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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 956/08
Rechtsgebiete: GG, VersorgungsTV Deutsche Welle 1981, TV Altersversorgung ARD 1997, MTV Deutsche Welle


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
VersorgungsTV Deutsche Welle 1981 § 13
VersorgungsTV Deutsche Welle 1981 § 14
VersorgungsTV Deutsche Welle 1981 § 17
VersorgungsTV Deutsche Welle 1981 § 25
VersorgungsTV Deutsche Welle 1981 § 29
TV Altersversorgung ARD 1997 § 1
MTV Deutsche Welle Ziff. 811
1. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Versorgungstarifvertrag die prozentuale Kürzung einer Witwenrente vorsieht, wenn und solange der oder die Anspruchsberechtige selbst noch Vergütung aus einem eigenen aktiven Arbeitsverhältnis bezieht.

2. Es verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass gemäß § 13 Abs. 7 S. 1 VTV Dt. Welle 1981 die Witwenrente um 75 % gekürzt wird, solange der überlebende Ehegatte aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von der Dt. Welle Vergütung bezieht, dass der VTV aber keinerlei Kürzung der Witwenrente vorsieht, wenn der überlebende Ehegatte Vergütung aus einem aktiven Arbeitsverhältnis von irgendeinem anderen Arbeitgeber erhält.


Tenor:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 17.875,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.11.2007 nachzuzahlen.

2) Es wird festgestellt, dass der Klägerin zu 1) ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.276,81 € zusteht.

3) Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.

4) Die Berufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen.

5) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) 2/9, der Kläger zu 2) 1/9 und die Beklagte 2/3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte 75 % und die Klägerin zu 1) 25 % selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 2/9, der Kläger zu 2) 1/9 und die Beklagte selbst 2/3. Der Kläger zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

6) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Witwen- bzw. Halbwaisenrente.

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe des am 14.04.2005 verstorbenen H H R . H H R war vom 14.07.1980 bis zum 01.03.2001 als leitender Redakteur bei der Beklagten beschäftigt. Zum 01.03.2001 trat H H R in Ruhestand. In § 7 seines Anstellungsvertrages vom 27.06.1980 hatte die Beklagte ihm eine "Alters- Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund des Versorgungstarifvertrages vom 01.08.1960 in der jeweils maßgebenden Fassung" zugesagt (Bl. 22 d. A.). An die Stelle der zum 01.08.1966 in Kraft getretenen Versorgungsordnung der Beklagten (Text Bl. 32 ff. d. A.) trat zum 01.07.1981 der Versorgungstarifvertrag vom 30.06.1981 (vgl. dessen § 25 Abs. 1 S. 2, Bl. 116 d. A.). Der Versorgungs-TV 1981 wurde auf Gewerkschaftsseite zunächst nur von der Deutschen Angestellten Gewerkschaft abgeschlossen, spätestens aber in der Fassung vom Dezember 1983 auch von den übrigen bei der Beklagten vertretenen Gewerkschaften mitunterzeichnet.

Vom Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand bis zu seinem Tod im April 2005 bezog H H R eine nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages 1981 berechnete Betriebsrente in Höhe von 2.128,02 EUR.

Der am 08.09.1992 geborene Kläger zu 2) ist der gemeinsame Sohn des H H R und der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1) steht seit dem 01.02.1985 ebenfalls und weiterhin in einem aktiven Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Sachbearbeiterin.

Gemäß § 13 Abs. 3 VTV 1981 steht der Witwe eines verstorbenen Betriebsrentners der Beklagten ein Witwengeld in Höhe von 60 % des betrieblichen Ruhegeldes des Verstorbenen zu. Solange der überlebende Ehegatte jedoch selbst aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten Vergütung bezieht, kürzt § 13 Abs. 7 Satz 1 VTV 1981 den Anspruch auf 25 % des Witwengeldes.

Dem Kläger zu 2) stand gemäß § 14 Abs. 2 VTV 1981 ein Halbwaisengeld in Höhe von 15 % des Ruhegeldes seines verstorbenen Vaters zu.

Seit dem 01.08.2005 zahlt die Beklagte demgemäß an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils 319,20 EUR als Witwen- bzw. Halbwaisenrente.

Erstmals mit Anwaltsschreiben vom 13.11.2007 (Bl. 5 f. d. A.) verlangte die Klägerin zu 1) eine Witwenrente in Höhe von 60 % der Rente ihres verstorbenen Ehemannes, der Kläger zu 2) eine Halbwaisenrente in Höhe von 20 % der Rente seines verstorbenen Vaters. Zur Begründung bezogen sich die Klägerin und der Kläger darauf, dass der Tarifvertrag Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997, der auch für nach dem 31.03.1993 begründete Arbeitsverhältnisse der Beklagten gilt, eine Halbwaisenrente in Höhe von 20 % vorsieht und eine Kürzung der Witwenrente für solche Anspruchsberechtigten, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen, nicht enthält.

Mit der vorliegenden, am 11.01.2008 beim Arbeitsgericht Bonn eingereichten Klage verfolgen die Klägerin zu 1) ihren Anspruch auf eine 60 %-ige Witwenrente sowie der Kläger zu 2) einen Anspruch auf eine 20%-ige Halbwaisenrente weiter. Die Klägerin und der Kläger haben u. a. geltend gemacht, die Berechnung ihrer Renten verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Eine Ungleichbehandlung bestehe gegenüber denjenigen vergleichbaren Anspruchsinhabern, die unter den Tarifvertrag Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 fielen. Hinsichtlich der Witwenrente bestehe eine Ungleichbehandlung aber auch darin, dass die Witwenrente nur gekürzt werde, wenn ein aktives Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestehe, nicht aber, wenn der Anspruchsinhaber in einem aktiven Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stehe.

Die Kläger haben beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) Witwenrente in Höhe von 28.637,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nachzuzahlen;

2) festzustellen, dass der Klägerin zu 1) ab dem 1. Januar 2008 eine Witwenrente in Höhe von 1.306,71 EUR zusteht;

3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) Halbwaisenrente in Höhe von 3.374,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;

4) festzustellen, dass dem Kläger zu 2) ab dem 1. Januar 2008 eine Halbwaisenrente in Höhe von 435,57 EUR zusteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass der TV-Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 aufgrund des darin enthaltenen, nicht zu beanstandenden Stichtagprinzips nicht auf die Klägerin und den Kläger Anwendung fänden. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass bei Anwendung der Regeln des TV-Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 dem verstorbenen H H R eine Betriebsrente in Höhe von lediglich 810,41 EUR zugestanden hätte.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine rechtswidrige Benachteiligung der Klägerin liege auch nicht darin, dass ihre Witwenrente gekürzt werde, weil sie selbst in einem aktiven Arbeitsverhältnis zu ihr, der Beklagten, stehe. Die Kürzungsvorschrift sei letztlich durch das Gesamtversorgungssystem zu erklären, dem die betriebliche Altersversorgung in ihrem Hause unterliege.

Ergänzend hat die Beklagte sich gegenüber den Nachzahlungsforderungen der Klägerin und des Klägers auf die tariflichen Ausschlussfristen in Ziffer 811 MTV D W berufen.

Mit Urteil vom 15.05.2008 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn die Klage zu Lasten beider Klageparteien abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin und dem Kläger am 10.07.2008 zugestellt. Die Klägerin und der Kläger haben hiergegen am Montag, dem 11.08.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.10.2008 am 06.10.2008 begründet.

Die Klageparteien sind der Ansicht, zu Unrecht habe das erstinstanzliche Gericht die in dem Tarifvertrag Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 enthaltene Stichtagregelung mit dem legitimen Ziel des Arbeitgebers gerechtfertigt, eine Endlosbindung einer Altersversorgung zu vermeiden und die wirtschaftliche Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit zu sichern. Wie aus einem Schreiben des Justitiars der Beklagten vom 13.03.2008 (Bl. 98 f. d. A.) hervorgehe, halte auch der Justitiar der Beklagten selbst die Regelung über die Kürzung der Witwenrente für aktive Mitarbeiter für ungerecht. Insbesondere stelle dieser aber fest, dass "eine Änderung nicht zu gravierenden Mehrkosten für die D W führen würde". Die Klägerin meint, es sei kein Grund ersichtlich, warum diejenigen Witwen und Witwer, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stünden, eine 60%-ige Witwenrente bezögen, während Witwen und Witwer, die bei der Beklagten selbst tätig seien, nur eine auf 25 % des Betrages nach § 13 Abs.3 VTV 1981 gekürzte Hinterbliebenenversorgung erhielten.

Wegen der weiteren rechtlichen Argumente der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.10.2008 sowie den weiteren Schriftsatz vom 12.01.2009 Bezug genommen.

Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger beantragen nunmehr,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils

1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) Witwenrente in Höhe von 28.637,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2007 nachzuzahlen;

2) festzustellen, dass der Klägerin zu Ziffer 1) ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.306,71 EUR zusteht;

3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) Halbwaisenrente in Höhe von 3.374,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.11.2007 zu zahlen;

4) festzustellen, dass dem Kläger zu Ziffer 2) eine Halbwaisenrente ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 435,57 EUR zusteht.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung beider Klageparteien zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, maßgeblich seien allein die Regeln des Versorgungstarifvertrages 1981 in der aktuellen Fassung. Dieser enthalte ein Gesamtversorgungssystem. In Anbetracht des Gesamtversorgungssystems habe sie, die Beklagte, bei ihr beschäftigte Hinterbliebene anders behandeln dürfen als Hinterbliebene, die bei dritten Arbeitgebern tätig seien. In deren Beschäftigungsverhältnis und Versorgungsansprüche könne sich die Beklagte ohnehin nicht einmischen. Die Klägerin zu 1) genieße die erheblichen Vorteile einer Beschäftigung bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Für sie stehe bereits fest, dass auch sie noch nach dem VTV 1981 in den Genuss einer Gesamtversorgung kommen werde. Als öffentlich finanzierte Institution habe sie, die Beklagte, auch das Verbot einer Überversorgung zu beachten.

Spezifische Argumente, warum die Klage des Klägers und Berufungsklägers zu 2) zu Unrecht abgewiesen worden sein sollte, enthalte die Berufungsbegründung nicht. Die Berufung des Klägers zu 2) sei daher bereits unzulässig.

Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift vom 01.12.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufungen der Klägerin und des Klägers sind zulässig. Die Berufungen sind gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Auch die Berufungseinlegungs- und begründungsfristen des § 66 Abs. 1 ArbGG wurden eingehalten.

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichte Berufungsbegründungsschrift explizit keine Ausführungen dazu macht, warum das Arbeitsgericht auch die Klage des Klägers zu 2) zu Unrecht abgewiesen hat. Eine entsprechende Begründung kann aber mittelbar der Argumentation zur Begründung der Berufung der Klägerin zu 1) entnommen werden. Der Kläger zu 2) hat seinen Anspruch auf eine 20 %-ige Halbwaisenrente nämlich von Anfang an darauf gestützt, dass für ihn der Tarifvertrag Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 zur Anwendung kommen müsse bzw. er so zu behandeln sei, als wenn dieser Tarifvertrag auf ihn Anwendung fände. In der Berufungsbegründung unternimmt die Berufungsklägerin unter anderem den Versuch, die Argumente des Arbeitsgerichts zur Unanwendbarkeit des TV Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 auf den vorliegenden Fall zu widerlegen. Dieser Begründungszusammenhang mag bei großzügiger Betrachtungsweise auch zur Begründung einer Berufung des Berufungsklägers zu 2) als gerade noch ausreichend angesehen werden können.

II.A. Die Berufung des Berufungsklägers zu 2) ist jedoch ersichtlich unbegründet. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Halbwaisenrente in Höhe von 20 % der Ruhegeldbezüge seines verstorbenen Vaters und Betriebsrentners der Beklagten.

1. Ein solcher Anspruch zugunsten des Berufungsklägers könnte sich ausschließlich aus einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung der Regeln des Tarifvertrags Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 ergeben. Nur dieser Tarifvertrag sieht eine Halbwaisenrente in Höhe von 20 % des Ruhegeldes des verstorbenen Mitarbeiters vor. Nach § 14 VTV 1981 beträgt die Halbwaisenrente 15 % der Altersrente. Nach § 10 Abs. 2 der zum 01.08.1966 in Kraft getretenen ursprünglichen Versorgungsordnung betrug der Anspruch sogar nur 12 % des Ruhegeldes.

2. Der Tarifvertrag Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 ist jedoch auf den Berufungskläger nicht anwendbar.

a. Eine unmittelbare Anwendbarkeit scheidet schon deshalb aus, weil nach der in diesem Tarifvertrag enthaltenen Stichtagregelung eine Geltung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten nur insoweit besteht, als diese nach dem 31. März 1993 von der Beklagten eingestellt worden sind. Das Arbeitsverhältnis des Horst Hermann Reichardt bestand jedoch bereits seit dem 14.7.1980.

b. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass rechtliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Stichtagregelung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind.

c. Bei dem Tarifvertrag Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 handelt es sich auch nicht etwa um den "Versorgungstarifvertag vom 1.8.1966 in der jeweils maßgebenden Fassung" im Sinne von § 7 des Arbeitsvertrages des Horst Hermann Reichardt (Näheres dazu unten unter B 1).

d. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt ersichtlich kein Anspruch des Berufungsklägers zu 2), unter entsprechender Anwendung der Regeln des TV Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 eine Halbwaisenrente in Höhe von 20 % des Ruhegeldes seines verstorbenen Vaters zu beziehen.

aa. Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt bekanntlich, dass gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind, ungleiche Sachverhalte aber ungleich.

bb. Es liegt auf der Hand, dass sich der Berufungskläger zu 2) nicht in derselben Sachlage befindet, wie ein anderer Empfänger von Halbwaisenrente, der seine Ansprüche auf eine Hinterbliebenenversorgung aus dem Ruhegeldanspruch eines verstorbenen Elternteils herleitet, dessen Arbeitsverhältnis zur Beklagten erst nach dem 31.03.1993 begonnen hat. Durch den Eintritt in die Altersversorgung nach der Maßgabe des TV Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 wurde das bis dahin bei der Beklagten geltende betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgungssystem auf eine gänzlich neue Grundlage gestellt. Dies versinnbildlicht deutlich der Umstand, dass das Altersruhegeld des verstorbenen Vaters des Berufungsklägers zu 2) bei Anwendung der Regeln des TV Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 nach der unwiderlegt gebliebenen Darlegung der Beklagten in erster Instanz lediglich 810,41 EUR monatlich betragen hätte, während er tatsächlich auf der Grundlage des VTV 1981 2.128,02 EUR monatlich bezog. 20 % von 810,41 EUR stellen einen erheblich geringeren Betrag dar als 15 % von 2.128,02 EUR.

cc. Dem Berufungskläger zu 2) ist es verwehrt, sich hinsichtlich der punktuell für ihn günstigen Höhe des Prozentsatzes der Halbwaisenrente mit dem Personenkreis zu vergleichen, der unter den Anwendungsbereich des TV Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 fällt, hinsichtlich der übrigen Bedingungen seines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente aber weiter auf die für ihn wesentlich günstigeren Regelungen des VTV 1981 abzustellen.

B. Die Berufung der Berufungsklägerin zu 1) erweist sich hingegen im Ergebnis als überwiegend begründet.

1. Allerdings kann auch die Berufungsklägerin zu 1) ihr Klagebegehren nicht auf die Regeln des Tarifvertrages über die Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 stützen. Dieser Tarifvertrag ist auch für die Berufungsklägerin zu 1) irrelevant. Ihr Anspruch auf eine Witwenrente richtet sich nicht nach diesem Tarifvertrag, sondern nach dem VTV 1981.

a. Der Anspruch der Berufungsklägerin auf Zahlung einer Witwenrente leitet sich von dem betrieblichen Versorgungsanspruch ab, welchen ihr verstorbener Ehegatte H H R bei der Beklagten erworben hatte. Nach § 7 des Arbeitsvertrages des Verstorbenen vom 27.06.1980 (Bl.21 f. d.A.) richtete sich dessen Versorgungsanspruch einschließlich des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenversorgung nach dem "Versorgungstarifvertrag vom 01.08.1966 in der jeweils maßgebenden Fassung" - gemeint war offensichtlich der zum 1.8.1966 in Kraft getretene Versorgungstarifvertrag, also die sog. Versorgungsordnung vom 31.1.1969 (Text wie Bl. 32 ff. d.A.) - .

b. Die im Arbeitsvertrag erwähnte, zum 01.08.1966 in Kraft getretene Versorgungsordnung bei der Beklagten ist jedoch im weiteren Verlauf in den Versorgungstarifvertrag 1981 eingegangen und durch diesen aktualisiert worden. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 VTV 1981 in der Fassung vom 30.06.1981 und gleichlautend gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 in der zur Zeit aktuellen Fassung des VTV 1981 ist der VTV 1981 an die Stelle der Versorgungsordnung getreten, die bei der Beklagten ab dem 01.08.1966 in Geltung war. Bei der aktuellen Fassung des VTV 1981 handelt es sich somit um die "jeweils maßgebende Fassung" des ab dem 01.08.1966 bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrages im Sinne von § 7 des Arbeitsvertrages des verstorbenen H H R .

c. Dagegen handelt es sich bei dem Tarifvertrag über die Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 gerade nicht um die aktuelle maßgebende Fassung des ab dem 01.08.1966 geltenden VTV. Dies folgt schon daraus, dass der personelle Anwendungsbereich beider Tarifverträge sich insoweit nicht überschneidet. Der Tarifvertrag über die Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 gilt gemäß dessen § 1 nämlich - wie bereits ausgeführt - nur für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der D W , die nach dem 31.03.1993 eingestellt worden sind. Unter diesen Personenkreis fällt der verstorbene Horst Hermann Reichardt aber nicht und damit auch nicht seine jetzt noch rentenberechtigten Hinterbliebenen.

d. Dass die Klägerin auch aus sonstigen Gründen, insbesondere nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, keinen Anspruch darauf hat, die für sie günstigen Regelungen des Tarifvertrages über die Altersversorgung in der ARD für sich in Anspruch zu nehmen, ergibt sich bereits aus den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und aus den obigen Ausführungen zur Berufung des Berufungsklägers zu 2).

2. Gleichwohl erweist sich die Berufung der Berufungsklägerin insoweit als begründet, als diese von der Beklagten eine Witwenrente in Höhe von 60 % der Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes H H R beanspruchen kann, soweit die monatlichen Teilansprüche nicht nach Ziffer 811 des Manteltarifvertrages der D W bereits verfallen waren, als sie von der Klägerin erstmals geltend gemacht wurden. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts verstößt nämlich die in § 13 Abs. 7 S. 1 des VTV 1981 in seiner derzeit aktuellen Version enthaltene Regelung über die Kürzung der Witwenrente für aktive Arbeitnehmer der Beklagten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG.

a. Auch die Tarifvertragsparteien sind an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Ihre autonome Rechtssetzungsmacht findet in Anbetracht der grundlegenden Schutzfunktion des Art. 3 GG hierin eine ungeschriebene Grenze (Erfurter Kommentar/Dieterich, Art. 3 GG, Rdnr. 26; Dieterich, Festschrift Wiedemann 2002, Seite 229, 237). Den Tarifvertragsparteien wird dabei zwar ein breiterer Gestaltungsfreiraum eröffnet als dem einzelnen Arbeitgeber im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Gleichwohl dürfen auch die Tarifvertragsparteien nicht ohne sachliche Rechtfertigung vergleichbare Personengruppen in vergleichbaren Sachverhalten ungleich behandeln.

b. Gemäß § 13 Abs. 3 VTV 1981 beträgt die Witwenrente bei der Beklagten grundsätzlich 60 % der Altersrente des verstorbenen Ehegatten. Gemäß § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1981 wird der Anspruch auf die Witwenrente der Höhe nach um 75 % gekürzt, "solange der überlebende Ehegatte aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von der D W Vergütung bezieht".

aa. An dieser tariflichen Regelung ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Witwenrente grundsätzlich dann eine Kürzung erfahren soll, wenn die oder der Anspruchsberechtigte selbst noch im aktiven Arbeitsprozess steht und aus einem aktiven Arbeitsverhältnis Vergütung bezieht. Es erscheint zumindest im Grundsatz nachvollziehbar, wenn die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass der Versorgungsbedarf von Personen, die selbst noch im aktiven Arbeitsprozess stehen und aus einem aktiven Arbeitsverhältnis Einkünfte beziehen, tendenziell niedriger anzusetzen ist als der Versorgungsbedarf solcher Personen, bei denen dies nicht der Fall ist.

bb. Allerdings beschränkt sich § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1981 darauf, die Witwenrente nur solcher anspruchsberechtigten Personen auf ein Viertel des sonst zu beanspruchenden Betrages zu kürzen, die bei der Beklagten selbst in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen. Wer dagegen einerseits einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nach § 13 Abs. 3 VTV 1981 besitzt, andererseits aber Vergütung aus einem aktiven Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen anderen Arbeitgeber bezieht, fällt nicht unter § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1981 und erhält den ungekürzten Rentenbetrag weiter. Nach § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1981 wird somit die Gruppe derjenigen Anspruchsberechtigten, die Vergütung aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beziehen, ungleich behandelt mit der Gruppe derjenigen Anspruchsberechtigten, die Vergütung aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber beziehen.

Für diese Ungleichbehandlung gibt es zur Überzeugung des Berufungsgerichtes keine sachliche Rechtfertigung.

aaa. Zunächst kann die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber nicht durch einen unterschiedlichen Versorgungsbedarf gerechtfertigt werden. Sicherlich kann, wie bereits ausgeführt, der Versorgungsbedarf des Empfängers einer Hinterbliebenenversorgung sich dadurch in gewissem Grade relativieren, dass dieser seinen Lebensunterhalt bereits durch mehr oder weniger hohe Einkünfte aus einem aktiven Arbeitsverhältnis sicherstellen kann. Aus der Sicht des Anspruchsberechtigten macht es dabei aber keinerlei Unterschied, ob die Vergütung aus anderweitigem Arbeitseinkommen bei der Beklagten oder bei einem beliebigen anderen Arbeitgeber erzielt wird.

bbb. Es kann in diesem Zusammenhang auch keine Rolle spielen, dass die aktiven Arbeitnehmer der Beklagten den Vorteil genießen, während ihres aktiven Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung aufbauen zu können, während sich die Beklagte, wie sie in der Berufungserwiderung ausführt, in die Beschäftigungsverhältnisse zu dritten Arbeitgebern "ohnehin nicht einmischen" könne. Zum einen liegt es ohne Weiteres im Bereich des Möglichen, dass die anspruchsberechtigten Witwengeldempfänger auch in einem aktiven Arbeitsverhältnis zu einem dritten Arbeitgeber eine komfortable eigene Altersversorgung aufbauen können. Zum anderen trifft § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1981 unterschiedslos auch solche aktiven Arbeitnehmer der Beklagten, die bislang noch nicht rechtsbeständige Versorgungsansprüche haben aufbauen können. Schließlich würde der Beklagten gegenüber dem Rentenberechtigten auch ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehen, wenn die Regelung des § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1981 sich auf alle Witwengeldempfänger bezöge, die Einkommen aus aktiven Arbeitsverhältnissen generieren.

ccc. Ebenso wenig erscheint es gerechtfertigt, die in § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1981 enthaltene Ungleichbehandlung damit zu erklären, dass eine Überversorgung seitens der Beklagten vermieden werden solle. Von einer "Überversorgung" in diesem Sinne könnte nur gesprochen werden, wenn und soweit die Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente im Sinne von § 13 Abs. 1 VTV 1981 mit anderen gegen die Beklagte gerichteten Versorgungsansprüchen zusammenträfen. Bei dem Einkommen, das eine aktive Arbeitnehmerin aus einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bezieht, handelt es sich jedoch nicht um "Versorgungsleistungen", sondern um einen durch eigene Arbeit erwirtschafteten vertraglichen Vergütungsanspruch. Vorliegend geht es ausschließlich um § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1981 und somit um die Frage des Zusammentreffens einer Witwenrente mit einer Vergütung aus einem aktiven Arbeitsverhältnis. Nicht streitgegenständlich ist dagegen die Frage, wie sich die Verhältnisse gestalten, wenn die Berufungsklägerin zu 1) selbst aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausscheidet und im weiteren Sinne aus eigenem Recht Versorgungsempfängerin wird.

ddd. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann zur Überzeugung des Berufungsgerichts ein rechtfertigender Sachgrund für die in § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1981 enthaltene Ungleichbehandlung auch nicht aus dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, dass es sich bei dem bei der Beklagten installierten System der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung um ein sog. Gesamtversorgungssystem handelt.

(1) Wie bereits ausgeführt geht es vorliegend nicht um das Zusammentreffen verschiedenartiger Versorgungsleistungen, sondern um ein Zusammentreffen der Versorgungsleistung "Witwenrente" mit Einkünften aus einem aktiven Arbeitsverhältnis, welche als solche eben keinen Versorgungscharakter haben.

(2) Zusätzlich ist auf die für das Gesamtversorgungssystem des VTV 1981 zentrale Bestimmung des § 17 Abs. 4 VTV 1981 hinzuweisen, die lediglich auf die Versorgungsleistungen nach § 3 Abs. 1 a) - c) VTV 1981 verweist, somit gerade nicht auf die Versorgungsleistung "Witwen- und Witwerrente", die in § 3 Abs. 1 e) VTV 1981 erwähnt ist.

c. Findet sich somit kein nachvollziehbarer sachlicher Grund dafür, dass nach § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1981 die Witwenrente zwar dann auf lediglich 25 % des ursprünglichen Betrages gekürzt wird, wenn Vergütung aus einem aktiven Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bezogen wird, nicht aber dann, wenn eine solche Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber bezogen wird, so muss die tarifliche Vorschrift im Ergebnis als objektiv willkürlich bezeichnet werden. Sie kann daher auch in Anbetracht der den Tarifvertragsparteien grundsätzlich zuzubilligenden Einschätzungsprärogative vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand haben.

3. Die Rechtsfolge der aus § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1981 herrührenden gleichheitswidrigen Benachteiligung derjenigen Vergleichsgruppe, der die Berufungsklägerin angehört, besteht darin, dass sie so zu behandeln ist wie die von den Tarifvertragsparteien bevorzugte Vergleichsgruppe (Erfurter Kommentar/Dieterich, Art. 3 GG, Rdnr. 59). Dies bedeutet, dass die in § 13 Abs. 7 S. 1 VTV 1981 enthaltene Kürzungsregelung auf die Klägerin nicht anzuwenden ist. Ihr stehen somit ungeachtet ihres aktiven Arbeitsverhältnisses zur Beklagten weiterhin 60 % der Altersrentenbezüge ihres verstorbenen Ehegatten gemäß § 13 Abs. 3 VTV 1981 als Witwenrente zu.

4. Welche Ansprüche sich ergeben, wenn die Klägerin aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausscheidet und selbst Empfängerin einer Alters- oder Invalidenversorgung der Beklagten wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

5. Es war demnach festzustellen, dass der Klägerin eine monatliche Witwenrente in ungekürzter Höhe über den 1. Januar 2008 hinaus zusteht. Der von der Klägerin begehrte Betrag war jedoch auf den Betrag von 1.276,81 EUR zu korrigieren, nachdem in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden ist, dass die Höhe der Altersrente des verstorbenen H H R 2.128,02 EUR betragen hat.

6. Der Berufungsklägerin stehen darüber hinaus entsprechende Nachzahlungsansprüche in Höhe der Differenz des tatsächlich gezahlten Betrages zu 1.276,81 EUR zu, dies jedoch nur für den Zeitraum ab 01.11.2006. Die vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Ansprüche der Klägerin sind hingegen gemäß Ziffer 811 MTV D W verfallen.

a. Unstreitig hat die Klägerin ihre Ansprüche erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 13.11.2007 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

b. Zu Unrecht hat die Klägerin in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung der gleichheitswidrig gekürzten Witwenrentenbeträge nur der allgemeinen Verjährung, nicht aber den tariflichen Ausschlussfristen unterlägen. Diese von der Klägerin für richtig gehaltene Einschränkung gilt nur für das Betriebsrentenstammrecht, nicht aber für die einzelnen Monatsbeträge.

c. Der Klägerin steht somit nur für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.12.2007 eine Nachzahlung in Höhe der Differenz zwischen der der Klägerin zustehenden Witwenrente in Höhe von 1.276,81 EUR und den tatsächlich gezahlten 319,20 EUR für die Dauer von 14 Monaten zu.

d. Die weitergehende Berufung der Berufungsklägerin zu 1) musste aus den genannten Gründen der Zurückweisung unterliegen.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der jeweiligen Parteien aus der sog. Baumbach'schen Formel.

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war nach Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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