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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 215/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 148 |
Tenor:
Der Beschluss des Arbeitsgericht Aachen vom 23.04.2008 - 7 Ta 1320/08 - zur Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens wird aufgehoben.
Gründe:
I. Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist ein weiterer Rechtsstreit anhängig, in dem es um die Rechtmäßigkeit oder Unwirksamkeit einer Versetzungsanordnung geht. Die Klägerin ist Mitarbeitervertreterin bei der Beklagten Die Klägerin ist der Anordnung, an einem anderen Arbeitsort zu arbeiten, nicht nachgekommen. Darauf hin hat die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ausgesprochen. Der vorliegende Rechtsstreit ist wegen Vorgreiflichkeit des Versetzungsrechtsstreits durch den angegriffenen Beschluss vom 23.04.2008 ausgesetzt worden.
II. Die fristgerechte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. Die Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit einer anderen Streitigkeit unterliegt einer Ermessensbeurteilung. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass Kündigungsschutzrechtsstreitigkeiten einer besonderen Förderung bedürfen und dass der Rechtsstreit, dessen Vorgreiflichkeit vorliegen soll, derzeit nicht terminiert ist.
Weiterhin ist bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass eine Vorgreiflichkeit nur dann gegeben ist, wenn es auf die in dem anderen Rechtsstreit zu klärende Rechtsfrage zwingend im vorliegenden ausgesetzten Verfahren auch ankommt. Dies setzt voraus, dass alle anderen Unwirksamkeitsgründe der Kündigung ausscheiden und dass insbesondere auch durch die Kammer die Abwägung getroffen wurde, dass das Verhalten der Klägerin selbst dann, wenn es arbeitsvertragswidrig wäre, unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen und insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenschaft als Mitarbeitervertreterin nicht zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führen kann. Eine Vorgreiflichkeit kann deshalb, soweit andere Gründe denkbar sind, aus denen die Klägerin gleichwohl im Kündigungsschutzverfahren obsiegt, vorliegend nicht bindend festgestellt werden solange nicht die Kammer auch über die Frage der Interessenabwägung befunden hat. Dass die Kammer bei dem Aussetzungsbeschluss hierzu Erwägungen angestellt hat, ist nicht zu erkennen. Zwar ist es zutreffend, dass die Klägerin auf jeden Fall im Kündigungsrechtsstreit obsiegt, wenn sie der Versetzungsanordnung nicht folge leisten musste, es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin trotzdem obsiegt, obwohl sie der Versetzungsanordnung hätte Folge leisten müssen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kündigung allen Voraussetzungen der §§ 19 und 30 MAVO gerecht wird. Auch ist dem Beschluss nicht zu entnehmen, dass die vollständig besetzte Kammer geprüft hat, ob eine Änderungskündigung als milderes Mittel an Stelle der Beendigungskündigung im Hinblick auf den streitigen anderen Arbeitsplatz in Frage gekommen wäre. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes für Kündigungsschutzverfahren war damit der Aussetzungsbeschluss aufzuheben.
Gegen dieses Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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