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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.03.2006
Aktenzeichen: 14 (5) Ta 2/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 141 | |
ArbGG § 51 Abs. 1 |
2. Zu den Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Beendigung durch Endurteil
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I. Zum Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 13.10.2005 war das persönliche Erscheinen der Klägerin gemäß § 51 Abs. 1 ArbGG zur Sachaufklärung und zur Herbeiführung einer möglichen gütlichen Einigung angeordnet worden. Die Klägerin erschien zum Kammertermin nicht. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Gelegenheit, ihr Fehlen im Kammertermin binnen zwei Wochen nach Zugang des Sitzungsprotokolls ordnungsgemäß zu entschuldigen, andernfalls bleibe die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorbehalten. Die Klägerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Klägerin nicht in Betracht komme, weil weder in der Ladung, noch in dem Schreiben des Gerichts vom 08.07.2005 konkret mitgeteilt worden sei, welche Punkte des Sachverhalts noch klärungsbedürftig seien.
Das Arbeitsgericht verhängte daraufhin durch Beschluss vom 03.12.2005 ein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens in Höhe von 300,00 €. Gegen diesen am 09.12.2005 zugestellten Beschluss ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.12.2005 sofortige Beschwerde einlegen. Darin wurde vorgetragen, es fehle an der Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Ladung nicht mitgeteilt worden sei.
II. Die fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, so dass sie zurückgewiesen werden musste.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin war ordnungsgemäß erfolgt gemäß § 51 Abs. 1 ArbGG. Dabei war in dem Anordnungsbeschluss als Grund sowohl auf die weitere Sachverhaltsaufklärung als auch auf eine mögliche gütliche Einigung Bezug genommen worden. Beides sind Anordnungsgründe, die jeder für sich die Anordnung des persönlichen Erscheinens tragen (siehe Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG 5. Aufl. § 51 Rz. 2 ff.).
Soweit als Grund die weitere Aufklärung des Sachverhalts in Rede steht, ist es nicht erforderlich, dass in der Ladung die konkret noch klärungsbedürftigen Punkte benannt werden, es reicht, wenn als Zweckangabe die allgemeine Formulierung "Aufklärung des Sachverhalts" angegeben wird (siehe Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 141 Rz. 10). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zwecks Sachverhaltsaufklärung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sie willkürlich erfolgt, weil Sachverhaltsfragen gar nicht mehr zu klären sind, sondern es um reine Rechtsfragen geht (siehe Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Kommtar zum ArbGG, § 51 Rz. 8). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor, da es hier um die Klärung im tatsächlichen hinsichtlich der Schlechtleistungen der Klägerin ging.
Das Ordnungsgeld konnte verhängt werden, obwohl im Kammertermin am Ende ein Endurteil ergangen ist. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in der Regel die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht angezeigt ist, wenn trotz des Ausbleibens der Partei eine Verfahrensbeendigung, sei es durch Vergleich oder durch Urteil erfolgt (siehe Beschluss LAG Schleswig-Holstein vom 16.01.2003 NZA-RR 2003, Seite 215, LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.08.2002, MDR 2002, Seite 1333).
Der Schwerpunkt der Begründung über die Verhängung eines Ordnungsgelds liegt in der erschwerten oder verzögerten Sachverhaltsaufklärung, die durch das Ausbleiben der Partei verursacht wird (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1997, MDR 1997, Seite 1061).
Allerdings ist nach der ZPO-Reform vermehrt davon auszugehen, dass ein Ordnungsgeld auch dann verhängt werden kann, wenn trotz Nichterscheinens der Partei ein Urteil ergangen ist (siehe Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 141 Rz. 12).
Jedenfalls im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Sachaufklärung durch das Ausbleiben der Klägerin erschwert und der Abschluss des Rechtsstreits insgesamt verzögert worden ist.
So ist erst durch den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragen worden, dass die Beklagte die Arbeitsleistungen der Kollegin der Klägerin geradezu bejubelt habe, und damit zugestanden worden, dass die Beklagte hinsichtlich der Arbeitsleistungen der Kollegin der Klägerin, die das gleiche Arbeitspensum zu bewältigen hatte, keinen Anlass zu Beanstandungen hatte. Wäre dies schon in der ersten Instanz zugestanden worden, hätte die Wirksamkeit der Kündigung noch offener zu Tage gelegen, weil dem Argument der Klägerin, sie sei überfordert worden, der Boden vollständig entzogen gewesen wäre.
Hätte dies im Rechts- und Vergleichsgespräch unter Teilnahme der Klägerin erörtert werden können, hätte es gegebenenfalls zu einer frühzeitigeren Beendigung des Rechtsstreits, z. B. durch Klagerücknahme führen können.
Bei der Ermessensentscheidung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin bewusst gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens verstoßen hat. Sie hat weder im Vorfeld deutlich gemacht, dass sie nicht erscheinen wolle, noch Einwendungen gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens erhoben oder um eine Überprüfung der Anordnung gebeten, noch im nachhinein Entschuldigungsgründe für ihr Ausbleiben vorgebracht.
Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin sich bewusst dem Dialog mit dem Gericht entzogen und die Arbeit des Gerichts auch dadurch erschwert hat, dass sie das Arbeitsgericht unangekündigt und unvorbereitet vor die Situation stellte, die Anordnung nicht befolgen zu wollen.
Angesichts dessen musste der sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
Ende der Entscheidung
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