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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.06.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 135/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ArbGG § 11 a |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.12.2008 - 13 Ca 879/08 - abgeändert:
Dem Beklagten wird Rechtsanwalt Schlosser mit Wirkung ab dem 18.12.2008 für die Durchführung des Verfahrens - 13 Ca 879/08 - gemäß § 11 a ArbGG mit der Maßgabe beigeordnet, dass der Beklagte derzeit keine Raten aus seinem Einkommen und keine Beiträge aus seinem Vermögen zu leisten hat.
Gründe:
In einem Prozesskostenhilfeantrag ist im Verfahren vor den Arbeitsgerichten als Minus regelmäßig ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG enthalten. Wird dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht stattgegeben, so hat das Arbeitsgericht auch ohne ausdrückliche Klarstellung vonseiten der Partei von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anwalt nach § 11 a ArbGG beigeordnet werden kann (LAG Köln, 26.03.1998 - 2 Ta 398/97; 26.11.1986 - 10 Ta 297/86). Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausdrücklich erklärt, dass er den Antrag auf Beiordnung nach § 11 a ArbGG umstellt.
Für einen Antrag nach § 11 a ArbGG ist die Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO nicht zu prüfen. Die Beiordnung konnte hier auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig wäre (§ 11 a Abs. 2 ArbGG). Denn der Beklagte verteidigt sich gegen eine Klage. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Die Rechtsverteidigung kann grundsätzlich nicht als offensichtlich mutwillig angesehen werden.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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