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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: 7 Ta 250/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.08.2001 in Sachen 3 Ca 1563/01 abgeändert:
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt zu ansonsten unveränderten Bedingungen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem laufenden Einkommen ab 1. August 2003 monatliche Raten in Höhe von 155,- EUR auf die Prozesskosten zu leisten hat.
Gründe:
Auf die gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Bezirksrevision gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.08.2001 hin war die sich aus dem Beschlusstenor ergebende Ratenzahlungsanordnung zu treffen.
Für die Beurteilung maßgebend sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskosten- hilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, Rz. 894 m.w.N.). Diese ergeben sich aus der zuletzt überreichten Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 09.07.2002 und den dieser beigefügten bzw. nachgereichten Unterlagen und Erläuterungen. Sie ergeben sich ferner aus der Beantwortung, bzw. Nicht-Beantwortung der diversen gerichtlichen Anfragen, zuletzt derjenigen vom 13.03.2003.
Danach verfügt die Klägerin über ein laufendes Einkommen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in Höhe von 917,31 EUR netto monatlich (vgl. Abrechnung Juni 2002 Bl. 62 der PKH-Akte) sowie in Höhe von 500,- EUR monatlich aus ihrer nebenberuflichen Tätigkeit. Der letztgenannte Betrag entspricht in etwa dem von der Klägerin angegebenen Durchschnittseinkommen, wenn man dabei die Mehrwertsteuer in Abzug bringt.
Von den monatlichen Gesamteinnahmen in Höhe von 1417,31 EUR können 360,- EUR gesetzlicher Selbstbehalt, 511,30 EUR an Wohnkosten sowie ein Arbeitnehmerfreibetrag in Höhe von 90,- EUR abgezogen werden. Auch wenn man zugunsten der Klägerin und entgegen der Auffassung der Bezirksrevision darüber hinaus auch die Lebensversicherungsbeiträge der S Versicherung in Höhe von 28,19 EUR monatlich berücksichtigt, verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 427,82 EUR monatlich. In Anbetracht dieses Einkommens ist nach § 115 ZPO eine Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 155,- EUR monatlich gesetzlich geboten.
Bei alledem waren irgendwelche Darlehensratenverpflichtungen der Klägerin nicht (mehr) in Abzug zu bringen. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 09.07.2001 solche Belastungen nicht mehr angegeben hat.
Soweit jedoch in der Überreichung der Unterlagen über das Darlehen bei der B K EG aus dem Jahre 2002 sowie über das Privatdarlehen eines Herrn M S ebenfalls aus dem Jahre 2002 die konkludente Geltendmachung entsprechender Schuldbelastungen zu sehen sein sollte, kann diese Geltendmachung aus verschiedenen Gründen nicht zum Erfolg führen: Zum einen können beide Kredite im Rahmen der PKH zum vorliegenden Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden, weil sie zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurden, als der Klägerin bereits bewusst war, dass in dem hier vorliegenden Arbeitsgerichtsprozess Prozesskosten entstanden waren. Diese Prozesskosten gehen somit nachfolgenden, von der Klägerin "sehenden Auges" eingegangenen Schuldverpflichtungen vor (vgl. OLG Köln MDR 1995, 314; OLG Koblenz MDR 1992, 80; Zöller-Philippi, ZPO, § 115, Rz. 40 m.w.N.). Abgesehen davon ergibt sich aus den von der Klägerin überreichten Unterlagen aber auch nicht einmal, dass und ggf. in welcher Höhe sie auf die angegebenen Kredite regelmäßige Leistungen tatsächlich erbringt.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. Gegen diesen Beschluss ist somit ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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