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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 354/07
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Zuständigkeitsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.10.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Beklagte stand bei dem Kläger bis einschließlich 18.09.2003 in einem Arbeitsverhältnis als Dachdecker. Den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entsprechend zahlte der Kläger an den Beklagten auf ein zugunsten des Beklagten als Versicherungsnehmer bestehendes Lebensversicherungskonto bei der N Versicherung vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 € monatlich. Der Kläger (Arbeitgeber) hatte hierzu eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergaß der Kläger, die wegen der vermögenswirksamen Leistungen für den Beklagten bestehende Einzugsermächtigung zu widerrufen. Er bemerkte dies erst Anfang 2007 mit der Folge, dass in der Zwischenzeit bis einschließlich Dezember 2006 der monatliche Betrag von 26,59 € weiter auf das Lebensversicherungskonto des Beklagten übertragen wurde.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des insoweit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2003 und dem 31.12.2006 aufgelaufenen Betrages in Höhe von 1.037,01 €.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf tarifvertragliche Ausschlussfristen.
Nachdem der anwaltlich vertretene Kläger die Klage zunächst selbst am 30.03.2007 beim Arbeitsgericht Aachen eingereicht hatte, rügt er nunmehr, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet und der Rechtsstreit somit an das Amtsgericht Aachen zu verweisen sei.
Mit Beschluss vom 17.10.2007 hat das Arbeitsgericht Aachen den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Gegen diesen ihm am 23.10.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 06.11.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Zuständigkeitsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.10.2007 ist zulässig, aber unbegründet. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG eröffnet. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche geltend, die mit dem Arbeitsverhältnis, das zwischen den Parteien bis zum 18.09.2003 bestanden hat, in rechtlichem und unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Der Kläger hatte sich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber verpflichtet, als Teil der arbeitsvertraglichen Vergütung zugunsten des Beklagten vermögenswirksame Leistungen auf ein für den Beklagten als Versicherungsnehmer eingerichtetes Lebensversicherungskonto abzuführen. Um diese arbeitsvertragliche Verpflichtung zu erfüllen, hatte der Kläger eine entsprechende Einzugsermächtigung von seinem Konto erteilt.
Auf genau diesem Lebenssachverhalt beruht auch der jetzt vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch. Ohne die vom Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Beklagten eingegangene Verpflichtung, vermögenswirksame Leistungen zu zahlen und ohne die in diesem Zusammenhang von ihm erteilte Einzugsermächtigung wäre der jetzt zwischen den Parteien in Streit stehende Rückzahlungsanspruch gar nicht erst entstanden. Der rechtliche und unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, das zwischen den Parteien bis zum 18.09.2003 bestanden hat, liegt somit auf der Hand.
Eine andere hier nicht zu entscheidende und von der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte in keiner Weise abhängige Frage ist, ob sich der Beklagte auch im Hinblick auf die jetzt streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche auf arbeits- und/oder tarifvertragliche Ausschlussfristen berufen kann und welche Verjährungsfristen für den Anspruch gelten.
Die Kostenlast ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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