003 noch Urlaubsabgeltung in unstreitiger Höhe von 2 x 232,40 € zu. Insoweit hatte die Berufung des Klägers Erfolg.
e) Der Anspruch des Klägers ist nicht durch die Versäumung der einmonatigen Klagefrist, die im Arbeitsvertrag enthalten ist, erloschen. Denn bei einer zweistufigen Verfallfrist sind Klagefristen, die kürzer als drei Monate sind, eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer und können auch nicht auf eine zulässige Dauer von mindestens drei Monaten ausgedehnt werden (siehe BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - NZA 2005, S. 1111 ff.). Der Anspruch ist schließlich nicht durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund der Beschädigung des Dienst-Pkw erloschen. Das Arbeitsgericht hat bereits zu Recht ausgeführt, dass es hier an jeglicher substantiierter Darlegung der Beklagtenseite für eine Einstandspflicht des Klägers unter der Geltung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs fehlt.
Im dargestellten Umfang hatte die Berufung daher Erfolg. Im übrigen war sie, ebenso wie die Anschlussberufung zurückzuweisen. Über die Kosten des Rechtsstreits war nach § 92 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wobei zu berücksichtigen war, dass der Kläger hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für insgesamt drei Urlaubstage sowie hinsichtlich der Aufrechnungsforderung in vollem Umfang obsiegt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, insbesondere hat die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, sondern betraf die Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze auf den Einzelfall.
Ende der Entscheidung
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