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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 700/02
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 a
BGB § 823 Abs. 1
Vergißt ein Lkw-Fahrer beim Abstellen des Lkw die Handbremse anzuziehen und kommt es hierdurch zu einem Schaden, kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände von mittlerer Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Verwirklicht sich hierbei nur ein geringer Schaden so ist, wenn die Schadenhöhe den Arbeitnehmer noch nicht in seiner Existenz bedroht, eine Abweichung von der hälftigen Schadenteilung nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine mögliche Kaskoversicherung nicht abgeschlossen hat.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 2 Sa 700/02

Verkündet am: 11.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Wiedemann und Keupgen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2002 - AZ: 1 Ca 11099/01 - aufgehoben und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Die Parteien haben ergänzend Folgendes klargestellt: Der Parkplatz, auf dem der Kläger den von ihm gefahrenen Lkw abstellte, ist geringfügig abschüssig. Bei dem vom Kläger gefahrenen Lkw ist es nicht sinnvoll, beim Abstellen einen Gang einzulegen, da die gesamte Schaltung mit Luftdruck funktioniert. Steht der Lkw länger, so ist es möglich, dass Luft aus dem Druckbehälter entweicht, was dazu führt, dass morgens zum Starten der Gang nicht herausgenommen werden kann und auch die Kupplung nicht durchgetreten werden kann. Mit der vorliegenden Berufung begehrt die Beklagte nach wie vor die Beteiligung des Klägers am Gesamtschaden in Höhe von 7.600,00 DM zu 50 %, d. h. mit 1.942,91 Euro. Erstinstanzlich waren die Lohneinbehalte der Beklagten in Höhe von 1.500,00 DM (766,94 Euro) für berechtigt aber auch ausreichend angesehen worden.

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige und im Übrigen fristgerechte Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. Damit sind die von der Beklagten bereits vorgenommenen Lohneinbehaltungen gerechtfertigt und der zukünftige Einbehalt bis zur vollständigen Erstattung von 50 % des verursachten Schadens zulässig.

Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestallt hat, haftet der Kläger der Beklagten wegen der Beschädigung des Lkw aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Da es sich um einen Schaden im Rahmen betrieblich veranlasster Tätigkeit des Klägers handelt, kommen die vom Bundesarbeitsgericht herausgearbeiteten Grundsätze über Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer zu Tragen. Danach ist bei leichtester Fahrlässigkeit ein eventuell eingetretener Schaden allein vom Arbeitgeber zu tragen. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz trägt der Arbeitnehmer im Regelfall den vollen Schaden alleine und bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es zu einer Schadensteilung.

Nach dem vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalt, der auch der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen ist, ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Unfall vom Kläger mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht wurde. Auch insoweit folgt die erkennende Kammer den überzeugenden Ausführungen der ersten Instanz.

Das erkennende Gericht folgt der ersten Instanz auch weiter dahin, dass der Haftungsanteil bei mittlerer Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen ist, wozu auch die Höhe des konkreten Schadens gehört, die Höhe des Arbeitnehmerverdienstes, die Versicherbarkeit des Schadensereignisses und ggf. auch eine vom Arbeitgeber zu verantwortende Betriebsorganisation, die sich auf die Schadensentstehung oder die Schadenshöhe auswirken kann.

Das Gericht folgt der ersten Instanz allerdings nicht in der Beurteilung, dass auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien und Anwendung auf den Einzelfall ein Schadensbetrag von nur 1.500,00 DM bei einem Gesamtschaden von 7.600,00 DM vom Kläger zu tragen ist.

Zunächst ist dabei nach Ansicht der Kammer zu berücksichtigen, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich die fehlerfreie Aufgabenerfüllung schuldet. Nicht umsonst ist die ständige Schlechterfüllung eines Arbeitsvertrages, d.h. bei einem Lkw-Fahrer eine große Unfallhäufigkeit mit Eigenverschulden ein Kündigungsgrund.

Dass der Kläger zehn Jahre lang unfallfrei gefahren ist, besagt damit nur, dass er in der Vergangenheit seinen Arbeitsvertrag korrekt erfüllt hat, was die Beklagte von ihm auch erwarten durfte. Zudem ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass, wenn es zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen wäre, dass er in der Vergangenheit keine Schäden verursacht hat, es in ähnlicher Weise zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen ist, dass sie den hälftigen Schadensbetrag nicht in einer Summe, sondern in Raten vom Kläger eingefordert hat, was bereits wegen des Zinsvorteils dazu führt, dass der real zu leistende Schadensersatz unter 50 % der Schadenssumme liegt.

Das erkennende Gericht sieht durchaus die Notwendigkeit, im Falle von besonders hohen Schäden zu einer anderen prozentualen Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers trotz mittlerer Fahrlässigkeit zu gelangen, insbesondere dann, wenn sich in der hohen Schadenssumme das Risiko verwirklicht, das darin besteht, dass dem Arbeitnehmer Arbeitsaufgaben übertragen sind, bei dem ihm große Vermögenswerte des Arbeitgebers anvertraut sind. Ein Arbeitnehmer, dessen einziges ihm anvertrautes Arbeitsmittel in einer einfachen Bohrmaschine besteht, kann in der Regel nicht so hohe Schäden verursachen, wenn er mit dieser Bohrmaschine unsachgemäß oder fahrlässig umgeht, wie ein Arbeitnehmer, dem teure Spezialfahrzeuge als Arbeitsmittel anvertraut sind. Es erscheint gerechtfertigt, in diesem Falle zu einer anderen Quotelung zu kommen, als der hälftigen Teilung, da die Zuordnung eines Arbeitsplatzes, auf dem mit teuren Arbeitsmitteln gearbeitet werden muss, letztendlich auf der durch den Arbeitgeber bestimmten betrieblichen Organisation beruht. Andererseits erscheint es aber dann jedenfalls noch nicht erforderlich, von einer hälftigen Schadensteilung abzuweichen, wenn sich bei dem konkreten Schaden dieses besonders hohen Schadensrisiko noch gar nicht ausgewirkt hat. Vielmehr wird man von einem solchen unzumutbaren Schadensrisiko mit der Folge einer weiteren Haftungserleichterung erst dann ausgehen müssen, wenn der Schadensanteil des Arbeitnehmers ein Bruttogehalt übersteigt, da dann auch eine erhebliche Gefährdung der Lebensgrundlage auf Dauer gegeben seien dürfte.

Der oben ausgeführte Gedanke ist in Verbindung zu sehen mit der Frage der Versicherbarkeit des konkreten Schadens. Ist ein besonders hoher Schaden entstanden, ist in die Überlegung, wie hoch die Schadensquote des Arbeitnehmers ist, einzubeziehen, dass es der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch entsprechen kann, einem Arbeitnehmer die Lebensgrundlage auf lange Zeit nicht dadurch zu entziehen, dass die Verantwortung für besonders wertvolle Betriebsmittel mit einem dementsprechend auch im Einzelfall hohen Schadensrisiko übertragen wird. Im vorliegenden Fall liegt die Gesamtschadenssumme aber noch unterhalb der zweiten im Versicherungsbereich angebotenen Selbstbeteiligungssumme von 5.000 Euro.

Gerade die Kalkulation der beiden Versicherungsarten mit den unterschiedlichen Selbstbeteiligungen zeigt, dass bei der geringen Selbstbeteiligung von 1.000 Euro die Versicherungssumme um ein Vielfaches höher ist als bei der Selbstbeteiligung von 5.000 Euro. Dies rechtfertigt den Rückschluss, dass Schäden im Bereich zwischen 1.000 und 5.000 Euro erheblich öfter vorkommen als Schäden oberhalb von 5.000 Euro. Andererseits handelt es sich bei den Schäden zwischen 1.000 und 5.000 Euro um solche, die, wenn sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt werden, nicht zwingend den wirtschaftlichen Ruin eines Arbeitnehmers bedeuten. Zudem erscheint die starre Festlegung auf den Selbstbeteiligungsbetrag, der von der Versicherungswirtschaft im Rahmen von Versicherungsverträgen angeboten wird, als wenig hilfreich, da es dann von dem jeweiligen Schadensgebiet, für das die Versicherungsbedingungen gelten, abhängt, mit welcher Selbstbeteiligungshöhe Versicherungsverträge angeboten werden. Wie auch vorliegend wäre dann die weitere Frage zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer in Höhe der geringeren oder der höheren Selbstbeteiligung zu entlasten ist. Eine Versicherbarkeit des Schadens kann deshalb um so weniger Berücksichtigung finden, je weniger sich ein extremes Schadensrisiko verwirklicht hat. Für Schäden, die im weitesten Sinne noch als Bagatellschäden einzuordnen sind, schuldet der Arbeitgeber aus der Fürsorgepflicht keine Schadensabwendung durch Versicherung.

Da sich bei dem konkreten Unfall nicht das gesamte Schadensrisiko, welches denkbar gewesen wäre (Totalschaden an zwei Lkw) verwirklicht hat, und bei 50-prozentiger Belastung die Schadensersatzsumme, die den Kläger trifft, dessen Bruttogehalt noch nicht übersteigt, ist die Beklagte berechtigt insgesamt 1.942,91 Euro vom Lohn des Klägers einzubehalten.

Dementsprechend war die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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