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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.09.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 298/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 611 | |
ZPO § 935 | |
ZPO § 940 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 10.09.2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.07.2004 - 7 Ga 137/04 - wird auf Kosten den Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe:
Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt. Der Kläger hat in der Antragschrift den Verfügungsgrund so begründet: Er und seine Ehefrau hätten ihre jeweils einzigen Einnahmequellen aus ihren Beschäftigungen bei der Firma A und Ö GbR verloren. Es bestehe eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers und seiner Familie. Laut Auskunft der Agentur für Arbeit K bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung die notwendige Dringlichkeit gegeben sei. In der eidesstattlichen Versicherung wird zudem versichert, dass derzeit keine weiteren Einkunftsquellen, Kindergeld und Erziehungsgeld ausgenommen, für den Antragsteller und seine Ehefrau bestünden.
Zweitinstanzlich hat der Antragsteller keinen weiteren Verfügungsgrund genannt, im Gegenteil mitgeteilt, dass die zuständige Agentur für Arbeit in K zwischenzeitlich doch entschieden habe, dem Antragsteller Arbeitslosengeld zu gewähren.
Es ist damit schon nicht mehr ersichtlich, dass der Antragsteller - wie er ursprünglich meinte - wegen Fehlens anderer Einkommensquellen auf die mit der einstweiligen Verfügung begehrte Beschäftigung aus wirtschaftlichen Gründen existenziell angewiesen sei.
Die wirtschaftliche Lage des Klägers kann indes ohnehin keinen Verfügungsgrund für die begehrte einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung darstelle. Denn eine stattgebende Entscheidung könnte die wirtschaftliche Existenz des Klägers nicht sichern. Ein entsprechender Weiterbeschäftigungstitel enthält überhaupt keine Verurteilung zur Lohnzahlung. Lohnzahlung könnte mit diesem Titel nicht vollstreckt werden. Die Notwendigkeit, auf Entgeltzahlungen angewiesen zu sein, begründet daher keinen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung (ebenso LAG Köln - 11 Ta 151/96 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 40).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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