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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 2 (7) Ta 232/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
BRAGO § 53 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 01.09.2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers vom 17.06.2004 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2004 wie folgt abgeändert: Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten im Berufungsverfahren 2 Sa 871/03 Landesarbeitsge-richt Köln werden auf 1.117,23 € festgesetzt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2004.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe:
I. Gemäß Beschluss vom 03.11.2003 trägt die Beklagte die Kosten der von ihr eingelegten und zurückgenommenen Berufung. Hierzu hat der Kläger Gebühren seines Hauptbevollmächtigten in Höhe von 737,09 € geltend gemacht sowie Gebühren eines Unterbevollmächtigten in Höhe von 380,14 €. Der Kläger und seine Hauptbevollmächtigten sind in G ansässig. Mit Eingang beim Landesarbeitsgericht am 29.10.2003 hatten sich K Anwälte als Unterbevollmächtigte bestellt. Ebenfalls am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingehend nahm die Beklagte die Berufung zurück. Der Verhandlungstermin war auf den 03.11.2003 anberaumt gewesen.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Festsetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten abgelehnt, da diese Kosten nur erstattungsfähig in Höhe fiktiver ersparter Rechtsanwaltsreisekosten wären. Da ein Gerichtstermin nicht stattfand, seien diese Kosten nicht angefallen. Dieses Risiko gehe zu Lasten des Klägers. Im Rahmen der beantragten Kosten hat das Arbeitsgericht sodann erstattungsfähige Kosten lediglich in Höhe von 816,41 € anerkannt. Gegen diesen am 15.06.2004 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.06.2004. Das Arbeitsgericht hat dieser nicht abgeholfen.
II. Die erkennende Kammer schließt sich der Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28.02.2003 - 9 W 12/03 - sowie des Oberlandesgerichts Koblenz vom 03.05.2001 - 14 W 249/01 - an. Danach sind grundsätzlich diejenigen Kosten eines Anwalts erstattungsfähig, dessen Kanzlei sich am Geschäftssitz bzw. Wohnsitz des Auftraggebers befindet sowie die fiktiven Kosten einer Geschäftsreise des Hauptbevollmächtigten zum Prozessgericht. Das Risiko, dass diese fiktive Geschäftsreise deshalb nicht durchgeführt wird, weil vor dem Termin das Rechtsmittel zurückgenommen wird, hat dabei der Rechtsmittelführer zu tragen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Rücknahme erst so kurz vor dem Termin erfolgt, dass der Gegner bei üblicher Geschäftsführung bereits Dispositionen für die Terminswahrnehmung getroffen hat. Vorliegend erfolgte sowohl die Bestellung des Unterbevollmächtigten als auch die Klagerücknahme innerhalb einer Woche vor dem anberaumten Termin. Aus Sicht des Klägers war es jedenfalls nicht voreilig, eine angemessene Terminsvertretung rechtzeitig sicherzustellen. Die Kosten der Unterbevollmächtigung sind darüber hinaus geringer als die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten. Wäre es zum Termin gekommen, so hätte sich die Wahl des Unterbevollmächtigten zu Gunsten der Beklagten ausgewirkt.
Zudem spricht für das gefundene Ergebnis, dass auch der Kläger, wenn er für die Durchführung des Berufungsverfahrens ausschließlich einen in Köln ansässigen Anwalt beauftragt hätte, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme eine Informationsreise nach K hätte antreten müssen. Auch in diesem Fall wären mindestens die Kosten bereits angefallen gewesen, die nunmehr mit der Beauftragung des Unterbevollmächtigten geltend gemacht werden (vgl. auch LAG Düsseldorf,Beschluss vom 06.02.1996 - 2 Ta 386/95 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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