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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 03.08.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 370/09
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
Knüpft eine betriebliche Ruhegeldregelung den Leistungsbeginn der Rentenzahlung daran, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt und damit zum Ausdruck bringt, dass er dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.01.2009 - 6 Ca 2736/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger die von der Beklagten zugesagte Betriebsrente schon ab April 2007, oder erst ab Januar 2008 zusteht.

Der am 10.08.1943 geborene Kläger war bei der Beklagten angestellt. Seit 1971 war er Geschäftsführer der Betriebskrankenkasse A (BKK-A ).

In der dem Kläger von der Beklagten erteilten Altersversorgungszusage heißt es zum Beginn der Fälligkeit der Altersrente:

"Die Altersrente wird fällig mit der Vollendung ihres 63. Lebensjahres, frühestens jedoch mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben."

Nachdem das Bundesversicherungsamt Beanstandungen gegenüber der Amtsführung des Klägers bei der BKK-APK erhoben und auf dessen Ablösung gedrängt hatte, einigten sich die Parteien am 08.09.2006 im Rahmen eines Aufhebungsvertrages auf folgende Regelung:

"1. Das Arbeitsverhältnis zwischen W GmbH & Co. KG und Herrn K wird einverständlich zum 31.03.2007 beendet. Bis dahin wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt.

2. Der Arbeitgeber zahlt Herrn K eine Abfindung in Höhe von 120.000,00 € brutto. Die Zahlung ist zum 31.03.2007 fällig.

3. Mit dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abschließend geregelt; ausgenommen sind lediglich die Ansprüche von Herrn K aus der betrieblichen Altersversorgung für leitende Angestellte."

Bei dem Kläger wurde am 13.03.2007 aufgrund einer Herz- und Lungenerkrankung eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Dennoch setzte der Kläger seine Tätigkeit bis zum Vertragsende am 31.03.2007 fort. Am 30.03.2007 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit S Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III. Ausweislich des Schreibens der zuständigen Sachbearbeiterin Frau V vom 10.09.2008 (Bl. 45 d. A.) hatte diese den Kläger bereits im Rahmen des Gesprächs am 13.03.2007 über die Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III informiert; der Kläger habe diesbezüglich auch signalisiert, diese Regelung in Anspruch nehmen zu wollen.

In der Folgezeit wurde der Kläger durch aufeinanderfolgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen krankgeschrieben, zuletzt durch die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 06.12.2007 für die Zeit bis zum 17.12.2007. Ab dem 01.04.2007 bezog der Kläger zunächst Krankengeld. Nachdem die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld vorübergehend eingestellt hatte, beantragte der Kläger am 01.08.2007 erneut Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III, wiederum ohne von der erleichterten Bezugsmöglichkeit nach § 428 SGB III Gebrauch zu machen. Infolge dieses Antrags bezog der Kläger zunächst ab dem 01.08.2007 Arbeitslosengeld. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Krankenkasse mit Bescheid vom 12.10.2007 ihren Einstellungsbescheid auf und gewährte dem Kläger über den 31.07.2007 hinaus rückwirkend Krankengeld.

Über die Auswirkungen waren die Parteien unterschiedlicher Ansicht. Mit Schreiben vom 05.09.2007 (Bl. 69 d. A.) an Herrn Dr. N teilte der Kläger mit, dass er sich das Verhalten der Kasse nicht gefallen lassen werde. Dem entgegnete Dr. N (Bl.70 d.A.) mit Schreiben vom 10.09.2007 unter anderem Folgendes:

"über den Inhalt Ihres Schreibens vom 05.09.2007 bin ich sehr erstaunt.

Grundlage unser damaligen Besprechungen und der Aufhebungsvereinbarung war, dass Sie nach dem Ausscheiden aus der BKK entweder Ihre Rente beantragen oder sich arbeitslos melden.

Sie tendierten damals dahin, die Rente zu beantragen und argumentierten mir und auch Herrn B gegenüber, dass Sie durch den vorzeitigen Bezug der Rente erhebliche Nachteile hätten und diese ausgeglichen werden müssten. Darauf sind Herr B und ich eingegangen und haben dafür gesorgt, dass der Abfindungsbetrag im Hinblick auf die Rentenkürzungen wegen des vorzeitigen Bezuges erheblich angehoben wurde."

Vom 05.11. bis zum 07.12.2007 nahm der Kläger an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Aus dieser wurde er als arbeitsunfähig entlassen. In der Beschreibung des Leistungsbildes hieß es (Bl. 54 d. A.):

"Der Patient kann seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Vorstand einer Betriebskrankenkasse nicht mehr ausüben. Dagegen kann er eine körperlich leichte Tätigkeit drei bis sechs Stunden täglich ausüben."

Der Kläger bezog im Folgenden Krankengeld bis zum 17.12.2007.

Am 17.12.2007 beantragte der Kläger erstmals Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III, welches ihm antragsgemäß bewilligt wurde.

Nachdem die Beklagte zunächst ab dem 01.04.2007 bis zum 31.10.2007 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.036,10 € gezahlt hatte, forderte sie die gezahlten Beträge im Herbst 2007 von dem Kläger zurück und rechnete diese sodann gegen ein aus einem anderen Rechtsgrunde bei der Beklagten bestehendes Guthaben des Klägers auf und stellte die weiteren Zahlungen ab November 2007 ein. Zum 01.01.2008 nahm die Beklagte die Zahlungen der monatlichen Betriebsrente an den Kläger wieder auf.

Mit seiner am 03.07.2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Zahlung der monatlichen Betriebsrente auch für die Monate April bis einschließlich Dezember 2007. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Versorgungszusage für die Zahlung der Betriebsrente seien bereits ab April 2007 und nicht erst ab Januar 2008 erfüllt, da er bereits zum 31.03.2007 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Denn aufgrund seines Alters von 64 Jahren und seiner gesundheitlichen Verfassung sei er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar gewesen.

Durch Urteil vom 14.01.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Beendigung der Tätigkeit bei der Beklagten nicht ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben begründe. Selbst die nach § 428 SGB III erforderliche Erklärung des Arbeitnehmers, nicht arbeitsbereit zu sein und nicht alle Möglichkeiten nutzen zu wollen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, lasse noch nicht auf ein vorzeitiges Ende des Erwerbslebens schließen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.

Der Kläger bringt vor, die Anspruchsvoraussetzung der Versorgungszusage sei bereits ab April 2007 erfüllt, weil er bereits zu diesem Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber auch aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters habe er ohnehin keine Vermittlungschancen mehr auf dem Arbeitsmarkt gehabt. Ein Arbeitslosengeldantrag nach § 428 SGB III stehe einem endgültigen Ausscheiden nicht entgegen. Dies habe auch die Beklagte anerkannt, wie sich ja daran zeige, dass die Beklagte jedenfalls ab Januar 2008 die Betriebsrente zahle.

Insoweit sei auch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ein Arbeitslosengeldantrag gemäß § 428 SGB III einer Betriebsrentenzahlung entgegenstehe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger letztlich durchgehend seit April 2007 arbeitsunfähig gewesen sei und Krankengeld bezogen habe. Bereits bei den Auflösungsverhandlungen habe der Kläger angekündigt, einen Arbeitslosengeldantrag zu stellen, ohne dass von der Beklagten Bedenken hinsichtlich der Betriebsrente geäußert worden seien. Dass die Parteien von einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bereits zum 31.03.2007 ausgegangen seien, ergebe sich auch aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates vom 08.09.2006, in welchem ausdrücklich aufgeführt sei, dass gegenüber Außenstehenden deutlich gemacht werde, dass das Ausscheiden des Klägers seinem eigenen Wunsch entsprochen habe und dass es im Übrigen im Hause der Beklagten üblich sei, dass leitende Angestellte mit 63 Jahren in den Ruhestand gingen (s. Bl. 137 ff. d. A.).

Zu Unrecht versuche die Beklagte, zwischen Arbeitslosengeld und Krankengeld zu differenzieren. Aus dem Bezug von Krankengeld folge nicht, dass der Betroffene in einem Arbeitsverhältnis oder jedenfalls dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen müsse. Durch den Krankengeldbezug sei das am 31.03.2007 beendete Arbeitsverhältnis auch nicht fiktiv verlängert worden.

Im Schriftsatz vom 31.05.2009 (Bl. 162 ff. d. A.) hat der Kläger vortragen lassen, es sei bei den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag für alle Beteiligten selbstverständlich gewesen, dass der Kläger mit seinem Ausscheiden bei der Beklagten gleichzeitig auch im Sinne der bei der Beklagten bestehenden Pensionsregelung aus dem Erwerbsleben ausscheide, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger ein gekürztes Altersruhegeld in Anspruch nehme oder die Zeit bis zum regulären Beginn der Altersrente mit Arbeitslosengeld überbrücke. Einer ausdrücklichen Zusage, dass die Rente auch bei Bezug von Arbeitslosengeld gezahlt werden solle, die der Kläger im Übrigen nie behauptet habe, habe es unter diesen Umständen nicht bedurft. Diesbezüglich sei Dr. N nicht gehindert gewesen, die Rechtsauffassung zu vertreten, der Bezug von Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III stehe dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und damit dem Bezug der Betriebsrente nicht entgegen. Im Schriftsatz vom 30.07.2009 hat der Kläger weiter vortragen lassen, dass man anlässlich der Aufhebungsverhandlungen darüber diskutiert habe, dass dem Kläger durch sein vorzeitiges Ausscheiden kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen dürfe. Dass es keine ausdrückliche Zusage gegeben habe, die Betriebsrente auch neben Krankengeld oder Arbeitslosengeld zu zahlen, ändere nichts an der Tatsache, dass es einer ausdrücklichen Erklärung nicht bedurft habe, weil alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass der Kläger mit seinem Ausscheiden bei der Beklagten auch aus dem Erwerbsleben ausscheide. Es handele sich um eine insoweit unausgesprochen bestehende Einigkeit.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.01.2009 - AZ: 6 Ca 2736/08 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.324,90 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei jedenfalls nicht vor dem 17.12.2007 endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so dass ihm entsprechend der Versorgungsordnung ein Anspruch auf Betriebsrente frühestens ab dem 01.01.2008 zustehen könne.

Von einem früheren Ausscheiden aus dem Erwerbsleben könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Kläger am 30.03.2007 sowie am 01.08.2007 Anträge auf Arbeitslosengeld gestellt und dabei versichert habe, dass er alle Möglichkeiten nutzen wolle, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Unsubstantiiert und falsch sei der Vortrag des Klägers, wonach es bei Ausscheiden des Klägers für alle Beteiligten selbstverständlich gewesen sei, dass er mit dem Ausscheiden bei der Beklagten gleichzeitig auch im Sinne der Pensionsregelung aus dem Erwerbsleben ausscheide. Bezeichnend sei, dass der Kläger selbst einräume, dass es keine ausdrückliche Zusage gegeben habe. Zu keinem Zeitpunkt habe im Übrigen Herr Dr. N die Auffassung vertreten, der Bezug von Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III stehe dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht entgegen. Energisch bestritten werde der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe in Kenntnis der Tatsache, dass der Kläger ab April 2007 Einkommensersatzleistungen bezogen habe, von April bis Oktober 2007 die Betriebsrente gezahlt habe. Tatsächlich habe die Beklagte, und zwar der Verantwortliche, Herr T F , erst im November 2007 davon erfahren, dass der Kläger gleichzeitig Krankengeld und Betriebsrente bezogen habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffendem Ergebnis hat das Arbeitsgericht die Klage auf Betriebsrentenansprüche für die Zeit von April bis Dezember 2007 abgewiesen.

1. Nach der Versorgungsordnung kann ein Anspruch des Klägers nur bestehen, wenn dieser bereits zum 01.04.2007 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

a) Es spricht bereits viel dafür, dass mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gemeint ist der Eintritt des Arbeitnehmers in den gesetzlichen Ruhestand. Denn regelmäßig verlangen Versorgungsordnungen den Eintritt des Arbeitnehmers in den gesetzlichen Ruhestand als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Nimmt ein von einer Versorgungszusage Begünstigter die vollen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch, ist damit der betriebsrentenrechtliche Versorgungsfall "Alter" eingetreten (s. BAG Urt. v. 18.03.2003 - 3 AZR 313/02, NZA 2004 S. 848; Küttner/Kreitner Personalbuch 16. Aufl. 2009 Stichwort Betriebliche Altersversorgung Rz. 33).

Demzufolge ist grundsätzlich von einem zeitlichen Gleichklang zwischen dem Bezug der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente auszugehen. Nach Auffassung der Kammer sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass mit der Formulierung "Ausscheiden aus dem Erwerbsleben" genau dieser Regelfall gewollt war, so dass ein Anspruch auf die Betriebsrente erst zu dem Zeitpunkt entstehen konnte, in dem der Kläger auch die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nahm.

b) Selbst wenn man im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Versorgungsordnung im Einzelfall einen für den Arbeitnehmer günstigeren früheren Betriebsrentenbezug ermöglichen wollte, sind die Voraussetzungen eines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben von April bis Dezember 2007 nicht erfüllt gewesen.

Objektive und nach außen getretene Umstände, die bereits im April 2007 die Sicherheit begründet hätten, dass der Kläger endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, liegen nicht vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und wie die Beteiligten die Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt eingeschätzt haben. Denn selbst wenn die Beteiligten insoweit von geringen Vermittlungschancen ausgegangen wären, könnte von einem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben nur gesprochen werden, wenn der Kläger unwiderruflich sein Erwerbsleben beendet hätte und definitiv in den Ruhestand getreten wäre.

Kein Argument ist in diesem Zusammenhang die Erkrankung des Klägers. Denn eine Erkrankung, auch längerfristiger Art, schließt es nicht aus, nach Genesung am Erwerbsleben wieder teilnehmen zu wollen. Es kommt hinzu, dass bei Beendigung der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte noch nicht absehbar war, wie lange die Erkrankung dauern würde. Angesichts der Tatsache, dass die Erkrankung des Klägers durch eine Mehrzahl von hintereinander geschalteten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen festgestellt und nachgewiesen wurde, konnten weder die Beklagte noch außenstehende Dritte schon im April 2007 von einer durchgehenden, auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in den Monaten November und Dezember 2007 noch eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation durchführte, die mit dem Ergebnis endete, dass der Kläger zwar nicht für seinen bisher ausgeübten Beruf, wohl aber für leichtere und zeitlich beschränkte Tätigkeiten erwerbsfähig war. Aus der Erkrankung kann daher kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben abgeleitet werden.

Unabhängig hiervon spricht durchgreifend gegen ein unwiderrufliches Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bereits im April 2007, dass der Kläger durch Anträge vom 30.03.2007 und 01.08.2007 Anträge auf Arbeitslosengeld gestellt und dabei versichert hat, dass er alle Möglichkeiten nutzen wolle, seine Beschäftigungslosigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu beenden.

Die Inaugenscheinnahme der Arbeitslosmeldung vom 30.03.2007 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 03.08.2009 hat zudem ergeben, dass der Kläger unter der Rubrik "Mobilität Reise/Montagebereitschaft" das Feld "uneingeschränkt" handschriftlich angekreuzt hat.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger im Tatsächlichen nicht ernsthaft damit rechnete, eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, so ist jedenfalls festzuhalten, dass er sich durch diese Angaben nach außen hin jedenfalls so verhalten hat, als würde er dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen, um die entsprechenden Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen zu können. Der möglicherweise gegenteilige Wille, bereits im April 2007 endgültig aus diesem Erwerbsleben auszuscheiden, ist hingegen an keiner Stelle zu Tage getreten.

Dahingestellt bleiben kann, ob ein Arbeitslosengeldantrag nach § 428 SGB III als Anknüpfungspunkt für ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben angenommen werden kann (gegen eine solche Annahme: BSG, Urt. v. 29.07.1998 - B 9 V 14/97 R, Beck RS 1998, 320 718).

Denn einen solchen Antrag hat der Kläger erstmals am 17.12.2007 tatsächlich gestellt. Nicht ausreichend ist, dass die Möglichkeit einer solchen Antragstellung bereits im Rahmen des Gesprächs des Klägers bei der Agentur für Arbeit am 30.03.2007 erörtert wurde und der Kläger diesbezüglich signalisiert habe, ggf. einen Antrag zu stellen. Denn daraus ergibt sich unmittelbar, dass der Kläger sich die Möglichkeit, einen solchen Antrag nach § 428 SGB III zu stellen, offenhalten und eine definitive abschließende Entscheidung zur Antragstellung in diesem Zeitpunkt noch nicht treffen wollte. Für ein definitives und unwiderrufliches Ausscheiden aus dem Erwerbsleben hätte es aber eine definitive und klare Entscheidung in Form einer unbedingten Antragstellung geben müssen.

Anhand der vom Kläger vorgetragenen Äußerungen wird hingegen ersichtlich, dass der Kläger die Entscheidung, einen Antrag nach § 428 SGB III zu stellen und damit endgültig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, erst zu einem späteren Zeitpunkt treffen wollte.

Unerheblich ist schließlich die zwischen den Parteien getroffene Sprachregelung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wonach ein Ausscheiden mit Vollendung des 63. Lebensjahres üblich sei. Denn abgesehen davon, dass damit nur eine übliche Verfahrensweise beschrieben wird, von der im Einzelfall abgewichen werden kann, hätte auch der Kläger mit Ablauf des 63. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausscheiden können, wenn er ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Rente beantragt oder jedenfalls den Antrag nach § 428 SGB III unmittelbar gestellt hätte.

Nach allem ist festzuhalten, dass ein endgültiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne der Versorgungsordnung zum 01.04.2007 jedenfalls nicht vorlag.

2. Kein Anspruch ergibt sich ferner aus einer etwaigen individuellen Zusage an den Kläger durch Herrn Dr. N anlässlich des Ausscheidens des Klägers. Der Kläger selbst hat zuletzt im Schriftsatz vom 30.07.2009 unstreitig gestellt, dass es keine ausdrückliche Zusage gegeben hat, die Betriebsrente auch neben Krankengeld oder Arbeitslosengeld zu zahlen. Unstreitig ist damit, dass über diese Möglichkeit ausdrücklich überhaupt nicht gesprochen worden ist, so dass der angebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben war. Der Kläger hat auch nichts Substantiiertes dafür vortragen können, dass die Beklagte dem Kläger einen solchen - ungewöhnlichen - Parallelbezug von Betriebsrente einerseits und andererseits Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld hätte zusagen wollen. Dagegen spricht im Übrigen zusätzlich das Schreiben von Herrn Dr. N vom 10.09.2007 (Bl. 70 f. d. A.), in dem dieser ausführt, dass der Kläger im Hinblick auf die Rentenkürzungen wegen des vorzeitigen Bezugs der gesetzlichen Rente eine erheblich höhere Abfindung erhalten habe. Schon deshalb kann im Übrigen auch nicht der vom Kläger angeführte Vertrauenshaftungstatbestand erfüllt sein, weil der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und Dr. N die grundsätzlichen Differenzen deutlich erkennen lässt, so dass ein Vertrauen auf die vom Kläger gewollte Verfahrensweise nicht entstanden sein kann.

III. Insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO abgewiesen werden.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil weder Divergenz noch ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.

Ende der Entscheidung

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