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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 2 Ta 330/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 315 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 2 Ta 330/02
In dem Beschwerdeverfahren
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln ohne mündliche Verhandlung - am 05.11.2002 - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2002 - 8 Ga 179/02 - wird auf dessen Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, dass die Antragsgegnerin ihm sein bisheriges Dienstfahrzeug, welches er auch privat nutzen durfte, wieder zur Verfügung stellt und hierfür eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließt.
Mit Schreiben vom 14.08.2002 kündigte die Antragsgegnerin das bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.08.2002. Hierüber ist im Hauptsacheverfahren eine Kündigungsschutzklage anhängig. Die Antragsgegnerin stellte den Antragsteller ab 16.08.2002 unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche von der weiteren Arbeitsleistung frei. Gleichzeitig forderte sie den Antragsteller auf, den Dienstwagen spätestens am 16.08.2002 herauszugeben. Auch auf weitere Nachfristsetzung zur Herausgabe mit Schreiben vom 28.08.2002 reagierte der Antragsteller nicht im gewünschten Sinne. Die Antragsgegnerin kündigte den Versicherungsschutz des Wagens, so dass vom Straßenverkehrsamt die Zwangsstilllegung betrieben wurde. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann der Antragsteller das Fahrzeug derzeit nicht nutzen.
Die Parteien regelten im Vertrag vom 25.05.1992 unter § 4, dass bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung der Dienstwagen zurückzugeben ist. Am 20.05.1993 wurden einige Passagen des Anstellungsvertrages geändert. Ausdrücklich vereinbart war, dass die Regelung über den Dienstwagen unter Beachtung der Dienstwagenordnung beibehalten bleibt. Noch am 04.01.2001 unterzeichnete der Kläger einen gesonderten Vertrag über die Dienstwagennutzung. In diesem Vertrag ist unter Punkt 10 geregelt, dass sich die Antragsgegnerin vorbehält, nach Ausspruch der Kündigung des Arbeits-/Dienstvertrages - insbesondere bei Freistellung des Mitarbeiters - den Dienstwagen vorzeitig heraus zu verlangen. Die Gesellschaft kann die Überlassung des Dienstwagens darüber hinaus jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist widerrufen. Im Falle des Widerrufs hat der Mitarbeiter den Dienstwagen inklusive zugehörige Papiere etc. unaufgefordert, unverzüglich unter Ausschluss etwaiger Zurückbehaltungsrechte zurückzugeben.
Der Antrag des Klägers, es der Arbeitgeberin aufzugeben, alle Maßnahmen zu unterlassen, die ihm die Nutzung des Fahrzeuges unmöglich machen, insbesondere die Zwangsstilllegung durch das Straßenverkehrsamt der S K zu unterlassen, wurde durch den angegriffenen und mit der sofortigen Beschwerde zur Überprüfung gestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.9.2002 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Auch unter Hinweis auf Nr. 10 des Dienstwagenvertrages vom 04.01.2001 hält der Kläger seine Rechtsansicht aufrecht, dass ihm die Dienstwagennutzung verbleiben müsse, da das Herausgabeverlangen gegen Treu und Glauben verstoße, zumal die Nutzung eines Dienstwagens bereits zehn Jahre gedauert habe.
II. Die zulässige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung fehlt es sowohl am Verfügungsanspruch als auch am Verfügungsgrund.
Der Antragsteller hat einen Arbeitsvertrag mit Dienstwagenregelung abgeschlossen, die sowohl wirksam zustande gekommen ist als auch inhaltlich keinen Bedenken begegnet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Berufungsgerichts, das die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens widerruflich ausgestaltet werden kann, dass der Widerruf im Falle des Ausspruchs einer Kündigung insbesondere dann, wenn wegen der Freistellung des Arbeitnehmers keine Dienstgeschäfte mehr verrichtet werden, sachlich gerechtfertigt ist und dass auch, obwohl es sich um einen Teil der Gegenleistung für die Arbeitsleistung handelt, die Widerruflichkeit vereinbart werden kann, da es sich um Vergütungsbestandteile unterhalb der 25 %-Schwelle, die das BAG als mögliche Obergrenze der Ausgestaltung der Widerruflichkeit noch für zulässig gehalten hat, liegt.
Selbst wenn man mit einer in der Literatur vertretenen Meinung der Ansicht wäre, dass die Ausübung des Rückforderungsrechts mindestens billigem Ermessen i. S. d. § 315 BGB entsprechen müsste ( van Bürck/Nussbaum BB 2002 S. 2278) so wäre dieses deshalb gegeben, da eine dienstliche Nutzung während der Freistellungszeit nicht anfällt und damit ein Grund für die Überlassung des Dienstwagens entfallen ist. Zu dem ist das arbeitgeberseitige Interesse, eine erhöhte Bindung des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber zu bewirken nach der Kündigung entfallen, so dass ähnlich wie beim Weihnachtsgeld ausscheidende Arbeitnehmer von der Leistung ausgeschlossen werden können.
Auch auf den Einzelfall bezogen, liegen keine Gründe vor, wonach das Rückgabeverlangen hinsichtlich des Dienstwagens unzulässig seien könnte. Die Beklagte hat sich vertraglich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten. In der Vergangenheit gab es keine Veranlassung, den Widerruf auszuüben, insbesondere war in der Vergangenheit das Arbeitsverhältnis ungekündigt. Ein Vertrauen des Klägers darauf, dass die Vertragsklausel nicht ausgeübt wird, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs einmal eintreten, ist angesichts der klaren vertraglichen Ausgestaltung nicht schutzwürdig.
Des Weiteren ist aber auch kein Verfügungsgrund gegeben, da, selbst wenn der Kläger einen fortbestehenden Nutzungsanspruch des Dienstwagens derzeit hätte (was wie oben dargestellt abzulehnen ist), es zur Sicherung des Rechtsfriedens und des durchzusetzenden Rechts nicht erforderlich ist, dass ihm derzeit das Kfz zur Verfügung steht. Die Nichtzurverfügungstellung kann auch durch entsprechende Schadensersatzzahlung durch die Antragsgegnerin zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden. Für den Antragsteller ist es zumutbar, sich auf diese späteren eventuellen Schadensersatzleistungen zu beschränken.
Zum einen ist es weder absolut notwendig und unabwendbar, dass der Kläger überhaupt ein Kfz nutzen kann, zum anderen ist es ihm zumutbar, zunächst auf eigene Kosten für seine Mobilität zu sorgen und einen eventuellen Schadensersatzanspruch vorzufinanzieren, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers dies nicht ermöglichen. Damit steht fest, dass es dem Kläger jedenfalls zumutbar ist abzuwarten, ob denn überhaupt späterhin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zuerkannt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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