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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 2 (3) Ta 99/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 5 IVV | |
ArbGG § 11 a | |
ZPO § 121 |
Tenor:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2006 - 8 (7) Ca 7949/05 - wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Rechtsanwältin H beigeordnet wird mit der Maßgabe, dass derzeit keine Beiträge zu den Prozesskosten zu leisten sind.
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer ist Treuhänder für die in Verbraucherinsolvenz geratene ursprüngliche Klägerin. Das Verfahren wurde zunächst von einem von der Gemeinschuldnerin beauftragten Prozessbevollmächtigten geführt. Dieser konnte mit einer Rechtsschutzversicherung abrechnen. Er hat die Verfahren am 25.08.2005 bzw. 13.07.2005 anhängig gemacht, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits mit Wirkung vom 13.10.2004 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet war und der jetzige Kläger zum Treuhänder ernannt worden war. Derzeit ist das Verbraucherinsolvenzverfahren massearm. Der Gemeinschuldnerin wurden die Verfahrenskosten gestundet. Der Kläger hat vorgetragen, dass eine weitere Beauftragung der ursprünglichen Prozessbevollmächtigten für ihn unzumutbar war, da diese in Kenntnis der Verbraucherinsolvenz die Verfahren eingeleitet hätten, ohne die Vermögenstreuhand zu beachten.
Das Gericht hat dem Treuhänder Prozesskostenhilfe bewilligt, allerdings den Antrag auf Anwaltsbeiordnung abgewiesen, da dieser selbst Anwalt ist. Hiergegen richtet sich die am 16.02.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde.
II. Die zulässige und nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 02.02.2006 auch fristgerechte Beschwerde ist begründet. Der Anspruch auf Anwaltsbeiordnung ergibt sich nicht nur aus § 11 a Abs. 1 ArbGG und § 121 Abs. 2 ZPO. Danach war nicht einmal zu prüfen, ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich war, da die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Selbst wenn die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten gewesen wäre, ergibt sich insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung der Prüfungsmaßstab aber aus § 5 InsVV. Danach erhält ein Insolvenzverwalter dann eine gesonderte Vergütung aus der Masse, wenn ein sog. "Normverwalter" ohne rechtsanwaltliche Zulassung für die entsprechende Tätigkeit vernünftiger- und üblicherweise einen anwaltlichen Fachmann beigezogen hätte (vgl. Heff/Weis/Wienberg, Kommentar zu InsO 2. Auflage, § 5 InsVV Nr. 9). Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder führt deshalb nicht zu einer Begünstigung der Masse dahingehend, dass dieser anwaltliche Tätigkeiten nicht zusätzlich abrechnen könnte.
Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Führung der Prozesse ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass auch eine nicht arme Partei einen Rechtsanwalt zur Verfolgung der Ansprüche (Zahlung, Beschäftigung und Kündigung im Zusammenhang mit einem streitigen Betriebsübergang) eingeschaltet hätte.
Da auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht eine ausreichende Masse noch nicht gegeben war und insbesondere der beabsichtigte Vergleich noch nicht zustande gekommen ist, bleibt es vorläufig auch bei der Beiordnung ohne eigenen Kostenbeitrag. Die Verfahren werden letztlich durch den Treuhänder in der Weise abgerechnet, dass die zur Masse eingezogenen Gelder, welche nicht wegen der Pfändungsfreigrenzen unmittelbar an die Gemeinschuldnerin ausgehändigt werden müssen, zunächst zur Begleichung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens dienen, sodann zur Begleichung der Insolvenzverwaltergebühren und danach für die Kosten des hier geführten Prozesses, welche Massekosten sind, zur Auskehrung kommen. Bereits jetzt wird dem Insolvenzverwalter vorsorglich aufgegeben, bei Abschluss des Verfahrens auch der Gerichtskasse eine vollständige Abrechnung der Masseforderungen zukommen zu lassen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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