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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 192/05
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 48 | |
GVG § 17 a | |
ZPO § 25 | |
ZPO § 29 | |
ZPO § 32 |
Tenor:
1. Die außerordentliche sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.05.2005 - 4 Ca 1219/05 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über eine Schadensersatzpflicht des Beklagten in Höhe von 21.445,03 EUR wegen unrichtiger Angaben über die Voraussetzungen für die Zahlung von Auslandszulagen und Auslandskinderzuschlägen.
Auf die Bedenken des angerufenen Arbeitsgerichts Bonn zur örtlichen Zuständigkeit hat die Klägerin geltend gemacht, die Zuständigkeit folge aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts und auch aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsgericht Hildesheim sei nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes örtlich zuständig.
Daraufhin hat sich das Arbeitsgericht Bonn mit Beschluss vom 09.05.2005 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Hildesheim verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bereich des dortigen Arbeitsgerichts, weil er seinen Wohnsitz in Alfeld habe. Die von der Klägerin reklamierten besonderen Gerichtsstände lägen nicht vor.
Am 30.05.2005 hat die Klägerin gegen den ihr angeblich am 17.05.2005 zugegangenen Beschluss des Arbeitsgerichts die vorliegende außerordentliche sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht Bonn nicht abgeholfen hat.
Ebenfalls am 30.05.2005 hat die Klägerin eine außerordentliche sofortige Beschwerde an das Arbeitsgericht Hildesheim gerichtet mit dem Antrag, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bonn zurückzuverweisen.
Das Arbeitsgericht Hildesheim hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vorgelegt. Gegenüber dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat der Klägervertreter gebeten, die Beschwerde nicht vor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zu bescheiden.
Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde rügt die Klägerin einen Verstoß des Arbeitsgerichts "gegen das zuständigkeitsrechtliche kleine 1 x 1" mit der Folge, dass nicht nur ein einfacher Gesetzesverstoß, sondern greifbar gesetzeswidriges gerichtliches Vorgehen gegeben sei.
Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Verweisungsbeschluss aus Rechtsgründen.
II. Die außerordentliche sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nach ausdrücklicher Maßgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht statthaft ist. Danach sind Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 GVG über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar.
Eine Korrektur kommt ausnahmsweise durch das Adressatgericht in Betracht, das bei greifbar gesetzeswidrigen Verweisungsbeschlüssen sowohl weiter - als auch zurückverweisen kann, weil keine Bindungswirkung eintritt (vgl. Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 48 Rz. 108; HWK/Ziemann, ArbGG, § 48 Rz. 80). Schon mit Rücksicht darauf scheidet die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerdemöglichkeit bei rechtfehlerhaften Beschlüssen über die örtliche Zuständigkeit aus.
Selbst wenn man mit der Klägerin anderer Auffassung wäre, so liegen die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde nicht vor.
Der im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Rechtsbehelf der außerordentlichen sofortigen Beschwerde ist auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt. Das ist anzunehmen, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Es reicht nicht aus, dass sich die angefochtene Entscheidung lediglich als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. BAG 19.06.2002 - 2 AZB 9/02 - JURIS; LAG Köln, 12.09.1995 - 6 Ta 160/95 - LAGE § 57 ArbGG 1979 Nr. 1 m.w.N.).
Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn, in dem ein besonderer Gerichtsstand sowohl des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO als auch der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO verneint wird, entbehrt weder einer rechtlichen Grundlage, noch ist er dem Gesetz inhaltlich fremd. Es mag sein, dass mit der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Stellungnahmen in der Kommentarliteratur der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch dort angenommen werden könnte, wo der behauptete schädigende Erfolg (hier: Bonn) eingetreten ist. Die möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung macht den angefochtenen Beschluss aber nicht greifbar gesetzeswidrig. Von einem "eklatanten Gesetzesverstoß, der das nach § 25 ZPO der Klägerin zustehende Wahlrecht aus den Angeln hebt", kann keine Rede sein. Abgesehen davon, dass ein verfassungsrechtlicher Schutz der Wahlfreiheit zwischen mehreren Gerichtsständen nicht erkennbar ist, stellt es kein krasses Unrecht dar, wenn die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hildesheim führen muss.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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