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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 1079/07
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 5
1. Die nach § 1 Abs. 5 KSchG erforderliche Schriftform für eine als Anlage zu einem Interessenausgleich angefertigte Namensliste ist nur gewahrt, wenn die Namensliste bei Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit diesem fest verbunden ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 06.07.2006 - 2 AZR 520/05 - NZA 2007, 266 ff.).

2. Auf einen freien anderweitigen Arbeitsplatz kann sich ein Arbeitnehmer nicht berufen, wenn es sich dabei für ihn um eine Beförderungsstelle handelt.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.07.2007 - 6 Ca 2859/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung.

Der Kläger, geboren am 15.11.1975, ist seit dem 16.09.1996 bei der Beklagten als Produktfertiger in der Gummimetallfertigung beschäftigt. Er ist verheiratet, im Oktober 2006 wurde das 5. Kind geboren. Der Kläger ist gelernter Bauzeichner. Bei der Beklagten war er zuletzt in Lohngruppe 5 eingruppiert mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt ca. 2.754,53 EUR.

Die Beklagte traf Ende 2005 die unternehmerische Entscheidung, die Gummimetallfertigung, in der der Kläger arbeitete und in der insgesamt mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt waren, am Standort B einzustellen und die Arbeitsplätze in mehreren Stufen abzubauen.

Nach umfangreichen Verhandlungen wurde am 21.11.2005 ein Interessenausgleich und ein Sozialplan abgeschlossen. Ferner wurde eine Namensliste mit den zu kündigenden Arbeitnehmern vom Personalleiter der Beklagten und vom Vorsitzenden des Betriebsrates paraphiert. In einer Erklärung hierzu vom 15.08.2006 ist festgehalten, dass die bisher paraphierte Namensliste am selben Tag ergänzend mit vollständigen Unterschriften auf jeder Seite versehen und mit dem Interessenausgleich verbunden worden war.

Das ebenfalls am Standort in Bonn bestehende Gummimischwerk blieb nach der Planung der Beklagten erhalten. Hier schrieb die Beklagte im Frühjahr 2006 einige zu besetzende Stellen aus, auf die sich der Kläger erfolglos beworben hatte.

Der Kläger ist in der Namensliste zum Interessenausgleich benannt. Mit Schreiben vom 14.09.2006 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat erklärte mit Schreiben vom 20.09.2006, keinen Widerspruch zu erheben. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2006, dem Kläger persönlich übergeben am 29.09.2006, zum 31.12.2006.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungs- und Weiterbeschäftigungsklage, die das Arbeitsgericht durch Urteil vom 10.07.2007 (Bl. 155 ff. d. A.) abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass aufgrund der Vermutungswirkung des Interessenausgleichs zusammen mit der Namensliste von einer sozialen Rechtsfertigung der Kündigung auszugehen sei. Auf die Arbeitsplätze im Mischwerk könne sich der Kläger nicht berufen, da diese Arbeitsplätze mit dem vorherigen Arbeitsplatz des Klägers nicht vergleichbar seien. Auch die soziale Auswahl sei angesichts der Vermutswirkung des § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Herausnahme von Mitarbeitern aus dem Misch- und Knetwerk sei im Hinblick auf die dort notwendige Einarbeitungszeit und die Eingruppierung der Mitarbeiter dort ab Vergütungsgruppe 6 nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass aushilfsweise und vorübergehend Mitarbeiter aus der Gummimetallfertigung im Mischwerk eingesetzt würden, denn dabei handele es sich nicht um Dauerbeschäftigungen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen. Er trägt vor, die Sozialauswahl sei unzutreffend. Bei insgesamt mindestens 20 Arbeitnehmern sei die Beklagte von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Auch sei die Punktzahl des Klägers nicht richtig berechnet worden, da er tatsächlich unter Berücksichtigung des im Oktober 2006 geborenen Kindes 50 und nicht nur 46 Sozialpunkte aufzuweisen habe. Die Namensliste sei damit insgesamt ausreichend erschüttert und grob fehlerhaft.

Hinzu komme, dass während des laufenden Verfahrens sich Positionen einzelner Mitarbeiter verändert hätten. So habe die Beklagte beispielsweise vorgetragen, dass der Mitarbeiter D aufgrund seines Status als Schichtaufseher schutzwürdiger als der Kläger und insoweit nicht entbehrlich sei. Tatsächlich habe die Beklagte aber dann dem Mitarbeiter D den Wechsel in das Werk F ermöglicht, hingegen die Bewerbung des Klägers für F nicht berücksichtigt. Der Kläger sei auch an einer vorübergehenden Beschäftigung interessiert gewesen. Der Kläger sei in der Vergangenheit auch zu niedrig eingruppiert gewesen. Tatsächlich sei seine Arbeit mit der Lohngruppe 6 bzw. sogar 7 zu bewerten, so dass er durchaus vergleichbar sei mit den Mitarbeitern des Mischwerks, die in Lohngruppe 6 oder 7 eingruppiert sei. Insoweit vertritt die Klägerseite die Auffassung, die Beklagte habe vor Aufstellung der Namensliste eine Komplettüberprüfung aller Eingruppierungen vornehmen müssen. Die Beklagte habe auch die Möglichkeit gehabt, statt der Aushilfskräfte den Kläger bis zum 30.11.2007 auf einer der Aushilfspositionen einzusetzen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.07.2007, Aktenzeichen 6 Ca 2859/06, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der von der Beklagten durch Schreiben vom 20.09.2006 ausgesprochenen Kündigung, dem Kläger zugegangen am 29.09.2006, nicht beendet ist, sondern über den Ablauf des 31.12.2006 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf den Interessenausgleich und die Namensliste. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb die Namensliste unzutreffend sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Vergleichbarkeit Mitarbeitern aus der Lohngruppe 6 und 7 berufen, da er lediglich Tätigkeiten nach der Lohngruppe 5 verrichtet habe und zutreffend eingruppiert gewesen sei.

Die vom Kläger angeführten Mitarbeiter seien bis auf den Mitarbeiter Z in Lohngruppe 6 oder 7 eingruppiert gewesen; im übrigen seien die meisten von ihnen ebenfalls ausgeschieden oder hätten nach F gewechselt. Die Beklagte verweist schließlich darauf, dass die Gummimetallfertigung nunmehr bereits zum 31.10.2007 komplett geschlossen worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers, an deren Zulässigkeit kein Zweifel besteht, ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht den Kündigungschutzantrag des Klägers zurückgewiesen.

Zur Unterstreichung der erstinstanzlichen Urteilsgründe und im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz ist folgendes hervorzuheben.

1. Ein ausreichender betriebsbedingter Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG liegt vor. Unstreitig hat die Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Gummimetallfertigung, in der der Kläger gearbeitet hat, am Standort Bonn im Rahmen eines Stufenplans insgesamt zu schließen. Diese unternehmerische Entscheidung ist auch umgesetzt worden. Unbestritten ist, dass die Gummimetallfertigung am Standort B inzwischen eingestellt worden ist und die entsprechenden Werkshallen leerstehen.

Der Arbeitsplatz des Klägers ist mithin entfallen. Unabhängig hiervon kann sich die Beklagte bezüglich des Vorliegens eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes auf die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG berufen. Denn es liegt im Ergebnis eine den Anforderungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG entsprechende Namensliste als Teil eines Interessenausgleichs vor. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die zunächst nur paraphierte Namensliste jedenfalls durch die vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung am 15.08.2006 vorgenommene feste Verbindung zwischen Interessenausgleich und Namensliste und vollständige Unterschrift beider Betriebspartner rechtswirksam geworden ist. Denn eine feste Verbindung von Namensliste und Interessenausgleich sowie eine danach vorgenommene vollständige Unterschrift erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG (siehe BAG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 AZR 55/98, NZA 1998, Seite 1110; BAG, Urteil vom 06.07.2006 - 2 AZR 520/05 - NZA 2007, Seite 266 ff.).

Mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG tritt die Vermutungswirkung ein, so dass die Beklagte zur Rechtfertigung der Kündigung keine weiteren Tatsachen vorzutragen hat.

II. Wegen fehlerhafter Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG kann die Kündigung ebenfalls nicht beanstandet werden. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG bestimmt, dass eine Kündigung trotz des Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse sozial nicht gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer beschränkt sich allerdings auf vergleichbare Arbeitnehmer. Dabei ist auch hier die Vermutungswirkung des Interessenausgleichs in Verbindung mit der Namensliste zu beachten. Denn die Vermutungswirkung bezieht sich auf alle relevanten Punkte der Sozialauswahl, insbesondere die Gewichtung der Sozialdaten, die Bildung von Vergleichsgruppen und die Herausnahme von Leistungsträgern aus der Auswahl (siehe BAG, Urteil vom 17.11.2005 - 6 AZR 107/05 - , NZA 2006, Seite 661; Erfurter Kommentar, 8. Auflage 2008, § 1 KSchG, Rz. 518). Nach § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG ist die soziale Auswahl daher nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen.

Dabei ist eine grobe Fehlerhaftigkeit nur anzunehmen, wenn die Gewichtung der Sozialdaten überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn sie jede Ausgewogenheit vermissen lässt, d. h. wenn einzelne der 4 Sozialkriterien überhaupt nicht, völlig unzureichend oder mit eindeutig überhöhter Bedeutung berücksichtigt wurden (siehe KR-Griebeling, 8. Auflage, § 1 KSchG, Rz. 697). Im vorliegenden Fall kann nicht von einer fehlerhaften, erst recht nicht von einer grob fehlerhaften Sozialauswahl ausgegangen werden. Der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer beschränkt sich auf vergleichbare Arbeitnehmer. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also nach der Art der ausgeübten Tätigkeit. Diesbezüglich kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die im Gummimischwerk beschäftigten Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen hat. Denn die Tätigkeit der Produktfertiger in der Gummimetallfertigung ist nicht vergleichbar mit den Mitarbeitern im Misch- und Knetwerk.

Dies ist nicht nur im Interessenausgleich selbst festgehalten, in dem dazu ausgeführt wird, dass nach den gültigen Arbeitsbereichsbeschreibungen für das Mischwerk diese Arbeitsplätze zu 90 % nicht vergleichbar seien mit denen in der Gummimetallfertigung. Aus den Tätigkeitsbeschreibungen ergibt sich, dass es sich bei der Tätigkeit der Produktfertiger in der Gummimetallfertigung und den Tätigkeiten im Misch- und Knetwerk um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Im Mischwerk geht es um die Vorbereitung und Herstellung von Gummi aus Rohkautschuk und Chemikalien. In der Gummimetallfertigung wird hingegen Gummi mit Metallteilen verbunden. Die Unterschiedlichkeit der Anforderungen drückt sich auch in den unterschiedlichen Lohngruppen aus. Sie wird auch daran deutlich, dass die Arbeit in der Gummimetallfertigung eine mechanische Einzeltätigkeit war, während es sich bei der Arbeit im Misch- und Knetwerk letztlich um eine gruppenbezogene Tätigkeit handelte.

Schließlich spricht auch die vom Kläger erstinstanzlich zugestandene notwendige Einarbeitungszeit, die für die Tätigkeit im Mischwerk erforderlich ist, dafür, dass es sich nicht um vergleichbare Tätigkeiten handelt. Demzufolge kann sich der Kläger hinsichtlich der sozialen Auswahl nicht auf Arbeitnehmer berufen, die bereits seit längerem im Misch- und Knetwerk ihre Tätigkeit ausgeübt und damit eine andersgeartete höherwertige Tätigkeit verrichtet haben. Dies gilt z. B. auch für den Arbeitsnehmer D , auf den sich der Kläger berufen hat. Er hat als Schichtaufsicht gearbeitet und war in Lohngruppe 6 eingruppiert. Dabei bestimmt sich die Vergleichbarkeit nicht danach, ob auch der Kläger für eine Tätigkeit, wie sie der Arbeitnehmer D ausgeübt hat, geeignet gewesen wäre. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich allein danach, welche Tätigkeiten der Kläger in der Vergangenheit ausgeübt hat. Dies waren nur Tätigkeiten als Produktfertiger, wobei der Kläger in Lohngruppe 5 eingruppiert war.

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er richtigerweise mit 50 Sozialpunkten habe bewertet werden müssen, statt mit 46, vermag dies die Richtigkeit der sozialen Auswahl nicht in Frage zu stellen. Eine solche Abweichung in der Punktezahl würde noch nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl, erst Recht nicht zu einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl führen, zumal der Kläger nicht dargelegt hat, dass vergleichbare Arbeitnehmer die über weniger als 50 Sozialpunkte verfügt haben, weiter beschäftigt worden sind. Die Arbeitnehmer, die der Kläger in der Berufungsbegründung angeführt hat, sind fast ausnahmslos in Lohngruppe 6 oder gar in Lohngruppe 7 und daher nicht vergleichbar. Der einzige Arbeitnehmer, den der Kläger aus Lohngruppe 5 angeführt hat, ist der Mitarbeiter Z . Dieser weist jedoch unstreitig 62 Sozialpunkte auf und damit in jedem Falle deutlich mehr als der Kläger.

III. Der Kläger kann sich des Weiteren nicht darauf berufen, er hätte auf einem der zunächst freien Arbeitsplätze im Misch- und Knetwerk weiter beschäftigt werden müssen. Unstreitig hat die Beklagte einige Arbeitsplätze innerbetrieblich ausgeschrieben und nach Durchführung eines Auswahlverfahrens anderweitig besetzt. Rechtlich ist insoweit anerkannt, dass dann, wenn nach ihrem Profil mehrere Arbeitnehmer für eine freie Stelle in Frage kommen, die Grundsätze der sozialen Auswahl heranzuziehen sind (siehe Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 1 KSchG, Rz. 611 a, 640; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Auflage, § 1 KSchG, Rz. 276.

Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Beförderungsstelle anzubieten (siehe Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht 3. Auflage, § 1 KSchG, Rz. 610, 611; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, § 1 KSchG, Rz. 276).

Hierzu ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die freien Stellen im Mischwerk für den Kläger Beförderungsstellen gewesen wären. Denn er war in seiner bisherigen Tätigkeit in Lohngruppe 5 eingruppiert. Die Tätigkeit im Mischwerk und die Mitarbeiter, die der Kläger diesbezüglich zur Begründung seines Klagebegehrens anführt, sind hingegen in Lohngruppe 6, zum Teil sogar in Lohngruppe 7 eingruppiert. Die Beklagte hat sich insoweit darauf berufen, dass die Eingruppierung der Arbeitsstellen im Mischwerk den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages folgt. Demgegenüber hat der Kläger keine substantiierten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er unter Anwendung der tarifvertraglichen Vergütungsmerkmale in seiner bisherigen Tätigkeit unzutreffend eingruppiert worden wäre. Die pauschale Behauptung, er sei fälschlich zu niedrig eingruppiert und aufgrund einer aktualisierten Eingruppierungsüberprüfung habe er in Lohngruppe 6 oder gar in Lohngruppe 7 eingruppiert werden müssen, ersetzt keinen konkreten Vortrag anhand der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale, dass und in welcher Weise die tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale erfüllt sein sollen. Auch hat der Kläger in der Vergangenheit keine Anstrengungen im Hinblick auf eine Höhergruppierung, insbesondere keine Eingruppierungsfeststellungsklage anhängig gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte von der Richtigkeit der in der Vergangenheit praktizierten Eingruppierung ausgegangen ist.

Erst Recht gilt dies, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass von der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG auch das Nichtvorliegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb erfasst ist (siehe BAG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 - , NzA 1998, Seite 933 ff.; KR-Griebeling, 8. Auflage, § 1 KSchG, Rz. 703 f.).

Die Weiterbeschäftigung im Mischwerk in Lohngruppe 6 oder 7 wäre für den Kläger eine Beförderung gewesen, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte. Schon deshalb konnte der Kläger nicht die Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Mischwerk verlangen.

Soweit sich der Kläger auf den Mitarbeiter Z beruft, der in Lohngruppe 5 eingruppiert war und im Mischwerk weiter beschäftigt worden ist, ist festzuhalten, dass dieser erheblich höhere Sozialpunkte, nämlich 62 Sozialpunkte aufwies als der Kläger, der nach seiner Berechnung auf 50 Sozialpunkte kam.

Schließlich kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass im Mischwerk befristet auch Aushilfen beschäftigt worden sind. Unstreitig handelte es sich dabei jeweils um vorübergehende Aushilfsbeschäftigungen zur Urlaubs- und Krankheitsvertretung. Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, dass die Aushilfsbeschäftigungen insbesondere aufgrund des nach Bekannt werden der Betriebsschließungsabsicht wesentlich erhöhten Krankenstandes beruht habe. Unstreitig ist keiner der dort vorübergehende Beschäftigten Aushilfen dauerhaft beschäftigt worden. Ein freier Dauerarbeitsplatz, auf dem der Kläger hätte beschäftigt werden können, hat demnach nicht zur Verfügung gestanden. Aus dem Vorbringen der Beklagten, die Notwendigkeit der Aushilfsbeschäftigungen habe sich erst durch den nach Ausspruch der Kündigungen erhöhten Krankenstand ergeben, lässt sich des Weiteren erkennen, dass dieser Umstand erst nach Ausspruch der Kündigungen aufgetreten ist. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung sind jedoch die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Das zu diesem Zeitpunkt schon absehbar gewesen wäre, dass für einen vorübergehenden Zeitraum zur Abfederung eines erhöhten Krankenstandes Aushilfsbeschäftigungen notwendig würden, ist nicht ersichtlich. Zu Recht weist das Arbeitsgericht schließlich darauf hin, dass der Einsatz von vorübergehenden Aushilfen nicht die Behauptung der Beklagten erschüttert, sie benötige im Mischwerk Facharbeiter der Lohngruppe 6 und 7. Dem steht nicht entgegen, wenn im Einzelfall im Mischwerk Aushilfskräfte mit einfachen Tätigkeiten unter Aufsicht von Fachkräften beschäftigt werden. Entscheidend ist insoweit die unternehmerische Planung auf Dauer. Diese ging aber eindeutig dahin, im Mischwerk dauerhaft Fachkräfte einzusetzen und Aushilfen nur bei vorübergehendem Sonderbedarf zum Einsatz kommen zu lassen.

IV. Nach allem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und musste kostenpflichtig zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf der Anwendung höchstrichterlicher Rechtsgrundsätze beruhte.

Ende der Entscheidung

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