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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 125/07
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, RVG
Vorschriften:
ZPO §§ 3 ff. | |
GKG § 42 | |
RVG §§ 22 ff. |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.04.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin war bei der Beklagten in der Buchhaltung beschäftigt und verdiente 2.500,00 € brutto monatlich. Sie genoss zunächst als Mitglied des Wahlvorstandes und sodann als gewähltes Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz. Am 15.08.2006 stellte die Beklagte sie im damals noch ungekündigten Arbeitsverhältnis einseitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Mit der vorliegenden, am 05.09.2006 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen Klage begehrte die Klägerin ihre tatsächliche Beschäftigung. In der Folgezeit betrieb die Beklagte die fristlose Kündigung der Klägerin. Nachdem der Betriebsrat hierzu unter dem 31.01.2007 seine Zustimmung erteilt und die Beklagte unter dem 01.02.2007 die Kündigung ausgesprochen hatte, erklärten die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Beschluss vom 10.04.2007 den Streitwert für die anwaltlichen Gebühren auf den Gegenwert von zwei Bruttomonatsgehältern der Klägerin, also auf 5.000,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des anwaltlichen Klägervertreters.
Der Klägervertreter ist der Ansicht, der Streitwert für einen Rechtsstreit um eine Arbeitsfreistellung während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses habe dem Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin für die Dauer der Freistellung zu entsprechen, hier also 5 1/2 Monatsgehälter zu betragen. Mindestens jedoch sei der sogenannte Regelstreitwert eines Vierteljahresverdienstes gemäß § 42 Abs. 4 S. 1 GKG anzusetzen.
Dementsprechend begehrt der Klägervertreter mit der sofortigen Beschwerde die Erhöhung des Streitwertes auf 7.500,00 €.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters ist unbegründet. Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.04.2007, mit dem das Arbeitsgericht den Streitwert für die Beschäftigungsklage auf zwei Bruttomonatsgehälter festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen herrschenden Bezirksrechtsprechung der letzten Jahre, wonach der Beschäftigungsantrag, wenn er einen selbständigen Streitpunkt zwischen den Parteien bildet und nicht nur als Annex zu einem Kündigungsschutzrechtsstreit nebenher läuft, insbesondere also, wenn er in einer gesonderten Beschäftigungsklage verfolgt wird, mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten ist (LAG Köln vom 21.06.2002, 7 Ta 59/02; ebenfalls für den Ansatz von zwei Bruttomonatsgehältern: GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdnr. 239 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Zwar erschöpft sich der Hauptanspruch des Arbeitnehmers aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis nach inzwischen etablierter ganz herrschender Meinung nicht in dem Anspruch auf Vergütungszahlung, sondern es besteht generell auch der Anspruch, tatsächlich entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beschäftigt zu werden. Gleichwohl stellt der Beschäftigungsanspruch nur einen Teilaspekt der Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis dar. Wenn nach der gesetzgeberischen Anordnung in § 42 Abs. 4 S. 1 GKG als Streitwert für einen Rechtsstreit, bei dem es um den Fortbestand des gesamten Arbeitsverhältnisses geht, höchstens der Betrag angesetzt werden darf, der dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt entspricht, so muss der Streitwert für eine bloße Beschäftigungsklage hinter diesem Wert zurückbleiben, wenn keine Wertungswidersprüche entstehen sollen. Dabei leuchtet es nicht ein, wieso es einen Unterschied machen soll, ob der Beschäftigungsanspruch im ungekündigten oder im gekündigten Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird (ebenso LAG Berlin MDR 2004, 598 f.).
Die vom Beschwerdeführer für seine Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27.07.1995, 13 Ta 144/95, erscheint dem gegenüber überholt (hierzu ausführlich schon LAG Köln vom 29.01.2002, 7 Ta 285/01 = AR - Blattei ES 160.13 Nr. 233). Im Übrigen betraf die Entscheidung aus dem Jahre 1995 einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unwiderrufliche Freistellung während der Kündigungsfrist vereinbaren. Entgegen den Angaben des Klägervertreters in der Beschwerdegründung handelte es sich überdies vorliegend ursprünglich auch keineswegs um eine unwiderrufliche Freistellung (vgl. das außergerichtliche Schreiben der Beklagten vom 15.08.2006).
Dem Beschwerdebegehren des Klägervertreters kann damit nicht gefolgt werden.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in Streitwertstreitigkeiten nicht statthaft.
Ende der Entscheidung
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