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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.07.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 545/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 85 Abs. 2 | |
ZPO § 222 Abs. 2 | |
ZPO § 233 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 |
Tenor:
1. Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2007 - 3 Ca 4311/07 - wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
I. Am 24.10.2007 verhandelte die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln über den Rechtsstreit der Klägerin mit der Beklagten AZ 3 Ca 4311/07. Die Klägerin stellte hierbei die Anträge aus dem Schriftsatz vom 23.08.2007, sodann schlossen die Parteien einen widerruflichen Teilvergleich, der nicht widerrufen wurde. Das erste für den 24.10.2008 gefertigte Protokoll endet mit der Bekanntgabe eines Verkündungstermins für den 31.10.2007 für den Fall des Widerrufs dieses Vergleichs. Dieses Protokoll wurde unter dem Datum 25.10.2007 bereits berichtigt, da nicht sämtliche Erklärungen vollständig diktiert worden waren. Die Berichtigung weist aus, dass die Anträge zu Ziffer 5 und 7 aus dem Schriftsatz vom 13.08.2007 aus dem vorliegenden Verfahren abgetrennt wurden und unter dem neuen Aktenzeichen 3 Ca 8888/07 fortgeführt werden. Zudem weist die Berichtigung aus, dass am 24.10.2008 hinsichtlich des nicht verglichenen und nicht abgetrennten Teils der Klageanträge die Klage abgewiesen wurde. Dieses Urteil vom 24.10.2007 wurde den Klägerprozessbevollmächtigten am 07.04.2008 zugestellt. Die absolute Berufungsfrist begann mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung, d. h. am 24.03.2008 und endete am Donnerstag, dem 24.04.2008. Die Berufung ging erst am 25.04.2008 beim Landesarbeitsgericht ein.
Das Urteil selbst wurde am 07.04.2008 zugestellt. Am 26.05.2008 beantragten die Klägerprozessbevollmächtigten die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Eingehend am 03.06.2008 bei den Klägerprozessbevollmächtigten wurden diese durch Schreiben des LAG vom 21.05.2008 darüber informiert, dass aus Sicht des Gerichts die Berufungsfrist nicht eingehalten wurde. Mit Schriftsatz vom 04.06.2008, am gleichen Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen, beantragt die Klägerin,
ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Hilfsweise,
1. ihr gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;
2. ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Klägerprozessbevollmächtigten haben glaubhaft gemacht, dass die fehlerhafte Eintragung des Fristablaufs auf den 25.04.2008 durch den Mitarbeiter und Bürovorsteher T F erfolgt sei. Dieser habe das Datum des Protokollberichtigungsbeschlusses vom 25.10.2007 irrtümlich als Datum der Urteilsverkündung eingetragen.
Die Akte wurde dem Klägerprozessbevollmächtigten am 08.04.2008 mit dem zugestellten Urteil vorgelegt. Eine Überprüfung, ob das Verkündungsdatum zutreffend festgestellt worden war und der Fristberechnung richtig zugrunde gelegt worden war, hat der Prozessbevollmächtigte nicht vorgenommen. Er hat ebenso wenig bei der Vorlage am 18.04.2008 und 22.04.2008 die Berechnung des Mitarbeiters und insbesondere die richtige Feststellung des Verkündungsdatum überprüft.
Der Beklagten wurde rechtliches Gehör gewährt. Sie hat die Zurückweisung der Anträge der Klägerin beantragt.
II. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Auf die Frage, ob die Wiedereinsetzungsantragsfrist eingehalten wurde, kommt es deshalb nicht an. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten. Deshalb scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO aus.
Die Vorsitzende der 2. Kammer schließt sich bei der Beurteilung, ob Anwaltsverschulden gegeben ist, dabei ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshof an (zuletzt BAG vom 31.01.2008 - 8 AZR 27/07 - m. w. N.). Es kann dabei dahinstehen, ob der Klägerprozessbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsfrist ausschließlich dem Bürovorsteher überlassen durfte, nachdem sich der Sachverhalt wegen der beiden zugegangenen Protokolle letztlich nicht mehr als völlig einfach zu beurteilen darstellte.
Auf jeden Fall fällt dem Prozessbevollmächtigte der Klägerin eigenes Verschulden deshalb zur Last, weil er die Akte, die ihm noch vor Ablauf der Berufungsfrist sowohl mit dem Eingang des Urteils selbst als auch zu den notierten Vorfristen vorgelegt wurde, nicht selbst auf die korrekte Fristberechnung überprüft hat. Spätestens bei Urteilseingang war nämlich aus dem Urteil das Verkündungsdatum vom 24.10.2007 eindeutig ersichtlich. Zudem ergibt sich auch für einen Volljuristen bei der Auslegung des Berichtigungsbeschlusses keinerlei Zweifel dahingehend, dass das Urteil bereits am 24.10.2007 verkündet wurde und lediglich der Berichtigungsbeschluss wegen nicht vollständiger Aufnahme durch das Tonbandgerät am 25.10.2007 gefertigt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG als auch des BGH hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er die Fristen spätestens in diesem Zeitpunkt eigenverantwortlich zu überprüfen. Nur in dem Falle, in dem wegen fehlerhafter oder völlig unterbliebener Fristeintragung die Handakte überhaupt nicht vor Ablauf der Frist dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt wird, kann es an einem anwaltlichen Verschulden fehlen. Warum der Klägerprozessbevollmächtigte trotzt Vorlage des zugestellten Urteils noch vor Ablauf der absoluten Berufungsfrist nach § 66 Abs.1 S. 1 ArbGG dieser Verpflichtung zur eigenständigen Überprüfung der zu diesem Zeitpunkt leicht feststellbaren Berufungsfrist nicht nachgekommen ist, hat er nicht dargelegt. Da somit bereits der Hauptantrag zur Wiedereinsetzung nicht erfolgreich war, war über die hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin, Wiedereinsetzung in eine evtl. versäumte Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, nicht zu entscheiden.
Die verspätete Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen. Bei verkündetem aber nicht zugestelltem Urteil beginnt die Berufungsfrist mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. Dies war am 24.03.2008 der Fall. Da es sich um den Beginn der Frist handelt ist § 222 Abs. 2 ZPO auf den Zeitraum zwischen der Verkündung des Urteils und dem Beginn der Notfrist nicht anwendbar. Lediglich der Ablauf der Notfrist würde sich nach § 222 Abs. 2 ZPO verlängern, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Bei Beginn der Frist am 24.03.2008 lief diese am 24.04.2008, einem Donnerstag ab.
Damit war die Berufung nach § 66 Abs. 2 S. 2 i. V. m. §§ 64 ArbGG, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß § 77 ArbGG nicht zugelassen, da keine Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung behandelt wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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