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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 63/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrAVG
Vorschriften:
ArbGG § 2 | |
ArbGG § 5 | |
BetrAVG § 17 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgericht Köln vom 12.01.2006 - 19 Ca 11104/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 46.805,04 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für die vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Insolvenzsicherung aus einer von der insolventen Firma H am 22.12.1988 erteilten Versorgungszusage (Kopie Bl. 32 f. d. A.). Der Kläger war jedenfalls in der Zeit vom 16.12.1986 bis zum 08.02.1994 Geschäftsführer dieses Unternehmens. Er verlangt die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 1.672,07 €, während der Beklagte lediglich eine Verpflichtung von 371,93 € anerkannt hat. Der Beklagte hat zudem die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt.
Mit Beschluss vom 12.01.2006 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen.
Gegen den ihm am 18.01.2006 zugestellte Beschluss hat der Kläger am 26.01.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, die er vor allem damit begründet, dass er in der letzten Zeit seiner Tätigkeit für die Insolvenzschuldnerin kein Geschäftsführer, sondern lediglich Arbeitnehmer gewesen sei. Auf diese letzte Funktion müsse es ankommen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.02.2006 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Der Streitverkündete (Insolvenzverwalter), der dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten ist, verteidigt den angefochtenen Beschluss aus Rechtsgründen. Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, weil sie nach den §§ 17 a Abs. 4 GVG, 48 Abs. 1 ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt worden ist.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht gegeben, weil es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung nach dem 4. Abschnitt des ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung handelt.
Entscheidend für die Rechtswegbestimmung ist nicht die etwaige Arbeitnehmereigenschaft bei Beendigung der Vertragsbeziehung, sondern die Frage, aus welchem Rechtsverhältnis die streitbefangenen Rechtsansprüche hergeleitet werden. Für Ansprüche, die ihren Entstehungsgrund im Anstellungsverhältnis des Klägers als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin haben, sind die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. BAG vom 20.05.1998 - 5 AZB 3/98 - , NZA 1998, 1247; LAG Köln vom 12.07.2004 - 3 TA 220/04 - , AuR 2004, 399). Hier ist die Versorgungszusage vom 22.12.1988 ausdrücklich für den Kläger als "Geschäftsführer" der Insolvenzschuldnerin zu einer Zeit erteilt worden, als der Kläger unstreitig Geschäftsführer und damit als Organ der Gesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht Arbeitnehmer war. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass der Kläger keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, sondern aus einem Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer geltend macht.
Auch wenn der Kläger vorher oder nachher noch als Arbeitnehmer tätig gewesen sein sollte oder nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG als Nichtarbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fiel, so vermag dies am Rechtsgrund der Verpflichtung nichts zu ändern. Für Ansprüche aus einer Versorgungszusage gegenüber einem Geschäftsführer bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig, selbst wenn die Betriebsrente überwiegend in einem Arbeitsverhältnis erdient wurde (vgl. BAG vom 20.05.1998 - 5 AZB 3/98 - , NZA 1998, 1247). Auch die zwischen den Parteien streitige Quotierung der insolvenzgeschützten Anwartschaftszeit im Vergleich zur gesamten Beschäftigungsdauer des Klägers ist daher für die Rechtswegbestimmung unerheblich.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO.
IV. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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