Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 410/07
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 305 c | |
BGB § 310 | |
BetrVG § 77 |
2. Zumindest unterfällt die formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwandte Klausel insoweit der Unklarheitenregelung des § 305 c BGB.
3. Der Anwendung von § 305 c BGB steht § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht entgegen, wenn zwar die Abwicklungsvereinbarung einem Vertragsmuster entspricht, welches in der Anlage eines vom Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans enthalten ist, der Abschluss der Abwicklungsvereinbarung aber jedem Arbeitnehmer individuell freigestellt war.
4. Zur Auslegung einer in einem Darlehensvertrag enthaltenen Verrechnungsklausel.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.10.2006 in Sachen 8 Ca 5590/05 d wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung eines Darlehens, das die Gemeinschuldnerin dem Beklagten zum Zwecke der Finanzierung einer Beteiligung an ihrem Unternehmen gewährt hatte.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird auf die umfassende Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23.10.2006 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Aachen hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Anspruch jedenfalls aufgrund der in Ziffer 7 des zwischen den Parteien zum 30.04.2004 abgeschlossenen Abwicklungsvertrages enthaltenen Ausgleichsklausel nunmehr ausgeschlossen sei.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 22.03.2007 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 11.04.2007 eingelegt und diese am 21.05.2007 begründen lassen.
Der Kläger wendet sich mit Rechtsgründen gegen die Auslegung des Arbeitsgerichts, dass der hier in Streit stehende Darlehensrückzahlungsanspruch von der in Ziffer 7 Abs. 1 Abwicklungsvereinbarung enthaltenen Ausgleichsklausel erfasst werde. Diese Klausel unterliege auch nicht der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wie zwar nicht vom Arbeitsgericht Aachen, aber von anderen Gerichten in Parallelverfahren fälschlich angenommen worden sei.
Ebensowenig scheitere der Rückzahlungsanspruch daran, dass die Gemeinschuldnerin bei Abschluss des Darlehensvertrages ihre Aufklärungspflichten verletzt hätte, wie ebenfalls von anderen Gerichten angenommen worden sei.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.10.2006, 8 Ca 5590/05 d, den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.142,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % per anno seit dem 01.01.2003 zu zahlen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wonach der streitige Anspruch gemäß Ziffer 7 Abs. 1 der Abwicklungsvereinbarung erledigt sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Aachen unterfalle der Abwicklungsvertrag aber auch der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Des weiteren macht sich der Beklagte die Ausführung des Arbeitsgerichts Köln in seinem Urteil vom 18.01.2007 in Sachen 1 Ca 11159/05 zu eigen, wonach der Darlehensrückforderungsanspruch wegen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Darlehensvertrages enthaltenen Verrechnungsklausel erloschen sei. Hilfsweise beruft sich der Beklagte schließlich auch auf die Auffassung des LAG Frankfurt in seinem Urteil vom 19.03.2007, 17 Sa 1790/06, wonach der Darlehensrückzahlungsanspruch wegen einer Verrechnung mit dem Anspruch der Beteiligungsgesellschaft A auf Einlagenrückerstattung erloschen sei.
Auf die weiteren Einzelheiten der von den Parteien wechselseitig in das Berufungsverfahren eingeführten Parallelurteile des LAG Berlin/Brandenburg vom 09.02.2007, 25 Sa 10343/06, des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2007, 1 Ca 11159/05, des LAG Frankfurt vom 19.03.2007, 17 Sa 1790/06 und des LAG Düsseldorf vom 15.08.2007, 4 Sa 884/07, wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.10.2006 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers musste jedoch erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht Aachen hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Darlehensrückzahlungsanspruch nicht (mehr) zu. Dies folgt aus der vom Arbeitsgericht Aachen vertretenen Begründung, wonach ein solcher etwaiger Anspruch jedenfalls gemäß Ziffer 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien getroffenen Abwicklungsvereinbarung verfallen ist. Über die vom Arbeitsgericht angenommenen Gründe hinaus sprechen überdies noch weitere rechtliche Überlegungen gegen den Bestand des vom Kläger mit der Berufung weiterverfolgten Anspruchs.
1. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts spricht bereits viel für die Auffassung der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln (Urteil vom 18.01.2007, 1 Ca 11159/05), wonach der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gemeinschuldnerin gemäß § 5 Ziffer 1 Satz 1 des Darlehensvertrages entstandene Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß § 5 Ziffer 1 Satz 2 des Darlehensvertrages durch Verrechnung mit der Kapitaleinlage des Beklagten bei der Beteiligungsgesellschaft A "vollständig getilgt" und damit erloschen ist.
a. Der Wortlaut des § 5 Ziffer 1 Satz 2 des Darlehensvertrages lässt in keiner Weise erkennen, dass eine solche Tilgung durch Verrechnung im Falle der Insolvenz der A L F GmbH & Co. L -KG nicht gelten sollte. Die Regelung entspricht inhaltlich derjenigen in § 3 Ziffer 2 des Darlehensvertrages, die für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis oder für den Fall des vorzeitigen Todes des Mitarbeiters gelten sollten. Auch in diesen Fällen ist eine Verrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs mit dem Guthaben des Darlehensnehmers bei der A vorgesehen.
b. § 5 Ziffer 1 Satz 2 des Darlehensvertrages lässt nicht erkennen, dass die vollständige Tilgung des Darlehens durch Verrechnung mit der Kapitaleinlage im Insolvenzfall der Gemeinschuldnerin davon abhängig sein sollte, ob bzw. inwieweit die Kapitaleinlage der A noch einen wirtschaftlichen Wert verkörperte.
aa. Bereits die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 des Darlehensvertrages schon deshalb als Begünstigung des Darlehensnehmers verstanden werden muss, weil darin die automatische Verrechnung zweier Forderungen vorgesehen ist, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
bb. Die in § 5 Ziffer 1 Satz 2 des Darlehensvertrages vorgesehene Verrechnung ist im Rechtsverhältnis zwischen der A und der A L F GmbH & Co. L -KG als spätere Gemeinschuldnerin in § 12 Ziffer 1 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrages rechtlich transponiert. Dass bei der Gesamtkonstruktion der Unternehmensbeteiligung der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Begünstigungstendenz zugunsten der sich an der stillen Gesellschaft beteiligenden Mitarbeiter besteht, ist auch in § 7 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages zwischen A und der späteren Gemeinschuldnerin abzulesen, wonach der stille Gesellschafter an Verlusten des Inhabers nicht beteiligt ist.
cc. Die Begünstigungstendenz findet ihre innere Rechtfertigung dadurch, dass das Modell der Mitarbeiterbeteiligung auch dazu dienen sollte, einen 10%igen Gehaltsverzicht der Mitarbeiter - zumindest teilweise - zu kompensieren, den diese im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die bei der späteren Gemeinschuldnerin bereits in den Jahren 1997/1998 bestanden haben, geleistet worden waren. Das Unternehmen verfolgte dabei, wie der Kläger in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.03.2006 selbst hervorgehoben hat, auch die Absicht, die Motivation der Mitarbeiter und ihre innere Bindung an das Unternehmen zu stärken.
dd. Die Darlehensvereinbarung der Parteien vom 28.02.1999 stellte einen wichtigen Bestandteil des Gesamtmodells der im Jahre 1998 aus den oben genannten Motiven heraus geschaffenen Mitarbeiterbeteiligung dar. Der Umstand, dass das Darlehen mit 6 % zu verzinsen war, während der dem Mitarbeiter garantierte Einlagezins bereits bei 8,5 % lag, bestätigt wiederum, dass auch im Rahmen des Darlehensverhältnisses für den Mitarbeiter günstige Regelungen getroffen werden sollten. Aus den vorgenannten Gründen kann keine Rede davon sein, dass die Natur der Rechtsbeziehungen der Parteien des Darlehensvertrages oder der Zweck der in diesem Vertrage geschuldeten Leistungen eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen ließen (vgl. aber mit gegenteiliger Tendenz LAG Düsseldorf vom 15.08.2007, 4 Sa 884/07).
c. Entgegen der vorgenannten Entscheidung des LAG Düsseldorf erscheint für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, inwiefern in dem so genannten Zeichnungsschein vom 10.01.1999 konkludent ein Aufrechnungsausschluss für alle in Betracht kommenden Ansprüche des Beklagten im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Darlehens vereinbart worden sein soll.
aa. Es ist zwar richtig, dass in den so genannten Zeichnungsschein (Bl. 92 d. A.) - in einer Schriftgröße, die mit bloßem Auge kaum zu entziffern ist - die Erklärung aufgenommen wurde, dass dem Unterzeichner unter anderem die Informationsschrift zur Beteiligung an der Gesellschaft ausgehändigt wurde und ihm ihr Inhalt bekannt ist. Es ist ferner richtig, dass auf Seite 6 der insgesamt 43 Seiten umfassende Informationsschrift auf das Insolvenzrisiko hingewiesen wird und darauf, dass "der Konkursverwalter trotz des Verlustes der Einlage die Rückzahlung des Darlehens in voller Höhe des ausstehenden Betrages einfordern wird". Abgesehen davon, dass dieser Hinweis auffällig vorsichtig formuliert ist und eher auf ein rechtliches Risiko als auf eine feststehende Rechtslage hinweist, ist der Inhalt der Informationsschrift als solcher nicht selbst Inhalt des Darlehensvertrags geworden und kann somit solche rechtlichen Ansprüche, die in dem Darlehensvertrag selbst nicht enthalten sind, nicht selbständig begründen.
bb. Dafür, dass sich die hier in Übereinstimmung mit der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vertretene Auslegung des § 5 Ziffer 1 Satz 2 des Darlehensvertrages bei wohlverstandener Betrachtung des Sinnes und Zwecks der Gesamtregelung sinnvoll in die Gesamtkonstruktion der im Jahre 1998 eingeführten Mitarbeiterbeteiligung bei der Gesamtschuldnerin einfügt, wird ergänzend auf die umfassenden Entscheidungsgründe der jüngsten Entscheidung des LAG Frankfurt vom 19.03.2007, 17 Ca 1790/06, Bezug genommen.
2. Es kann jedoch letztlich dahin stehen, ob der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers durch Verrechnung im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 2 Darlehensvertrag bereits erloschen ist. Sollte dies entgegen der hier vertretenen Auffassung nicht der Fall sein, so muss die Geltendmachung dieses Anspruches aber jedenfalls an der in Ziffer 7 der Abwicklungsvereinbarung der Parteien getroffenen Ausgleichsklausel scheitern. Dies hat bereits das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.10.2006 zutreffend festgestellt.
a. Gemäß Ziffer 7 Abs. 1 der Abwicklungsvereinbarung der Parteien sind "mit der Erfüllung dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt." Entgegen der Auffassung des Klägers erscheint es bereits keinesfalls offensichtlich, dass es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch nicht um einen Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis" handelt. Das hier in Rede stehende Arbeitgeberdarlehen, dessen Restrückzahlung der Kläger mit der vorliegenden Klage begehrt, ist zwar nicht im Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Gemeinschuldnerin begründet worden, sondern in einem eigenen nachträglich abgeschlossenen Darlehensvertrag. Bei dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung handelt es sich somit unzweifelhaft nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag. Ziffer 7 Abs. 1 der Abwicklungsvereinbarung spricht aber auch nicht von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag der Parteien, sondern von Ansprüchen "aus dem Arbeitsverhältnis". Zu den "Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis" können alle Ansprüche gezählt werden, die entweder auf dem Arbeitsvertrag selbst beruhen, oder aber zumindest in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit den aus dem Arbeitsvertrag resultierenden gegenseitigen Hauptpflichten stehen. Abzugrenzen sind die "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" von solchen Ansprüchen der Arbeitsvertragsparteien gegeneinander, die zwar "aus Anlass" des Arbeitsverhältnisses begründet worden sein mögen, den inneren Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten aber gerade nicht aufweisen.
b. Ob Ansprüche aus einem Vertrag über die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens als "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" in dem soeben skizzierten Sinne anzusehen sind oder ob das nicht der Fall ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.
aa. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses ein Darlehen zur freien Verwendung in dessen privaten Lebenskreis, etwa zur Überbrückung einer momentanen finanziellen Notlage, zur Anschaffung eines Fahrzeuges o. ä., so werden die mit einem solchen Darlehen in Zusammenhang stehenden Ansprüche nicht als "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bezeichnet werden können.
bb. Vorliegend liegt der Fall jedoch grundlegend anders: Der Bezug des vorliegenden Arbeitgeberdarlehens zum Arbeitsverhältnis des Beklagten mit der Gemeinschuldnerin beschränkt sich keineswegs darauf, dass es nur dem Beklagten in seiner Eigenschaft als aktiver Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin offen stand und die Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Ziffer 2 Satz 1 des Darlehensvertrages automatisch zur Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Arbeitgeberin führte. Das Darlehen war auch zweckgebunden. Es diente gemäß § 2 Ziffer 1 "ausschließlich zur Finanzierung der Beteiligung als Gesellschafter an der A L Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft GmbH". Dementsprechend wurde das Darlehen dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ausgezahlt, sondern war gemäß § 2 Ziffer 2 des Darlehensvertrages an den beauftragten Treuhänder auszubezahlen, "der den Betrag zur Einzahlung des Kapitalanteils des Darlehensnehmers bei der AMB zu verwenden hat". Die Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmen der Gemeinschuldnerin wiederum diente aus der Sicht der Arbeitnehmerschaft gerade der Kompensation eines von den Arbeitnehmern einschließlich des Beklagten im Jahre 1998 geübten 10%igen Vergütungsverzichts, welchen die Arbeitnehmer als Beitrag zur Sanierung ihrer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Arbeitgeberin geleistet hatten. Aus Sicht der Arbeitgeberin wiederum diente die Mitarbeiterbeteiligung einer Verbesserung der Arbeitsmotivation und einer stärkeren Bindung der Belegschaft an das Unternehmen. Mittel- bis längerfristig sollte durch die Unternehmensbeteiligung den Arbeitnehmern eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft werden, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betriebsergebnis der Arbeitgeberin gestanden und den Charakter einer Zusatzvergütung zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Grundvergütung gewonnen hätte.
c. Dieser innere Bezug der hier streitigen Darlehensgewährung zu den Rechten und Pflichten des Beklagten und der Gemeinschuldnerin als Arbeitgeberin des Beklagten aus deren Arbeitsverhältnis erscheint so eng, dass es berechtigt erscheint, den Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers als Rechtsnachfolger der Gemeinschuldnerin aus dem Darlehensvertrag zu den Ansprüchen der Parteien "aus dem Arbeitsverhältnis" zu rechnen.
3. Auch hierauf kommt es jedoch letztlich nicht allein entscheidend an; denn zumindest handelt es sich bei dem Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers, wenn nicht schon um einen Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis", dann doch jedenfalls zumindest um einen Anspruch aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
a. Unter einem Anspruch aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Anspruch zu verstehen, welcher der Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer oder umgekehrt zusteht und dessen Entstehen unmittelbar aus der Beendigung des beiderseitigen Arbeitsverhältnisses resultiert.
b. Genau diese Voraussetzungen treffen auf den Darlehensrückzahlungsanspruch zu. Gemäß § 9 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der A L Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft GmbH führt das Ausscheiden eines Gesellschafters als Mitarbeiter der A L F GmbH & Co. L -KG "zum automatischen Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Gesellschaft zum Ende des laufenden Geschäftsjahres". Der Darlehensvertrag wiederum bestimmt in § 3 Ziffer 2 Satz 1: "Scheidet der Darlehensnehmer vor diesem Datum [gemeint ist der 31.12.2008 als reguläres Laufzeitende des Darlehens] als Arbeitnehmer aus der A KG aus, ist das Darlehen zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der A zur Rückzahlung fällig."
c. Der Kläger kann dem gegenüber auch nicht einwenden, dass er vorliegend den Darlehensrückzahlungsanspruch nicht auf den in § 3 Ziffer 2 Satz 1 genannten Tatbestand des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus den Diensten der Gemeinschuldnerin gestützt habe, sondern auf den in § 5 Ziffer 1 Satz 1 angesprochenen Tatbestand der Beendigung der stillen Gesellschaft, der wiederum auf der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Gemeinschuldnerin beruhe.
aa. Gemäß Ziffer 4 der Abwicklungsvereinbarung des Beklagten mit der Gemeinschuldnerin ist der Beklagte nämlich bereits mit Wirkung zum 16.12.2003, somit 3 Tage vor der am 19.12.2003 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgeberunternehmens, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
bb. Zum anderen folgt aus der Systematik des Darlehensvertrages, dass dessen § 5 Ziffer 1 Satz 1 sich nicht auf eine Beendigung der stillen Gesellschaft aufgrund der Eröffnung eines Konkursverfahrens bezieht. Gemäß § 6 des Darlehensvertrages kann der Darlehensvertrag nämlich von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt gemäß § 6 des Darlehensvertrages explizit die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Darlehensgebers. Diese Vorschrift wäre sinnlos, wenn nach dem Willen der den Darlehensvertrag schließenden Parteien die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Darlehensgebers bereits nach § 5 Ziffer 1 Satz 1 Darlehensvertrag zur Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruches führen sollte.
cc. Zwar hat der Beklagte schließlich auch von seinem aus § 6 des Darlehensvertrages folgenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, dies jedoch erst am 07.02.2005, also zu einem Zeitpunkt, in welchem der Darlehensrückzahlungsanspruch schon aufgrund § 3 Ziffer 2 Satz 1 Darlehensvertrag in Verbindung mit § 9 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag der A GmbH längst zur Rückzahlung fällig geworden wäre, und zwar selbst dann, wenn es nur auf die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters vom 25.12.2003 zum 30.04.2004 ankäme und es die in Ziffer 4 der Abwicklungsvereinbarung enthaltene Vereinbarung, dass der Beklagte bereits zum 16.12.2003 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin ausgeschieden sei, nicht gegeben hätte.
dd. Beruht der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers somit unmittelbar auf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien, kann zur Überzeugung des Berufungsgerichts kein Zweifel daran bestehen, dass er von der Ausgleichsklausel der Ziffer 7 Abs. 1 der Abwicklungsvereinbarung erfasst wird.
d. Dafür, dass Ziffer 7 Abs. 1 der Abwicklungsvereinbarung nicht nur solche Ansprüche erfasst, die sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben, wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass in Ziffer 7 Abs. 1 der Abwicklungsvereinbarung ausdrücklich klargestellt wird, dass es auf den Rechtsgrund des auf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhenden Anspruches nicht ankommt. Wenn die Parteien der Abwicklungsvereinbarung mit deren Erfüllung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, "gleich welchen Rechtsgrundes", als abgegolten und erledigt betrachten wollten, so gilt dies eben auch für solche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, die nicht im Arbeitsvertrag der Parteien selbst begründet wurden. Die Floskel "gleich welchen Rechtsgrundes" erweitert den Anwendungsbereich der Ausgleichsklausel für Ansprüche aus der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" somit in ähnlicher Weise wie die gelegentlich auch gebräuchliche Formulierung "Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen".
e. Dass die Parteien der Abwicklungsvereinbarung mit dieser einen endgültigen, die Rechtssicherheit herstellenden Schlussstrich unter ihre Rechtsbeziehungen setzen wollten, wird auch dadurch bekräftigt, dass sie die Ausgleichsklausel der Ziffer 7 Abs. 1 ausdrücklich sogar auch auf unbekannte Ansprüche ausgedehnt haben.
f. Auch der weitere Umstand, dass die Parteien der Abwicklungsvereinbarung in Ziffer 7 Abs. 2 bis Abs. 4 konkrete Ausnahmen von der Ausgleichsklausel definiert haben, spricht nicht für, sondern gegen die vom Kläger vertretene Auffassung über den Umfang des Geltungsbereichs der Ausgleichsklausel. Wenn in Abs. 2 bis 4 der Ziffer 7 der Abwicklungsvereinbarung ganz bestimmte Ausnahmetatbestände von der Ausgleichsklausel explizit definiert sind, der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers hierunter aber nicht aufgeführt ist, so spricht dies gerade dafür, dass im Hinblick auf diesen Anspruch eine Ausnahme gerade nicht gelten sollte.
g. Dabei fällt auf, dass in Ziffer 7 Abs. 3 der Abwicklungsvereinbarung ausdrücklich "Ansprüche aus der einzelvertraglichen und/oder tarifvertraglichen Altersversorgung, sofern diese unwiderruflich bezugsberechtigt sind" von dem Geltungsbereich der Ausgleichsklausel ausgenommen werden. Es fällt auf, dass es sich auch hierbei um Ansprüche handelt, die nicht unmittelbar im Arbeitsvertrag der Parteien selbst geregelt sind.
4. Selbst wenn man jedoch der hier auf der Grundlage der §§ 133, 157 BGB vorgenommenen Auslegung der in Ziffer 7 der Abwicklungsvereinbarung enthaltenen Ausgleichsklausel nicht folgen wollte, so könnte sich der Beklagte dennoch mit Erfolg auf die so genannte Unklarheitenregelung des § 305 c BGB berufen.
a. In dem für den Kläger günstigsten Fall ist davon auszugehen, dass neben der hier vertretenen Auffassung, wonach der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers von der Ausgleichsklausel in Ziffer 7 der Abwicklungsvereinbarung der Parteien erfasst wird, auch die vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung rechtlich vertretbar erschiene. Diese wird u. a. vom LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 15.08.2007 (4 Sa 884/07) geteilt.
b. Zu Unrecht vertritt das LAG Düsseldorf allerdings die Ansicht, dass § 305 c Abs. 2 BGB schon deshalb keine Anwendung finden könne, weil an der von ihm, dem LAG Düsseldorf, vorgenommenen Auslegung der Ziffer 7 der Abwicklungsvereinbarung keine Auslegungszweifel möglich seien. Dass diese These des LAG Düsseldorf nicht zutrifft, wird durch die Tatsache belegt, dass bundesweit diverse erst- wie zweitinstanzliche Arbeitsgerichte bei der Auslegung der Ziffer 7 der Abwicklungsvereinbarung zu dem LAG Düsseldorf entgegengesetzten Ergebnissen gelangt sind. So gelangen zu der Auslegung, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch von der Ausgleichsklausel erfasst ist, nicht nur die hier zur Entscheidung berufene Berufungskammer des LAG Köln, sondern auch das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg in seiner Entscheidung vom 09.02.2007, 25 Sa 10343/06, das Arbeitsgericht Aachen in seiner Ausgangsentscheidung zu dem vorliegenden Rechtsstreit, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in der vom Arbeitsgericht Aachen zitierten Entscheidung 16/4 Ca 9685/05 vom 23.05.2006, sowie das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder in seiner Entscheidung 2 Ca 2768/05 vom 20.07.2006.
c. Wenn man somit nicht geneigt wäre, der auch hier vertretenen Auslegung zu folgen, wonach der vom Kläger geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch von der Ausgleichsklausel erfasst wird, so ist doch zumindest zwingend zu konstatieren, dass insoweit bei der Auslegung der Klausel Zweifel angebracht sind.
d. Gemäß § 305 c BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders.
e. Dass es sich bei den Regelungen der Abwicklungsvereinbarung, die auch der Beklagte unterzeichnet hat, um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist zwischen den Parteien letztlich unstreitig. Der Kläger hat die Regeln der Abwicklungsvereinbarung, so wie sie auch vom Beklagten unterzeichnet wurde, in einer Vielzahl von Fällen gleich lautend verwandt, ohne dass die jeweiligen Arbeitnehmer diese Regeln inhaltlich selbst mit dem Kläger ausgehandelt hätten oder auch nur einen tatsächlichen Einfluss auf den Inhalt dieser Regeln hätten nehmen können.
f. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Anwendung des § 305 c BGB, aber auch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, nicht entgegen.
aa. Nach dieser Vorschrift findet der Abschnitt des bürgerlichen Gesetzbuches über die Rechtskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen keine Anwendung auf "Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen". Der Rechtsgrund dafür, dass die in Ziffer 7 der Abwicklungsvereinbarung enthaltene Ausgleichsklausel auch auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten zum Kläger Anwendung findet, hat seinen Rechtsgrund jedoch ausschließlich in der zwischen dem Beklagten und dem Kläger abgeschlossenen individuellen Abwicklungsvereinbarung, und nicht in dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 17.12.2003. Der Beklagte hatte zwar keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Abwicklungsvereinbarung. Ihm stand es aber frei, diese zu unterzeichnen oder auch nicht. Die zwischen dem Beklagten und dem Kläger zustande gekommene Abwicklungsvereinbarung besitzt den Rechtscharakter einer Individualvereinbarung zwischen diesen Parteien.
bb. Keineswegs beruht ihre Geltung für den Beklagten dagegen auf § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet nur dann Anwendung, wenn und soweit Betriebsvereinbarungen auf der Grundlage des § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG "unmittelbar und zwingend gelten.
g. Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu charakterisierenden Regelungen der Abwicklungsvereinbarung dem Beklagten auch "gestellt". Der Kläger hat als Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Sinne zu gelten.
aa. Dies folgt daraus, dass er als Rechtsnachfolger der Gemeinschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin des Beklagten dem Beklagten die Abwicklungsvereinbarung mit dem gegebenen Inhalt angetragen hat, ohne dass der Beklagte einen tatsächlichen Einfluss auf den einzelnen Inhalt dieser Regelungen hätte ausüben können.
bb. Im Unterschied zu dem Beklagten hatte der Kläger dagegen sehr wohl maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Abwicklungsvereinbarung. Der Beklagte hat nämlich als Vertragspartei des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 17.12.2003 an der Ausgestaltung der Musterabwicklungsvereinbarung, die schließlich als Anhang Bestandteil des Interessenausgleichs wurde, maßgeblich mitgewirkt. Ohne, rsp. gegen seinen Willen, hätte die Musterabwicklungsvereinbarung nicht oder nicht in dieser Form vereinbart werden können.
cc. Das Muster der Abwicklungsvereinbarung hätte insbesondere nicht Gegenstand einer erzwingbaren Mitbestimmung der Personalvertretungsorgane sein können.
dd. Da es vorliegend somit um die Anwendung und Auslegung eines Vertrages zwischen dem Beklagten und dem Kläger geht und nicht um die Anwendung und Auslegung einer Betriebsvereinbarung selbst, können die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 01.02.2006 in Sachen 5 AZR 187/05 auf den vorliegenden Fall keineswegs übertragen werden. In der Literatur ist ausdrücklich anerkannt, dass § 305 c BGB nicht nur für behördlich empfohlene oder genehmigte, sondern auch für kollektiv ausgehandelte Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt (Palandt/Heinrichs, § 305 c BGB, Rdnr. 18; Wolf-Horn-Lindacher, AGB Gesetz, 4. Auflage, § 305 Rdnr. 26).
h. Aus dem Umstand, dass die von den Parteien abgeschlossene Abwicklungsvereinbarung gerade nur als Vertrag zwischen Beklagtem und Kläger Rechtsgültigkeit erlangt hat, folgt auch, dass die Auslegung den Regeln über die Auslegung einer Willenserklärung folgt und sich am objektiven Empfängerhorizont in der Position des Beklagten zu orientieren hat.
i. Unerheblich ist dem gegenüber, wie gegebenenfalls die Betriebsparteien des Interessenausgleichs vom 17.12.2003 die von ihnen entwickelte Mustervereinbarung interpretiert haben mögen.
aa. Nicht einmal der Kläger selbst behauptet allerdings auch, dass die Betriebsparteien explizit vereinbart hätten, dass die in Ziffer 7 der Muster- Abwicklungsvereinbarung enthaltene Ausgleichsklausel Darlehensrückzahlungsansprüche nicht erfassen soll.
bb. Erst recht ist es unerheblich, welche Rechtsansicht Frau Rechtsanwältin K -G in ihrer Eigenschaft als Rechtsvertreterin einer an dem Interessenausgleich und Sozialplan beteiligten Personalvertretung zu diesem Punkt subjektiv vertreten haben mag. Weder hat Frau Rechtsanwältin K -G die Vollmacht gehabt, den Beklagten zu vertreten, noch hat sie dies tatsächlich getan. Sie hat nicht einmal diejenige Arbeitnehmervereinigung, nämlich die P C , vertreten, der der Beklagte angehört. Unabhängig davon spricht aus den vom Kläger zitierten Äußerungen der Rechtsanwältin K -G nicht einmal eine bestimmte subjektive Rechtsüberzeugung, sondern allenfalls eine rechtliche Unsicherheit über das Schicksal des Darlehensrückzahlungsanspruchs nach Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans. Jedenfalls haben etwaige Äußerungen und/oder Rechtsmeinungen dieser Rechtsanwältin keinerlei rechtliche Bedeutung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits.
5. Aus den aufgeführten Gründen kann der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten keinen Erfolg haben. Der Anspruch ist bereits durch Tilgung erloschen, jedenfalls aber aufgrund der in der Abwicklungsvereinbarung enthaltenen Ausgleichsklausel erledigt. Letzteres folgt aus einer zutreffenden Auslegung dieser Klausel, zumindest aber aus der Anwendung von § 305 c BGB.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG war die Revision zuzulassen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.