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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 334/07
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 19 Abs. 5 S. 1 |
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24. Juli 2007 - 6 Ca 14668/03 - geändert:
Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Beschwerdewert: EUR 1.963,80
Gründe:
I.
Der Antragsgegner beauftragte die Antragstellerin damit, ihn in einem von ihm angestrengten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zu vertreten.
Er war seit dem 1. April 2003 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als Betriebsleiter beschäftigt, in dem ihm ausdrücklich untersagt war, sich ohne Zustimmung der Beklagten mittelbar oder unmittelbar an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder ein solches zu betreiben bzw. Nebentätigkeiten zu übernehmen. Zudem war darin ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr festgelegt worden, wobei dem Antragsgegner eine Karenzentschädigung zu zahlen war.
Mit Schreiben vom 29. November 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2004 und stellte den Antragsgegner von der Arbeit frei. Ausdrücklich wies sie ihn auf das bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende und auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hin.
Zusätzlich kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 14. Januar 2004.
Gegen beide Kündigungen erhob die Antragstellerin für den Antragsgegner fristgerecht Kündigungsschutzklage.
In dem Kündigungsschutzprozess trug die Beklagte vor, der Antragsgegner habe sich unter Verstoß gegen das bestehende Wettbewerbsverbot Anfang Dezember 2004 an den einzigen Kunden der Beklagten gewandt, um für ein von ihm neu gegründetes Konkurrenzunternehmen Aufträge zu erhalten.
Daraufhin nahm die Antragstellerin in der Gütesitzung am 9. März 2004 vor dem Arbeitsgericht Köln nach einem Hinweis des Gerichts zur Rechtslage die Kündigungsschutzklage zurück.
Nach Abschluss des Verfahrens hat das Arbeitsgericht Köln auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 24. Juli 2007 die Gebühren und Auslagen gegen den Antragsgegner nach § 19 BRAGO auf EUR 1.963,80 festgesetzt.
Gegen den am 26. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 5. August 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Er begründet die Beschwerde damit, er habe Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin. Diese habe zeitgleich mit der Einleitung der Kündigungsschutzverfahren für ihn das Konkurrenzunternehmen gegründet. Ihr hätte dabei klar sein müssen, dass angesichts der arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbote die Kündigungsschutzklagen keine Aussicht auf Erfolg hätten haben können. Sein Schadensersatzanspruch gehe zunächst dahin, von Kostenansprüchen der Antragstellerin freigestellt zu werden.
Die Antragstellerin hält den Einwand für unsubstantiiert und unbegründet. Er stehe mit der Prozessvertretung in dem Kündigungsschutzverfahren in keinerlei Zusammenhang. Es sei vollkommen legitim, im Anschluss an eine Kündigung nach Möglichkeiten zu suchen, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten zu können.
Die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Köln hat es abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen mit der Begründung, der Antragsgegner mache keine Einwendungen geltend, die außerhalb des Gebührenrechts lägen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
1. Die mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Juli 2007 zugunsten der Antragstellerin vorgenommene Vergütungsfestsetzung ist zu Unrecht erfolgt. Das Arbeitsgericht Köln hätte die von der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BRAGO beantragte Kostenfestsetzung ablehnen müssen, da der Antragsgegner bei der nach § 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO durchgeführten Anhörung Einwendungen erhoben hat, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben (vgl. § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO).
2. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die Antragstellerin habe ihn dahin beraten, die Kündigungsschutzklagen zu erheben, obwohl sie gleichzeitig für ihn ein Konkurrenzunternehmen gegründet habe und deshalb mit einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Wettbewerbsverbote von vornherein nicht zu rechnen gewesen sei.
Darin ist der Vorwurf enthalten, sie habe ihn nicht hinreichend über die mangelnde Erfolgsaussicht seiner Kündigungsschutzklagen aufgeklärt und damit anwaltlich nicht ordnungsgemäß vertreten.
Dieser Einwand, aus dem sich ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Anwaltsvertrages herleiten lassen kann, hat seinen Grund nicht im Gebührenrecht. Nichtgebührenrechtlich ist jeder Einwand, der sich nicht gegen die Richtigkeit einzelner Ansätze, sondern gegen den Gebührenanspruch als solchen nach Grund und/oder Höhe richtet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage, § 19 BRAGO Rdn. 52).
3. Die nach § 19 Abs. 1 S. 1 BRAGO beantragte Kostenfestsetzung ist immer schon dann abzulehnen, wenn der Antragsgegner derartig außergebührenrechtliche Einwendungen erhebt (§ 15 Abs. 5 S. 1 BRAGO). Eine nähere Substantiierung der Einwände oder sogar deren Schlüssigkeit kann nicht verlangt werden, da über die Begründetheit nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 19 BRAGO entschieden werden kann. Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Einwand irgendeinen sachlichen Hintergrund hat und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen oder bewusst rechtsmissbräuchlich gestellt wird (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschlüsse vom 14. August 2002 - 7 (10) Ta 129/02 -, vom 14. Oktober 2004 - 9 Ta 327/04 - und vom 3. Juli 2007 - 9 Ta 177/07 -; Landesarbeitsgericht Düsseldorf LAGE Nr. 3 zu § 19 BRAGO; Riedel/Susbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 19 Rdn. 29; zum neuen Recht: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 11 Rdn. 141 m. w. N.).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einwand keinen sachlichen Grund hat und offensichtlich aus der Luft gegriffen ist.
Im Gegenteil musste angesichts der im Arbeitsvertrag rechtswirksam vereinbarten Wettbewerbsverbote von vornherein damit gerechnet werden, dass die Beklagte mit einer fristlosen Kündigung reagierte, sobald ihr die Konkurrenztätigkeit durch Abwerben von Kundenaufträgen bekannt wurde. Der Wettbewerbsverstoß erfolgte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis, da die Kündigung vom 29. November 2003 mit Wirkung zum 29. Februar 2004 ausgesprochen worden war. Im bestehenden Arbeitsverhältnis gilt schon nach § 60 HGB ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Die Beklagte hatte im Kündigungsschreiben auf die zusätzliche vertragliche Regelung ausdrücklich hingewiesen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellt und als Grund für eine fristlose Kündigung an sich geeignet ist (vgl. Übersicht in KR-Fischmeier, 8. Aufl., § 626 BGB Rdn. 460 m. w. N.).
Die Antragstellerin ist daher, sofern sie an ihrem Gebührenanspruch festhält, auf den allgemeinen Klageweg zu verweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin nach § 97 ZPO zu tragen.
Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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