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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 886/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 362
ZPO § 767
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn der Arbeitgeber durch geeignete Belege nachweist, dass die öffentlich-rechtlichen Lohnabzüge abgeführt worden sind. Insoweit zahlt der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Arbeitnehmers an Dritte.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 6 Sa 886/02

Verkündet am: 20.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kalb als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Eubel und Groeneveld

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.05.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 (9) Ca 11556/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Der Streitwert beträgt unverändert 25.602,06 €.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten im Rahmen einer sogenannten Vollstreckungsabwehrklage über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.12.2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.05.2001 - 8 (7) Sa 733/99 -. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat der auf Erfüllung gestützten Klage mit Urteil vom 10.05.2002 stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der genannten Entscheidung für unzulässig erklärt. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Bl. 121 ff. d. A. Bezug genommen.

1. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, weil die im Vorprozess für die Beklagte titulierte Forderung durch spätere Zahlungen der Klägerin in vollem Umfang erfüllt worden ist. Dies steht jedenfalls nach Durchführung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht fest. Im einzelnen gilt folgendes:

Das Arbeitsgericht hat zutreffend dargelegt und begründet, dass durch die unstreitige Zahlung an die Beklagte in Höhe von 38.033,37 DM im März 2001 sowie die späteren Zahlungen an die F und das Finanzamt D -Mitte der vollstreckbare Zahlungstitel in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.05.2001 in voller Höhe abgelöst wurde. Der nach dem Berichtigungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts vom 03.05.2001 verbliebene Differenzbetrag von 12.157,60 DM ist durch Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Betriebskrankenkasse in Höhe von 9.096,33 DM und Lohnsteuerzahlung in Höhe von 3.061,67 DM an das Finanzamt D -Mitte ausgeglichen worden. Da die Beklagte die Zahlung an das Finanzamt weiterhin bestritten hatte, war der von der Klägerin angebotene Beweis durch Einholung einer amtlichen Auskunft zu erheben. Das Finanzamt D -Mitte hat den Eingang des Betrages in Höhe von 3.061,27 DM mit Gutschrift vom 26.11.2001 bestätigt (Bl. 182 d. A.).

Zu Unrecht macht die Berufung geltend, das angefochtene Urteil habe die Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO verkannt. Der Erfüllungseinwand durch Geldzahlung nach Titulierung ist vielmehr der klassische Anwendungsfall des § 767 ZPO. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen. Da die Zahlung der Klägerin in Höhe von 38.033,37 DM ausdrücklich auf den Titel vom 11.12.2000 erfolgt ist, wie die Anwaltsschreiben vom 27.03. und 29.03.2001 (Kopie Bl. 35 ff. d. A.) belegen, ist für eine anderweitige Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB kein Raum.

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der wiederholte Hinweis der Beklagten darauf, die Klägerin sei im Vorprozess verurteilt worden, alle Zahlungen "an die Klägerin", also an die hiesige Beklagte, zu leisten, und nicht etwa an "irgendwelche Dritte". Die befreiende Wirkung der Zahlungen an die Betriebskrankenkasse und das Finanzamt ergibt sich aus § 362 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Sozialversicherungs- und Steuerrechts. Konsequenz der Bruttovergütung ist nämlich, dass der Arbeitgeber von dem Bruttobetrag die darauf entfallenden Steuern und die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung abziehen und zusammen mit den Arbeitgeber-Anteilen an die Einzugsstellen abführen muss. Selbst wenn der Arbeitgeber zur Zahlung der Bruttovergütung an den Arbeitnehmer verurteilt wird, so hat er bei der nachträglichen Lohnzahlung die Lohnsteuer und die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung einzubehalten und abzuführen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn der Arbeitgeber durch geeignete Belege nachweist, dass die öffentlich-rechtlichen Lohnabzüge abgeführt worden sind (vgl. BAG vom 14.01.1964 - 3 AZR 55/63 - AP Nr. 20 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte; ferner BAG vom 15.12.1993 - 5 AZR 326/93 - AP Nr. 9 zu §§ 394, 395 RVO). Insoweit zahlt der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Arbeitnehmers an Dritte.

Nichts anderes hat die Klägerin im Streitfall getan. Sie hat hinsichtlich der Zahlungen an die Betriebskrankenkasse als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge korrekt auch nur die auf den titulierten Bruttolohn entfallenden Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung in Höhe von 9.096,33 DM in Ansatz gebracht. Gleiches gilt für den verbliebenen Restbetrag von 3.061,27 DM, der als Lohnsteuer an das nach § 41 a Abs. 1 EStG zuständige Betriebsstätten-Finanzamt abgeführt worden ist.

II. Da die Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Ende der Entscheidung

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