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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 534/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 |
2. Auch Verpflegungszuschüsse, die der Arbeitnehmer unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben als steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen vom Arbeitgeber erhält, dienen der Abdeckung eines zusätzlichen, durch die Lage und Verteilung der Arbeitszeit ausgelösten Mehrbedarfs und sind kein zurechnungsfähiges Einkommen.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerseite wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.10.2008 dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 45,00 € zu leisten hat.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung von Rückzahlungsraten im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 29.10.2008.
Durch diesen Beschluss hat das Arbeitsgericht monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 225,00 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 08.12.2008 der sofortigen Beschwerde teilweise stattgegeben und die monatlichen Rückzahlungsraten auf 135,00 € reduziert; im Übrigen hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.12.2008 (Bl. 41 f. d. A.) wird Bezug genommen.
Mit der sofortigen Beschwerde hat der Kläger u. a. geltend gemacht, es müsse der monatliche Abschlag an die Stadtwerke einkommensmindernd berücksichtigt werden. Schließlich sei aus dem Nettoeinkommen des Klägers der Verpflegungszuschuss in Höhe von 150,00 € und das Fahrtgeld in Höhe von 100,00 € herauszurechnen, weil diese Leistungen kein Einkommen seien.
Das Arbeitsgericht hat dem Landesarbeitsgericht die Rechtssache zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und zum Teil begründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt worden.
2. In der Sache hatte die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.
a) Bereits in dem teilweisen Abhilfebeschluss vom 08.12.2008 hat das Arbeitsgericht zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger monatliche Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 100,00 € an die Firma Quelle und den Ottoversand zu zahlen hat.
b) Mit Recht wendet sich der Kläger dagegen, dass der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers als Einkommen berücksichtigt worden ist. Denn die Zahlung der Fahrtkosten gleicht regelmäßig nur tatsächliche oder übliche Aufwendungen des Einzelnen aus, die gerade durch die konkrete Leistung entstanden sind (s. u. a. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 115 ZPO Rz. 12). Erst dann, wenn die Aufwendungen ein verschleiertes Einkommen darstellen, könnten sie beim Einkommen berücksichtigt werden (s. Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rz. 46).
c) Auch der Verpflegungskostenzuschuss kann nicht als Einkommen berechnet werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber des Klägers ausweislich der Lohnabrechnung diesen Verpflegungszuschuss als steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen geleistet hat. Diese Verpflegungsmehraufwendungen sind deshalb steuerfrei, weil sie den Mehraufwand abdecken, der durch die Tätigkeit des Klägers an wechselnden Einsatzstellen und aufgrund besonderer Arbeitszeiten entstehen. Der Grund für die Steuerfreiheit liegt gerade darin, dass es sich um zusätzlichen arbeitsbedingten Aufwand handelt, der nicht als steuerpflichtiges Einkommen zählt. Daran hat sich die Einkommensberechnung auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu orientieren. Der Verpflegungskostenzuschuss kann daher nicht als Einkommen gerechnet werden.
d) Keinen Erfolg hat die Klägerseite hingegen mit ihrem Begehren, dass auch die monatlichen Abschläge an die Stadtwerke einkommensmindernd zu berücksichtigen wären. Denn es handelt sich um Strombezugskosten. Anders als Heizkosten gehören Stromkosten aber zum Lebensbedarf, der bereits durch die Freibeträge abgegolten ist.
e) Nach Abzug aller Belastungen verbleibt daher ein einzusetzendes Einkommen von 120,00 € pro Monat, das zu Rückzahlungsraten von 45,00 € pro Monat führt.
3. Die sofortige Beschwerde hatte daher im dargelegten Umfang Erfolg und musste im Übrigen zurückgewiesen werden.
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.
Ende der Entscheidung
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