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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 606/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305 c
1. Die Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes ist in der Regel als zeitlich dynamische Inbezugnahme zu verstehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 11.10.2006 - 4 AZR 522/05, NZA 2007, 634 ff.).

2. Eine solche dynamische Inbezugnahme hält der Inhaltskontrolle nach § 305 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB stand. Sie ist weder überraschend, noch unklar.

3. Konsequenz einer dynamischen Inbezugnahme ist, dass auf das Arbeitsverhältnis ein Sanierungstarifvertrag, mit dem eine tarifliche Leistung (hier: Urlaubsgeld) aufgehoben wird, Anwendung findet.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2006 - 16 Ca 6338/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage das im Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe vorgesehene Urlaubsgeld für das Jahr 2006.

Der Kläger ist seit dem 01.09.1988 bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Er ist nicht Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war und ist Mitglied der tarifschließenden Kfz-Innung. Im Arbeitsvertrag vom 30.01.1992 vereinbarten die Parteien unter "Sonstiges":

Kündigungsfrist für das Beschäftigungsverhältnis, Urlaub sowie alle weiteren arbeitsrechtlichen Bedingungen sind im Rahmentarifvertrag für Beschäftigte im Kfz-Gewerbe geregelt.

Der Kläger erzielte ein monatlichen Verdienst von zuletzt ca. 2.243,00 € und berechnete den von ihm geltend gemachten Urlaubsgeldanspruch mit 1.552,85 €.

Die Beklagte schloss mit dem in ihrem Betrieb gewählten Betriebsrat am 18.01.2006 einen Interessenausgleich, in dessen Präambel der Abschluss eines Sanierungsvertrages befürwortet wurde. Darüber wurden die Beschäftigten in einer Betriebsversammlung am 23.01.2006 informiert. In einer weiteren Betriebsversammlung am 07.06.2006 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, dass ein Urlaubsgeld für das Jahr 2006 nicht gezahlt werden könne, da die Firma in Verhandlungen über einen Sanierungstarifvertrag stehe. Tatsächlich wurde an keinen der Beschäftigten im Betrieb der Beklagten ein Urlaubsgeld für das Jahr 2006 gezahlt.

In einem Sanierungstarifvertrag zwischen der IG Metall und dem Verband des Kraftfahrzeuggewerbes unter Beteiligung der Beklagten zum Zwecke der Standortsicherung vom 30.10.2006 wurde unter der Überschrift "Verzicht tarifvertraglicher Rechte der Beschäftigten zum Zwecke der Standortsicherung" in Ziffer II vereinbart, dass unter anderem der in § 5 des Manteltarifvertrages bzw. § 5 des Abkommens über die Ausbildungsvergütung verankerte Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für das Kalenderjahr 2006 und das Kalenderjahr 2007 entfallen werde. In Ziffer VI der Vereinbarung war unter der Überschrift "Arbeitsplatzschutz" geregelt, dass die Geschäftsführung des beteiligten Unternehmens bis zum 31.12.2007 verbindlich auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen gegenüber den Mitgliedern der IG Metall verzichte und dass bis zum 31.12.2008 betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Mitgliedern der IG Metall zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung beider Tarifvertragsparteien bedürften.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses klageabweisende Urteil, das am 05.12.2006 verkündet und am 11.09.2007 dem Kläger zugestellt wurde, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 05.06.2007 bei Gericht eingegangen ist.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, entgegen der Auslegung des Arbeitsgerichts enthalte der Arbeitsvertrag des Klägers vom 30.01.1992 keine Gleichstellungsabrede. Es werde eindeutig und ausschließlich auf den Rahmentarifvertrag für Beschäftigte im Kfz-Gewerbe verwiesen. Die Bezugnahmeklausel enthalte keinerlei Hinweis auf eine Dynamisierung. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsabrede könne nicht angewandt werden, da in der vorliegenden Bezugnahmeklausel jeglicher Hinweis auf eine Dynamisierung fehle. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte in der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nur einen konkreten Tarifvertrag genannt, nämlich den Rahmentarifvertrag für Beschäftigte im Kfz-Gewerbe ohne jeglichen Hinweis auf eine Dynamisierung. Die Regelung sei mithin eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Hätte die Beklagte entgegen dem Wortlaut der Einbeziehungsklausel auch weitere Tarifverträge aus dem Kfz-Gewerbe zum Inhalt des Arbeitsvertrages machen wollen, hätte es insoweit eine Erwähnung oder zumindest einer auslegungsfähigen Andeutung bedurft. Eine Gleichstellungsabrede sei mithin nicht getroffen worden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es im Kfz-Gewerbe keinen "Rahmentarifvertrag" sondern seit je her lediglich einen "Manteltarifvertrag" gebe. Möglicherweise lasse sich insoweit argumentieren, dass eigentlich auch auf den Manteltarifvertrag habe Bezug genommen werden sollen. Es sei aber nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die falsche Bezeichnung eines konkreten Tarifvertrages als Gleichstellungsabrede interpretiert werden solle. Im Übrigen sei der Manteltarifvertrag jedenfalls durch betriebliche Übung zum Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden, so dass sich der Kläger hierauf berufen könne.

Der Sanierungstarifvertrag könne nicht auf den Kläger angewandt werden. Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt Mitglied der IG Metall gewesen sei, könne sich die Rückwirkung des Tarifvertrages nur auf die organisierten Arbeitnehmer beziehen, da die Tarifvertragsparteien von einem nicht organisierten Arbeitnehmer nicht mandatiert seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2006 - 16 Ca 6338/06 - die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 1.552,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Auch der Sanierungstarifvertrag sei von der arbeitsvertraglichen Bezugnahme erfasst. Der Sanierungstarifvertrag sei als Verbandstarifvertrag eine Ergänzung des Manteltarifvertrages. Eindeutiger Zweck des Vorgehens sei es gewesen, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes gleich zu behandeln. Aus diesem Grund seien in der Vergangenheit auch auf die nicht organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich alle tarifvertraglichen Bestimmungen, nicht nur diejenigen des Manteltarifvertrages, gleichermaßen angewandt worden, insbesondere auch die tarifliche Vergütung und die entsprechenden Tariflohnerhöhungen. Allein darauf beziehe sich auch eine betriebliche Übung bei der Beklagten, nämlich alle tarifvertraglichen Regelungen auch auf die nicht organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Angesichts des Umstandes, dass das am 05.12.2006 verkündete Urteil erst am 11.09.2007 zugestellt wurde, ist die am 05.06.2007 eingelegte Berufung fristgerecht. Denn nach § 66 Abs. 1 Satz 2 beginnt die Berufungsfrist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung des Urteils (siehe BAG, Urteil vom 28.10.2004 - 8 AZR 492/03 -, NZA 2005, Seite 125).

Die Berufungsfrist ist damit gewahrt, da die Berufung innerhalb eines Monats nach Ablauf der 5-Monats-Frist eingelegt worden ist. Die Berufung ist auch innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

Dem Kläger steht der Anspruch auf das geltend gemachte Urlaubsgeld nicht zu.

1. Der einschlägige Manteltarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine unmittelbare Anwendung, denn dies würde nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz voraussetzen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglieder der tarifschließenden Verbände sind. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall.

2. Aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel folgt kein Anspruch auf ein Urlaubsgeld.

a) Die Inbezugnahme von Tarifverträgen kann dynamisch oder statisch vereinbart werden. Sie kann sich ferner global auf alle für das Arbeitsverhältnis fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge beziehen, oder im Wege einer punktuellen Bezugnahme auf einzelne Regelungsgegenstände einzelner Tarifverträge beschränken. Welche Reichweite eine Bezugnahmeklausel hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend vom Wortlaut der Sinn und Zweck der Bezugnahme der Klausel im Einzelnen zu ermitteln.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung in der Regel als zeitlich dynamische Inbezugnahme dahingehend auszulegen, dass der Tarifvertrag oder das Tarifwerk in der jeweiligen Fassung Anwendung finden soll. Etwas anderes ist nur anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme die Tarifentwicklung nicht ohne weiteres nachvollzogen werden sollte, der in Bezug genommene Tarifvertrag also nur in der zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung finden soll (siehe BAG, Urteil vom 11.10.2006 - 4 AZR 522/05 - NZA 2007, Seite 634 ff.).

Dynamische Verweisungen auf Tarifverträge sind im Arbeitsleben verbreitet und üblich, so dass ihre Aufnahme in einen vorformulierten Arbeitsvertrag als Gestaltungsinstrument nicht überraschend ist und deshalb auch nicht gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt (siehe Wiedemann/Oetker, Tarifvertragsgesetz 7. Aufl., § 3 TVG Rz. 303 ff.).

Die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB führt im Zweifel dazu, eine Inbezugnahme mit dynamischer Wirkung anzunehmen (siehe BAG, Urteil vom 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 -, NZA 2006, Seite 203).

Ein gewichtiges Indiz für das von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten liefert bezüglich der Frage, ob eine statische oder dynamische Inbezugnahme gewollt war, die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses (siehe BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 9 AZR 584/97 - NZA 1999, Seite 938; Wiedemann/Oetker, § 3 TVG Rz. 309).

Hinsichtlich der inhaltlichen Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme ist von Bedeutung, dass bei einer Vereinbarung über die Geltung tariflicher Regelungen für den Urlaub dies regelmäßig als Bezugnahme auf den gesamten tariflichen Regelungskomplex "Urlaub" zu verstehen ist. Deshalb werden auch tarifliche Regelungen über ein tarifliches Urlaubsgeld von einer solchen Bezugnahme erfasst. Dies gilt selbst dann, wenn der Tarifvertrag die Regelungen von Urlaubsdauer, Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld auf mehrere Tarifvorschriften verteilt. In diesem Zusammenhang setzt eine zeitdynamische Verweisung auf die Geltung eines Tarifvertrags nicht voraus, dass im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die jeweilige Fassung des Tarifvertrages verwiesen wird. Auf die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB darf in diesem Zusammenhang nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben (so im Einzelnen BAG, Urteil vom 17.01.2006 - 9 AZR 41/05 -, NZA 2006, Seite 923 ff.).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall von einer dynamischen Einbeziehung der Tarifverträge zum Regelungskomplex "Urlaub" auszugehen.

Der Wortlaut der arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel enthält überhaupt keine Verweisung auf den Manteltarifvertrag, der die entsprechende Urlaubsgeldregelung enthält. Denn nach dem Wortlaut wird auf einen Rahmentarifvertrag verwiesen. Vom Wortlaut her gesehen geht die Verweisung daher ins Leere. Bereits im Ansatz kann sich ein Anspruch des Klägers nur ergeben, wenn man die Inbezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages als dynamische Verweisungsklausel auf die jeweilige Regelung im Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag begreift und die Inbezugnahmeklausel so interpretiert, dass der jeweilige Rahmen- oder Manteltarifvertrag einbezogen werden sollte. Dann aber ist auch der denselben Regelungsgegenstand betreffende Tarifvertrag über den Verzicht auf Urlaubsgeldansprüche mit einbezogen worden. Denn er gehört ebenso wie die Regelung im Manteltarifvertrag über das Urlaubsgeld zum Regelungskomplex "Urlaub", so dass unter Anwendung der bereits dargestellten Grundsätze der BAG Rechtsprechung auch dieser zum Regelungskomplex "Urlaub" gehörende Tarifvertrag von der Einbeziehungsklausel erfasst ist. Gegen eine Einbeziehung mit statischer Wirkung spricht zudem, dass die Parteien nicht die Einbeziehung eines konkreten Tarifvertrages mit einem konkreten Datum oder einer bestimmten Fassung festgelegt haben. Weiterhin unterstreicht die Berechnung des Klägers, dass er letztlich von einer dynamischen, nicht aber statischen Wirkung der Einbeziehung ausgeht. Denn eine rein statische Einbeziehung würde bedeuten, dass er nur das Urlaubsgeld auf der Basis des Entgelts des Jahres, in dem die Einbeziehungsklausel geschlossen worden ist, verlangen könnte. Tatsächlich verlangt der Kläger aber ein dynamisiertes Urlaubsgeld auf der Basis seines monatlichen Entgelts im Jahre 2006. Dass die Parteien eine umfassende dynamische Inbezugnahme gewollt haben, wird schließlich daran deutlich, dass sich die Inbezugnahme nach dem Wortlaut auf Kündigungsfrist, Urlaub sowie alle weiteren arbeitsvertraglichen Bedingungen beziehen sollte. Die tatsächlich durchgeführte Vertragspraxis entspricht dem, denn unstreitig ist der Kläger hinsichtlich aller arbeitsvertraglichen Bedingungen einschließlich des Urlaubs in der Vergangenheit immer so behandelt worden, wie die tarifgebundenen Arbeitnehmer. Schließlich spricht der Zweck der Inbezugnahmeklausel für diese Auslegung. Denn der Beklagten ging es offenkundig darum, insgesamt die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer genauso zu behandeln, wie die Tarifgebundenen.

Aus allem folgt, dass von der arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel auch der zum Regelungskomplex "Urlaub" gehörende Tarifvertrag über den Verzicht auf Urlaubsgeldansprüche für das Jahr 2006 und 2007 gehört und wirksam einbezogen worden ist.

Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten Gleichstellungsabrede folgt kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Nach dieser Rechtsprechung ist eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf tarifliche Bestimmungen jedenfalls dann, wenn sie vor dem 01.01.2002 vereinbart worden ist, als Gleichstellungsabrede in dem Sinne auszulegen, dass die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer wie die Tarifgebundenen zu behandeln sind (siehe BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 -, NZA 2007, Seite 965).

Dies führt im vorliegenden Fall ebenfalls nur dazu, dass der Kläger beanspruchen kann, ebenso behandelt zu werden, wie die tarifgebundenen Arbeitnehmer. Da diese aufgrund des Sanierungstarifvertrages keinen Urlaubsgeldanspruch haben, kann für den Kläger nichts anderes geltend.

c) Die tarifvertragliche Regelung verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Eine rückwirkende Verschlechterung tariflicher Ansprüche ist unter Beachtung des Vertrauensschutzes möglich (siehe BAG, Urteil vom 11.10.2006 - 4 AZR 486/05 -, NZA 2007, Seite 634 ff.).

Denn ein schutzwürdiges Vertrauen konnte im vorliegenden Fall nicht entstehen. Es war bereits durch die Ankündigung der Verhandlungen über einen Sanierungstarifvertrag in den Betriebsversammlungen vom 18.01.2006 und vom 07.06.2006 zerstört. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Beklagten in der Betriebsversammlung vom 07.06.2006 und damit vor Fälligkeit des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2006 erklärt, dieses Urlaubsgeld werde im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen über einen Sanierungstarifvertrag nicht gezahlt.

3. Der Anspruch folgt ferner nicht aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Dies scheitert schon daran, dass im vorliegenden Fall allenfalls eine betriebliche Übung dahingehend erkannt werden kann, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genauso zu behandeln, wie die tarifgebundenen. Eine betriebliche Übung dahingehend, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser als die Tarifgebundenen zu behandeln, ist aus der bisherigen Verfahrensweise im Betrieb der Beklagten nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet daher aus.

III. Insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg und musste mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da kein Fall von Divergenz vorlag und die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf der Anwendung höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze beruhte.

Ende der Entscheidung

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