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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 257/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 118 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 30.08.2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der prozesskostenhilfeversagende Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.05.2004 - 2 Ca 1230/04 - abgeändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens ohne Ratenzahlung gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt G beigeordnet.
Gründe:
I. Dem Kläger, der mit seiner Klage, die am 03.06.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens beantragte, wurde zunächst am 05.04.2004 eine dreiwöchige Frist gesetzt, binnen deren er die entsprechenden Belege zur Glaubhaftmachung seiner Einkommensverhältnisse zur Akte reichen sollte. Mit Schreiben vom 04.05. wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die nachgereichten Belege immer noch keine Gehaltsabrechnung enthielten und die Belege zu den Ratenzahlungen hinsichtlich eines Autokaufs nicht aktuell seien. Dem Kläger wurde eine Frist bis zum 20.05.2004 zur Ergänzung der Unterlagen gesetzt. Die Verfügung wurde per einfacher Post an den Anwalt des Klägers versandt. Der Kläger legte eine Vergütungsabrechnung nicht vor. Am 24.05.2004 wurde deshalb die Prozesskostenhilfe unter Berufung auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt. Eine Zustellung dieser Entscheidung ist nicht nachgewiesen. Am 02.07.2004 legte der Klägerprozessbevollmächtigte für den Kläger hiergegen Beschwerde ein. Erstmals mit der Beschwerdebegründung, eingegangen am 06.08.2004, legte der Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2003 vor sowie zwei Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse vom 07.07.2004.
II. Die sofortige Beschwerde, die mangels Zustellungsnachweis als fristgerecht erhoben gilt, ist begründet. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar bereits in seiner Entscheidung - 2 AZB 19/03, MDR 2004, Seite 415, Beschluss vom 03.12.2003 - entschieden, dass § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung darstellt, die es nicht ermöglicht, im Rahmen der Beschwerde nach § 571 ZPO neue Tatsachen vorzutragen. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen.
Da das Hauptsacheverfahren auch zum Zeitpunkt der Beibringung der Unterlagen, insbesondere der erstmaligen Vorlegung einer Lohnabrechnung bereits abgeschlossen war, konnte die Beschwerde auch nicht als neuer PKH-Antrag erfolgreich sein.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe konnte aber nicht unter Berufung auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt werden.
Die Fristsetzung ist nämlich nur dann wirksam, wenn die Frist in der ordnungsgemäßen Form gesetzt wurde (vgl. statt vieler Baumbach/Hartmann § 118 ZPO Rdn. 40). Die notwendige Form ergibt sich aus § 329 ZPO. Nach dessen Abs. 2 Satz 2 ist die Entscheidung des Gerichts zuzustellen, wenn sie eine Frist in Lauf setzt. Dieses ist im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 gegeben (vgl. Baumbach/Hartmann a.a.O. und derselbe § 329 ZPO Rdn. 32). Zustellung in diesem Sinne bedeutet Amtszustellung (Baumbach/Hartmann, § 329 Rdn. 32). Ohne eine Zustellung kann das Gericht gar nicht feststellen, wann die Frist abläuft.
Im vorliegenden Fall ist die Verfügung vom 04.05.2004 nicht förmlich zugestellt worden. Daher setzte sie die Frist nicht Gang.
Unter Berücksichtigung der somit zulässigerweise nachgereichten Einkommensnachweise und der Unterhaltspflichten ergibt sich zur Zeit kein verfügbares Einkommen, welches der Kläger zur Tilgung der Kosten einsetzen könnte.
Ein Rechtsmittel wurde nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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