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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.04.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 63/04
Rechtsgebiete: KSchG
Vorschriften:
KSchG § 5 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 19.04.2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Rietschel
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2003 - 3 Ca 5200/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere ist die an sich statthafte Beschwerde in gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage abgewiesen. Nach § 5 Abs. 1 KSchG ist die Klage auf Antrag des Arbeitnehmers nachträglich zuzulassen, wenn der "Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert" war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Nach der umfangreichen, hierzu existierenden Rechtsprechung rechtfertigen schwebende Vergleichsverhandlungen, die der Arbeitnehmer abwarten wollte, in der Regel die nachträgliche Zulassung nicht. Der Arbeitnehmer handelt insoweit auf eigenes Risiko. Der Arbeitnehmer darf sich insbesondere auch nicht auf den Erfolg von Einigungsversuchen - durch Schriftwechsel oder Verhandlungen - verlassen, sondern muss rechtzeitig Klage erheben (vgl. KR-Friedrich, § 5 KSchG, 6. Auflage, Rdnr. 66). Anlass für den Arbeitnehmer, die Klage zunächst zu unterlassen, besteht lediglich dann, wenn die zwischen den Parteien aufgenommenen Verhandlungen bereits feste Formen angenommen haben (vgl. LAG Düsseldorf vom 19.11.1965, BB 1966, Seite 210). Nach der Rechtsprechung des LAG Köln rechtfertigt es darüber hinaus keine nachträgliche Zulassung, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er "behalte sich vor", die Kündigung bei einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten zurückzunehmen (Beschluss vom 26.11.1999 - 11 Ta 348/99 - LAGE § 5 KSchG Nr.97). Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arglistig von der Kündigungsschutzklage abhält, etwa wenn er ihm zusichert, dass die Kündigungsfrage zu seinen Gunsten geregelt werde (KR-Friedrich a.a.O., Rdnr. 40).
Nach diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren ein ausreichender Grund für die nachträgliche Zulassung nicht gegeben. Zwar trägt der Kläger mit der Klageschrift vor, der Betriebsleiter der Beklagten, Herr Keller, habe ihm erklärt, "warte mal ab, vielleicht erledigt sich das. Wir machen die Kündigung rückgängig". In der dazu vom Kläger abgegebenen eidesstattlichen Versicherung wird diese Erklärung des Herrn Keller jedoch abweichend vom Schriftsatzvortrag folgendermaßen wiedergegeben: "Warte ab, vielleicht erledigt sich dies und wir machen die Kündigung rückgängig". Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung ist damit das einschränkende "vielleicht" nicht nur auf eine eventuelle Erledigung der Sache, sondern auch auf eine Rücknahme der Kündigung zu beziehen. Hiernach und nach dem Ergebnis der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann daher in keinem Fall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine definitive und verbindliche Zusage in Bezug auf die Rücknahme der Kündigung gemacht worden ist, wie er zur Antragsbegründung unrichtig - jedenfalls abweichend vom Inhalt der eidesstattlichen Erklärung - vorträgt. Es ist etwas anderes, ob erklärt wird, dass die Kündigung "vielleicht rückgängig" gemacht wird oder ob erklärt wird, "wir machen die Kündigung rückgängig". Nach dem Inhalt der Aussage des Herrn Keller hat dieser auch lediglich erklärt, er werde sich "darum kümmern", dass " ihr (der Kläger und sein Kollege Welterlich) hier bleiben könnt". Damit ist dem Kläger weder eine sichere Aussicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch eine Zusage auf Weiterbeschäftigung gegeben worden. Ungeachtet des Streits der Parteien um die Entlassungs- und Einstellungsbefugnis des Zeugen Keller, musste dem Kläger auf Grund dieser Erklärung des Zeugen, welcher nach seiner Bekundung über die Kündigungsentscheidung ganz "perplex" und überrascht war, auch bewusst sein, dass der Zeuge selbst über eine Weiterbeschäftigung gar nicht entscheiden wollte und konnte, sondern sich lediglich "darum kümmern" würde. Bei einer so unsicheren Aussicht auf eine Weiterbeschäftigung muss das Zuwarten des Klägesr mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage über den Ablauf der Klagefrist hinaus als verschuldet angesehen werden, weil es in der konkreten Situation der nach Lage der Umstände im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen hätte, jedenfalls zunächst innerhalb der Dreiwochenfrist die Klage zu erheben, ohne auf den positiven Ausgang der vom Zeugen Keller angekündigten Bemühungen zu vertrauen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass gegenüber seinem Arbeitskollegen Welterlich am 30.04.2003 die Kündigung zurückgenommen wurde, schließt das ein für die Versäumung der Klagefrist kausales fehlendes Verschulden des Klägers nicht aus. Denn die Entscheidung des Klägers, die Kündigung nicht innerhalb der am 21.04.2003 ablaufenden Klagefrist anzugreifen, konnte durch diese von der Beklagten erst später getroffenen Entscheidung nicht beeinflusst werden.
Nach alle dem musste die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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