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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 1179/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305 c
BGB § 313
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2007 - 19 Ca 4558/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Reisekostenpauschale, insbesondere darum, ob die Beklagte berechtigt ist, die bisherige Pauschale einseitig zu reduzieren.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird festgestellt, dass die AVB aufgrund eines Verweises im Arbeitsvertrag der Klägerin Vertragsbestandteil sind.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Gegen dieses ihr am 17.09.2007 zugestellte Urteil vom 23.08.2007 hat die Beklagte am 24.09.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.12.2007 am 17.12.2007 begründet.

Die Beklagte meint weiterhin, die Reisekostenpauschale sei nicht Vertragsbestandteil. Die Neufestsetzung der Pauschale sei von Seiten der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vorgegeben gewesen und nie zwischen der Klägerin und diesen verhandelt worden. Die Fixierung der Anpassungen im Rahmen der sog. "Nachträge" zum Arbeitsvertrag erfolge einseitig durch die Beklagte und nur zur Dokumentationszwecken.

Die Beklagte vertritt darüber hinaus weiterhin mit ausführlichen Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungsbegründung Bezug genommen wird, dass ihr aus Nr. 143 AVB ein einseitiges Festsetzungsrecht zustehe, dass diese Klausel auch nicht gegen das AGB-Recht verstoße, dass im Übrigen von der stillschweigenden Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts auszugehen sei und jedenfalls die Beklagte ein Recht auf vertragliche Anpassung aus § 313 Abs. 1 BGB habe.

Sie behauptet dazu, dass das Arbeitsgebiet der Klägerin seit dem 01.01.2007 nur 1.096,97 km² betrage und nicht, wie die Klägerin berechnet habe, 3.980,65 km².

Die Berechnung der Reisekostenpauschale ergebe sich nämlich aus den Quadratkilometern der zum Einsatzgebiet gehörenden Kreisgemeinden entsprechend den Kreisgemeindeschlüsseln, die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik herausgegeben würden. Aufgrund der Größe des Arbeitsgebietes nach Quadratkilometern erfolge sodann die Einsortierung in das Reisekostentableau, aus dem sich die Höhe der entsprechenden Reisekostenpauschale ergebe.

Maßgeblich für die seien dabei nicht die Wohnorte der Endkunden, also der Versicherten, sondern die Standorte der den Filialdirektionen räumlich zugeordneten haupt- und nebenberuflichen Versicherungsvertretungen. Dies liege darin begründet, dass die Endkunden auch innerhalb einer der Filialdirektion liegenden Versicherungsvertretung bundesweit verteilt sein könnten. So könne beispielsweise ein hauptberuflicher Versicherungsvertreter in L einen Versicherten in H , B oder M betreuen. Aus diesem Grunde sei auch nicht entscheidend, welche haupt- und nebenberuflichen Versicherungsvertretungen dem der Klägerin zugewiesenen Arbeitsgebiet zuzuordnen sei. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin vereinzelt das ihr so zugewiesene Arbeitsgebiet verlasse, um beispielsweise einen Versicherungskunden oder einen nebenberuflichen Vertreter zu besuchen, der außerhalb des Arbeitsgebietes der Filialdirektion K ansässig sei. Ein solcher vereinzelt vorgenommener Besuch erweitere nicht das Arbeitsgebiet der Klägerin. Dementsprechend habe die Klägerin beispielsweise im Februar 2006 bei einer Dienstreise zu einem Seminar nach S auch eine gesonderte Reisekostenabrechnung erstellt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2007 - 19 Ca 4558/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungserwiderung verwiesen wird. Sie erwidert auf die Darlegung der Beklagten zur Bestimmung des Arbeitsgebietes: Wenn dieser Begriff "transparent" sein sollte, dann könne darunter auch nur das Gebiet verstanden werden, in dem die Klägerin auch arbeite. Die Praxis in der Vergangenheit habe stets dergestalt ausgesehen, dass hierbei sowohl die Vertreterstandorte als auch die Kundenstandorte berücksichtigt worden seien und darüber hinaus unabhängig von diesen Standorten es jeder Partei oblegen habe, andere Beträge als in der Reisekostentabelle genannt zu vereinbaren. Dieses bestätige auch die seitens der Beklagten vorgelegte Anlage B6 betreffend den Zeitraum bis 2005. Dort seien zahlreiche Gemeinden aufgelistet, wo es zwar Kundenstandorte, aber keine Vertreterstandorte gegeben habe, z. B. B , D , N , N , R , T , V , M und W . Auch habe die Klägerin über die von der Beklagten berücksichtigten Gebiete hinaus regelmäßig, etwa einmal wöchentlich, Kundenbesuche bei Kunden vorgenommen, die in Städten und Gemeinden wohnten, die nicht von der Beklagten berücksichtigt seien. Dazu verweist die Klägerin exemplarisch auf die in der Zeit vom 15.10.2007 bis 20.12.2007 betreuten Kunden (Bl. 193 d. A.). Ferner listet die Klägerin Städte auf, in denen sie Vertreter betreut habe, die die Beklagte ebenfalls in ihrer Berechnung nicht berücksichtigt hat (Bl. 193 d. A.).

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Denn die Reisekostenpauschale ist vertraglich vereinbart, ein einseitiges Abänderungsrecht steht der Beklagten aus Nr. 143 AVB nicht zu, die Beklagte kann auch nicht aufgrund eines "stillschweigenden Widerrufsrechts" die Reisekostenpauschale einseitig abändern noch kann sie wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages verlangen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

I. Die zuletzt im "Nachtrag zum Vertrag vom 18.03.1988" (Bl. 4 d. A.) am 29.01.2003/20.03.2003 unterzeichnete Festlegung der Reisekostenpauschale auf 1.160,00 € ist Vertragsbestandteil.

1. Dieses ergibt sich klar - auch ohne die Auslegungsregel in § 305 c Abs. 2 BGB - aus der von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde:

Es handelt sich um einen Nachtrag "zum Vertrag" vom 18.03.1988. Schon daraus ergibt sich, dass es um eine vertragliche Vereinbarung geht.

Ebenso klar ist der nächste Satz: "Ab 01.01.2003 gilt für die mit einer Eintragung versehende Textziffer folgende Vertragsänderung." Die Reisekostenpauschale (5.) ist mit einer solchen Eintragung versehen. Es sollte also ausdrücklich insoweit eine "Vertragsänderung" erfolgen.

Auch im Nachsatz heißt es, dass mit dem Inkrafttreten dieses Nachtrages alle früheren das Arbeitsverhältnis betreffenden "Vereinbarungen" erlöschen, soweit sie dem Inhalt des Nachtrages entgegen stehen.

Schließlich wird der Nachtrag ausdrücklich von den "Vertragspartnern" unterzeichnet.

2. Sofern die Beklagte vorträgt, die Reisekostenpauschale von 1.160,00 € sei nicht ausgehandelt worden, und meint, deshalb handele es sich nicht um eine vertragliche Vereinbarung, sondern nur um die Dokumentation einer einseitigen Bestimmung, so kann dieses nicht überzeugen. Dass als Vertragsbestimmungen formulierte Klauseln nicht deshalb nicht Inhalt eines Vertrages sind, weil sie nicht ausgehandelt, sondern einseitig vorgegeben worden sind, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung der §§ 305 Abs. 1 S. 3 und 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass Klauseln, die nicht ausgehandelt sind, sondern aufgrund einseitiger Vorgaben, insbesondere Vorformulierungen des einen Vertragspartners, vom anderen angenommen werden, gleichwohl Vertragsbestandteile sind. Denn § 305 Abs. 1 S. 1 BGB lautet: "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt."

II. Nummer 143 AVB enthält keinen einseitigen Abänderungsvorbehalt für die Beklagte.

Bei der Auslegung ist § 305 c Abs. 2 BGB zu beachten: "Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders."

a) Der Wortlaut ist nicht - wie die Beklagte meint - eindeutig. Die Klausel lautet:

"Bei Änderung der Dienststellung und/oder des Arbeitsgebietes wird die Reisekostenpauschale neu festgesetzt."

Die Beklagte verweist darauf, dass das Wort "festsetzen" laut Duden "bestimmen, anordnen" bedeute. Die Aufzählung der Wortbedeutungen im "Duden" ist nicht vollständig. Laut Wahrig (Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl.) bedeutet "festsetzen": "bestimmen, anordnen, festlegen (Frist, Gehalt, Preis, Termin) ...". "Festsetzen" kann damit auch wie das Wort "festlegen" schlicht eine bindende Fixierung bedeuten, wobei offen ist, wodurch diese geschieht, insbesondere ob sie einseitig oder zweiseitig (wie typischerweise bei dem dort genannten "Gehalt") vollzogen wird.

b) Ganz wesentlich gegen ein Verständnis eines einseitigen Bestimmungsrechts spricht die tatsächliche Vertragspraxis. Es ist unstreitig, dass alle bisherigen Änderungen, mindestens 10 an der Zahl, durch zweiseitig unterschriebene schriftliche Urkunde festgelegt wurden. Zumindest teilweise wurde dieses ausdrücklich als Vertragsänderung bezeichnet. Dieses spricht klar für ein beiderseitiges Parteiverständnis dahingehend, dass die neue Festsetzung nicht einseitig, sondern durch neue vertragliche Festsetzung erfolgen solle.

c) Blieben noch Zweifel bestehen, so ist jedenfalls aufgrund des § 305 c Abs. 2 BGB für eine Auslegung gegen die Auffassung der Beklagten zu entscheiden.

III. In der Berufungsbegründung meint die Beklagte schließlich, ihr stehe ein "stillschweigend vereinbarter Widerrufsvorbehalt" zu.

Dieses kann grundsätzlich dahinstehen, weil es im vorliegenden Fall nicht um den Widerruf der Pauschale, sondern um eine Neufestsetzung der Pauschale geht. Es geht insbesondere nicht um den z. B. im Urteil des Landesarbeitsgericht Baden Württemberg vom 17.06.2005 (9 Sa 1/05) behandelten "stillschweigenden Widerruf" der pauschalierten Reisekostenerstattung zum Zwecke der Umstellung auf Einzelabrechnungen.

Sofern die Beklagte mit dem "stillschweigend vereinbarten Widerrufsvorbehalt" ein stillschweigend vereinbartes einseitiges Abänderungsrecht meinen sollte, so gilt zunächst das zur Auslegung der Nr. 143 AVB Gesagte. Insbesondere die langjährige Vertragspraxis spricht gegen die Annahme eines stillschweigend vereinbarten einseitigen Abänderungsrechts der Reisekostenpauschale.

Dahinstehen kann, dass ein solches, in seinen Voraussetzungen und Maßstäben nicht näher bestimmbares "stillschweigend vereinbartes Abänderungsrecht" einer AGB-Kontrolle nicht Stand hielte (vgl. Landesarbeitsgericht Baden Württemberg, a. a. O.; BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 -). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen sogenannten "Altfall" handelt, da der letzte Nachtrag, um dessen Auslegung es bei dem stillschweigend vereinbarten Abänderungsrecht ginge, im Jahre 2003 vereinbart worden ist.

IV. Die Beklagte kann auch nicht aus § 313 BGB eine Vertragsanspassung verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt der Fall eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist (vgl. dazu noch unten V.). Denn das arbeitsrechtliche Kündigungsrecht ist gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB lex specialis (BAG 12.01.2006 - 2 AZR 126/05 - Rn. 29). Dieses gilt, wie sich aus dem Kontext der Entscheidung ergibt, auch für das Änderungskündigungsrecht. Eine Änderungskündigung hat die Beklagte aber nicht ausgesprochen.

V. Im Übrigen hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorläge, ob damit ein Änderungskündigungsgrund vorläge und ob bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht überhaupt nach billigem Ermessen die Pauschale auf 825,00 € oder - wie die Beklagte erstinstanzlich im Übrigen selbst zugestanden hat - auf 855,00 € abgesenkt werden könnte.

Denn es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass sich das Arbeitsgebiet der Klägerin, wie die Beklagte vorträgt, auf 1.096,87 km² geändert hätte. Was nämlich die Größe des Arbeitsgebietes anbelangt, ist zunächst unstreitig, dass die Klägerin sowohl Kunden als auch eine ganze Reihe von Vertretern außerhalb des von der Beklagten für ihre Bemessung zugrunde gelegten Gebietes betreut.

Die Beklagte meint nur, für den Begriff "Arbeitsgebiet" seien nicht die Wohnorte der zu betreuenden Versicherten und/oder der zu betreuenden Versicherungsvertreter maßgeblich, sondern die Standorte der der Filialdirektion räumlich zugeordneten haupt- und nebenberuflichen Versicherungsvertretungen.

Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sich ein solches Verständnis des Arbeitsgebietes in irgendeiner Weise in den vertraglichen Vereinbarungen niedergeschlagen hätte.

Von der Wortbedeutung kann das Wort "Arbeitsgebiet" sowohl den zu verrichtenden Aufgabenkreis als auch im räumlichen Sinne das Gebiet bedeuten, in dem jemand arbeitet.

Wird man sich auch noch zwanglos darauf einigen können, dass z. B. der von der Beklagten als Beispiel angeführte Seminarbesuch für die Bestimmung des Arbeitsgebietes nicht relevant ist, so drängt es sich jedoch - gerade im Zusammenhang mit einer Reisekostenpauschalierung - auf, den Begriff Arbeitsgebiet wörtlich zu nehmen und das Gebiet zu bestimmen, in dem der Arbeitnehmer typischerweise arbeitet. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie regelmäßig, etwa einmal wöchentlich Kundenbesuche bei Kunden vornimmt, die nicht in den Städten und Gemeinden wohnen, die die Beklagte zugrunde legt, sondern in den von ihr beispielhaft genannten weiteren Städten (Bl. 193 d. A.). Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass sie Vertreter in einer Reihe von weiteren Städten betreut. Jedenfalls dann, wenn das mit Reisen in diese Städte verbunden ist, gehören diese Städte zum Arbeitsgebiet der Klägerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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