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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 9/05
Rechtsgebiete: KSchG
Vorschriften:
KSchG § 5 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 14.03.2005 - ohne mündliche Verhandlung - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.11.2004 - 5 Ca 2877/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin hat gegen die am 22.07.2004 zugegangene Kündigung erst am 28.08.2004 vor dem zuständigen Arbeitsgericht Bonn Klage erhoben. Der Kündigung ging ein Zustimmungsverfahren vor dem Landschaftsverband R voraus, welches die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2004 eingeleitet hat. Die Klägerin ist schwerbehindert im Sinne des § 85 SGB IX.
Mit Datum vom 19.07.2004 hatte das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung erteilt und dabei auf Seite 4 des Bescheides im 5. Absatz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Prüfung der zwischen den Parteien streitigen Kündigungsgründe letztlich den Arbeitsgerichten obliege. Es hat ausgeführt, dass das Integrationsamt eine versagende Entscheidung lediglich dann zu treffen habe, wenn die Unrichtigkeit des arbeitgeberseitigen Sachvortrags und damit die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung offensichtlich zu Tage trete. Die Entscheidung des Integrationsamtes war mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehen, die sich ausschließlich auf das Zustimmungsverfahren bezog. Weiterhin war vor der Rechtsbehelfsbelehrung ein Hinweis eingefügt, wonach die Klägerin auf die Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit für den Fall des Ausspruchs der Kündigung hingewiesen wurde.
Bei Einleitung des Zustimmungsverfahrens war der Klägerin ein zweiseitiges Merkblatt mit der Überschrift "Wichtige Hinweise" zugeleitet worden. Hierbei waren die §§ 85 - 92 SGB IX in der vor dem 23.04.2004 gültigen Fassung abgedruckt. Die erste Seite enthielt Hinweise zum Verfahrensgang bis zur Zustellung der Entscheidung des Integrationsamtes.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass sie sowohl die Verfahrenshinweise des Merkblattes als auch die Zustimmungsentscheidung selbst dahingehend verstehen durfte, dass damit eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung über sämtliche Rechtsgebiete erfolgt sei. Sie habe sich deshalb darauf verlassen, dass der Widerspruch vor dem Integrationsamt alle ihre Recht erhalte und eine Klageerhebung nicht notwendig sei.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zurückgewiesen und dies damit begründet, dass das Integrationsamt weder eine zur Auskunft über arbeitsrechtliche Fragen zuständige Stelle sei, noch die rechtlichen Hinweise von der Klägerin so verstanden werden durften, dass diese eine abschließend Rechtsbehelfsbelehrung enthielten.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das Integrationsamt seit dem 01.05.2004 die Bundesagentur für Arbeit im Verfahren nach § 87 Abs. 2 SGB IX nicht mehr beteiligt. Deswegen sei auch der Hinweis im Zustimmungsbescheid auf die Meldung bei der Agentur für Arbeit von der Klägerin dahingehend zu verstehen gewesen, dass hiermit eine vollständige Belehrung erfolge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO analog auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige und fristgerechte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Bonn erkannt, dass die Unkenntnis über die gesetzliche Regelung der Klagefrist nach § 5 KSchG der Klägerin als deren Verschulden zuzurechnen ist.
Auch das Landesarbeitsgericht teilt die Überzeugung des Arbeitsgerichts, dass der Bescheid des Integrationsamtes vom 19.07.2004 nicht den Anschein einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung auf allen Rechtsgebieten erweckt und die Klägerin sich deshalb nicht darauf verlassen durfte, dass der Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid ihre Rechte im arbeitsgerichtlichen Verfahren wahren würde. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Text des Bescheides vom 19.07.2004 dort auf Seite 4 im 5. Absatz. Denn ohne Schwierigkeiten war dem Bescheid dort zu entnehmen, dass die letzte inhaltliche Klärung der Kündigungsgründe nur vor dem Arbeitsgericht erfolgt. Bereit hierdurch war ausreichend auf den weiteren Verfahrensweg hingewiesen worden, zumal sich für die Klägerin daraus ergab, dass eben eine Prüfung der zwischen den Parteien streitigen Kündigungsgründe überhaupt nicht durch das Integrationsamt vorgenommen worden war und dies auch nicht zu den Aufgaben des Integrationsamtes im konkreten Fall gehörte.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Ansicht vertreten, dass der im Zustimmungsbescheid enthaltene Hinweis auf die Agentur für Arbeit noch zu dem Aufgabenkreis des Integrationsamtes gehört. Denn auch wenn nach § 87 SGB IX im Zustimmungsverfahren die Bundesagentur für Arbeit nicht beteiligt ist, ist auch in der ab 23.04.2004 gültigen Fassung innerhalb der §§ 101 ff. eine enge Zusammenarbeit zwischen den Integrationsämtern und der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Soweit es damit um die Hilfestellung bei der Erlangung von Arbeitslosengeld ging, handelte das Integrationsamt im Rahmen der vorgegebenen Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit.
Auch aus dem Merkblatt "Wichtige Hinweise" ergibt sich nicht, dass die Klägerin zu Recht auf eine vollständige und abschließende Rechtsmittelbelehrung auch hinsichtlich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vertrauen durfte. Denn dieses Merkblatt weist bereits in der Überschrift darauf hin, dass es nur für das Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gilt. Es informiert damit nur über den Verfahrensgang bis zur Entscheidung des Integrationsamtes. Weitere Hinweise enthält dieses Merkblatt nicht, zumal es auf der zweiten Seite auch ausschließlich dem Text des Sozialgesetzbuches (wenn auch in einer nicht mehr gültigen Fassung) wiedergab. Insbesondere ergibt sich aus der Überschrift des 4. Kapitels des SGB IX (Kündigungsschutz) dass diese Bezeichnung in mehrfacher Bedeutung verwendet wird. Der Glaube, dass der Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen ausschließlich im SGB IX geregelt ist verdient deshalb kein Vertrauen. Es war vielmehr Sache der Klägerin sich über alle auf sie anwendbaren Gesetze zu informieren. Hätte sie im übrigen den Zustimmungsbescheid sorgfältig gelesen, hätte sie erkannt, dass das Integrationsamt letztlich nur überprüft hat, ob die angegebenen Kündigungsgründe der Arbeitgeberin irgendetwas mit der Schwerbehinderung der Klägerin zu tun hatten. Da dies nicht der Fall war und nicht sofort feststellbar war, dass die angegebenen Kündigungsgründe nur vorgeschoben waren, um in Wahrheit wegen der Schwerbehinderung zu kündigen, musste das Integrationsamt die Zustimmung erteilen. Das von der Klägerin gewählte Rechtsmittel war angesichts der eindeutigen Äußerungen im Bescheid ungeeignet, die Rechtsposition der Klägerin überhaupt zu verbessern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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