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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 1063/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 619 a |
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06. März 2007 - 16 Ca 8945/06 - teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 23.523,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. November 2006 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung
a) der Forderungen gegen die Kunden
aa) Firma P Nr. 21426, 26375, 26346, 25836, 25652 und 21436 in Höhe von EUR 6.442,02,
bb) Barverkauf Nr. 19888 (Kundenname nicht bekannt) in Höhe von EUR 105,20,
cc) Herr U S Nr. 19880 in Höhe von EUR 1.421,75,
dd) Firma M S Nr. 18872 in Höhe von EUR 690,23,
ee) Firma BNr. 16864 in Höhe von EUR 464,00,
ff) Firma K Nr. 16098 in Höhe von EUR 5.468,98,
gg) Firma K Nr. 37356 in Höhe von EUR 537,05,
hh) Firma V Nr. 34687, 34685 und 33125 in Höhe von EUR 2.374,44,
ii) Herr K Nr. 23013 in Höhe von EUR 73,08,
jj) Herr H Nr. 24000 in Höhe von EUR 263,02,
kk) Firma L Nr. 22026 in Höhe von EUR 4.357,68,
einer etwaigen Forderung gegen die Kaskoversicherung wegen des Verlustes des Schlüssels der Filiale E-Lh in Höhe von EUR 1.325,75.
2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat, weil Kunden ihre Waren nicht bezahlt haben und die Schließanlage der Filiale E -L ausgewechselt wurde, nachdem der Beklagte einen Schlüssel verloren hatte.
Der Beklagte war bei der Klägerin, die einen Baustoffgroß- und -einzelhandel betreibt, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 8. April 2005 zunächst als Verkaufsleiter für die Filiale E -L beschäftigt. Am 29. November 2006 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte ab dem 1. Dezember 2005 als Außendienstmitarbeiter für die Klägerin tätig wurde. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2006.
Am 31. März 2006 vereinbarten die Parteien schriftlich, dass der Beklagte die Kosten für den Austausch der Schließanlage in der Filiale, die sich auf EUR 1.325,75 (ohne Mehrwertsteuer) belaufen, übernehme sowie dass er für den Ausgleich noch offener Kundenrechnungen zwischen dem 5. April 2006 und 7. April 2006 Sorge zu tragen habe, andernfalls er selbst die im Einzelnen aufgeführten Beträge zu zahlen habe.
Dazu gehörten u. a. die folgenden Positionen:
a.) 6 Verkäufe an die Firma P mit einem Gesamtbetrag von EUR 6.442,02
b.) 1 Verkauf an einen Kunden, dessen Namen nicht festzustellen war, mit einem Betrag von EUR 105,20
c.) 1 Verkauf an den Kunden U S mit einem Betrag von EUR 1.421,75
d.) 1 Verkauf an Herrn M -S mit einem Betrag von EUR 690,23
e.) 1 Verkauf an die Firma B mit einem Betrag von EUR 464,00
f.) 1 Verkauf an die Firma K mit einem Betrag von EUR 5.468,98
g.) 1 Verkauf an die Firma K mit einem Betrag von EUR 537,05
h.) 3 Verkäufe an die Firma V mit einem Gesamtbetrag von EUR 2.374,44
i.) 1 Verkauf an den Kunden K mit einem Betrag von EUR 73,08
j.) 1 Verkauf an den Kunden H mit einem Betrag von EUR 263,02
k.) 1 Verkauf an die Firma L mit einem Betrag von EUR 4.357,68.
Am 21. April 2006 bestätigten die Parteien in einer schriftlichen Vereinbarung diese Regelungen, wobei der Beklagte sich verpflichtete, für den Ausgleich der genannten Kundenrechnungen bis zum 28. April 2006 zu sorgen, andernfalls selbst dafür einzustehen.
Schließlich erfolgte unter dem 4. Mai 2006 eine erneute Bestätigung dieser Regelungen, wobei der Ausgleich endgültig bis zum 24. Mai 2006 erfolgen sollte.
Mit der vorliegenden Klage, die am 3. November 2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, hat die Klägerin zuletzt von dem Beklagten Zahlung von EUR 23.523,19 nebst Zinsen verlangt.
Sie hat vorgetragen, sie habe Kunden, die über ein Konto bei ihr verfügten und die nach Lieferung der Ware gegen Rechnung bezahlten. Die anderen Kunden müssten zunächst bei ihr die Ware an der Kasse bar bezahlen und erhielten erst dann die Ware ausgehändigt. Sofern die Ware direkt vom Hersteller an den Kunden geliefert werde, müssten Kunden ohne Konto spätestens am Tag vor der Anlieferung gezahlt haben. In den vorstehend aufgeführten Fällen habe der Beklagte entgegen dieser ausdrücklichen Anweisung Kunden ohne Konto mit Waren beliefern lassen, obwohl sie noch nicht gezahlt hätten.
Sie habe die Schließanlage der Filiale E -L auswechseln müssen, nachdem der Beklagte angegeben habe, er habe seinen Schlüssel verloren. Er habe angegeben, er habe den Schlüssel im Handschuhfach des von ihm benutzten Kraftfahrzeugs aufbewahrt, das gestohlen worden sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei den Vereinbarungen vom 31. März 2006, 21. April 2006 und 4. Mai 2006 handle es sich um Schuldanerkenntnisse des Beklagten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 23.523,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, die Klägerin geschädigt zu haben. Den Ausgleich der noch offenen Rechnungsbeträge der insolventen Firma P könne die Klägerin von dem Insolvenzverwalter verlangen, der damals die Waren bestellt habe. Gleiches gelte für den vorstehend unter d) aufgeführten Betrag, da auch diese Ware von dem Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Den Verkauf an den Kunden, dessen Namen nicht feststellbar sei, habe er nicht durchgeführt. Herr U S habe inzwischen gezahlt. Da die Firma B nicht zu seinen Kunden gehört habe, könne ihm dieses Verkaufsgeschäft nicht zugerechnet werden. Die Firma K habe eine Akontozahlung in Höhe von EUR 3.000,00 bis EUR 4.000,00 erbracht. Soweit noch ein Restbetrag offen sei, könne er ohne Weiteres beigetrieben werden. Die Firma K verfüge über ein Konto bei der Klägerin. Die Klägerin könne die Firma V , ein solventes Inkassounternehmen, auffordern, den offenen Rechnungsbetrag zu begleichen. Ein Kunde namens K sei ihm nicht bekannt. Der Kunde H habe zweimal versucht, den Rechnungsbetrag in den Geschäftsräumen der Klägerin auszugleichen. Dies sei gescheitert, weil keine Rechnung mehr vorgefunden worden sei. Die Firma L habe gerügt, dass die gelieferten Waren mangelhaft seien. Sobald die Mängel abgestellt seien, sei sie bereit, den von ihr geschuldeten Rechnungsbetrag auszugleichen.
Die Kosten der neuen Schließanlage habe er nicht zu tragen, da die Schlüssel ohne sein Verschulden abhanden gekommen seien. Zudem habe die Klägerin Kostenersatz von der Kaskoversicherung erhalten.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 6. März 2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte hafte nicht nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung. Die Klägerin möge zunächst versuchen, die offenen Rechnungsbeträge bei den Kunden beizutreiben. Sie habe zudem nicht dargelegt, dass das vorstehend unter b) aufgeführte Geschäft von dem Beklagten durchgeführt worden sei. Die Kosten für das Auswechseln der Schließanlage habe der Beklagte nicht zu tragen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, inwiefern der Beklagte schuldhaft den Schlüssel verloren habe. Die Schuldanerkenntnisse seien unwirksam, da durch sie zu Ungunsten des Beklagten die für Arbeitnehmer geltenden Haftungsgrundsätze abbedungen worden seien.
Das Urteil ist der Klägerin am 28. August 2007 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 28. August 2007 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. November 2007 - am 19. Oktober 2007 begründen lassen.
Sie ist weiterhin der Ansicht, der Beklagte habe sich durch die drei Schuldanerkenntnisse rechtswirksam verpflichtet, an sie die Klagesumme zu zahlen. Sie habe letztmalig am Tag vor der Berufungsverhandlung festgestellt, dass die genannten Rechnungsbeträge noch nicht ausgeglichen seien. Sie sei bereit, sowohl die Forderungen gegen die Kunden als auch eine etwaige Forderung gegen die Kaskoversicherung auf Ersatz der Kosten für die neue Schließanlage an den Beklagten Zug-um-Zug gegen Zahlung der Klagesumme abzutreten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. März 2007 - 16 Ca 8945/06 - den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 23.523,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2006 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung der vorstehend genannten Kundenforderungen und einer etwaigen Forderung gegen die Kaskoversicherung.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin habe versucht, mit den Schuldanerkenntnissen eine unzulässige Schuldübernahme herbeizuführen. Stattdessen sei sie gehalten, selbst die Forderungen gegen die Kunden durchzusetzen. Ihm stünden die Forderungen gegen die Kunden gar nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist auch begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von EUR 23.523,19 zu.
1.) Der Beklagte hat sich durch die Vereinbarungen vom 31. März 2006, 21. April 2006 und 4. Mai 2006, die deklaratorische Schuldanerkenntnisse beinhalten, rechtswirksam verpflichtet, an die Klägerin nicht ausgeglichene Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 22.197,45 zu zahlen.
a.) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen. Der Zweck des Anerkenntnisses besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. In dieser vertragstypischen Zweckbestimmung ist das kausale deklaratorische Schuldanerkenntnis von vergleichsähnlicher Rechtsnatur. Mit ihm regeln die Parteien ihre materiell-rechtlichen Beziehungen (vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 -).
Die Reichweite eines Schuldanerkenntnisses ist durch Auslegung der im konkreten Fall abgegebenen Willenserklärungen zu ermitteln. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärungen abzustellen, sondern es sind auch der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte wirtschaftliche Zweck, die beiderseitige Interessenlage im Streitfall und der Inhalt vorheriger Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1977 - III ZR 45/75 -).
b.) Die Parteien haben durch die Vereinbarungen vom 31. März 2006, 21. April 2006 und 4. Mai 2006 festgelegt, dass alle Rechnungsbeträge, die von den namentlich genannten Kunden nicht gezahlt worden sind, vom Beklagten auszugleichen sind. Ihm war in der letzten Vereinbarung eine Frist bis zum 24. Mai 2006 gewährt worden, um die Forderungen der Klägerin dadurch zu regulieren, dass die Kunden an die Klägerin entweder unmittelbar oder mittelbar über ihn zahlten.
Damit sind die Einwendungen des Beklagten ausgeschlossen, nicht alle der aufgeführten Verkäufe seien von ihm vermittelt worden, es hätten auch nicht alle der genannten Kunden im Voraus bezahlen müssen, ein Kunde verweigere die Zahlung mit dem Hinweis, es sei nicht fehlerfrei geliefert worden, sowie die Klägerin müsse zunächst versuchen, die Beträge bei den Kunden beizutreiben. Der Sinn der Schuldanerkenntnisse bestand erkennbar darin, die Klägerin so zu stellen, als wären Barverkäufe erfolgt, sie also den jeweiligen Kaufpreis tatsächlich erlangt hätte. Soweit dem Beklagten in den Schuldanerkenntnissen Fristen eingeräumt wurden, betrafen sie ausschließlich die Sicherstellung der Kaufpreiszahlung.
c.) Die Schuldversprechen sind rechtswirksam.
aa.) Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Schuldanerkenntnisse als sittenwidrig erscheinen lassen (§ 138 BGB). Schon angesichts des Umstandes, dass der Beklagte in einem Zeitraum von mehr als einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2-mal das erste Schuldanerkenntnis bestätigt hat, kann nicht die Rede von einer sittenwidrigen Übervorteilung sein.
bb.) Da es sich bei den Schuldanerkenntnissen nicht um vorformulierte Vertragserklärungen, sondern erkennbar um Individualvereinbarungen handelt, findet keine Kontrolle nach den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB statt. Die Klägerin hat schon in der Klageschrift vorgetragen, die einzelnen Fälle seien jeweils vor Unterzeichnung der Schuldanerkenntnisse ausführlich erörtert worden, wobei der Beklagte seine Verantwortung zugestanden habe. Im Übrigen war der Inhalt der Regelung klar und eindeutig. Das Nachgeben der Klägerin bestand darin, dass sie dem Beklagten wiederholt die Gelegenheit gab, für eine Barzahlung durch die Kunden Sorge zu tragen und damit seine Inanspruchnahme trotz der nach ihrer Ansicht begangenen Pflichtverletzung zu vermeiden.
cc.) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts verstoßen die Schuldanerkenntnisse nicht gegen zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Sie zielen nicht darauf ab, die Regelungen über die beschränkte Haftung des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise zu verschärfen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 91/03 -). Vielmehr besteht ihr Inhalt darin, das ursprüngliche Schuldverhältnis umzugestalten und Einwendungen auszuschließen. Solche Schuldanerkenntnisse sind auch im Arbeitsleben zulässig (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - und Urteil vom 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 -).
d.) Eine Kondiktion der Schuldversprechen nach § 812 BGB scheidet aus (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 -).
e.) Der Behauptung des Beklagten, ein Teil der Kaufbeträge sei zwischenzeitlich bei der Klägerin eingegangen, konnte nicht nachgegangen werden.
Zwar ist auch nach Abgabe der Schuldanerkenntnisse der Einwand des Beklagten zulässig, Kunden hätten nachträglich gezahlt.
Jedoch fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag über Art und Zeitpunkt der Zahlung. Eine Vernehmung der vom Beklagten als Zeugen benannten Kunden liefe auf die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinaus.
2.) Der Beklagte hat sich durch die genannten Schuldanerkenntnisse auch verpflichtet, an die Klägerin EUR 1.325,75 zum Ausgleich der Kosten für den Austausch der Schließanlage der Filiale E -L zu zahlen. Damit ist ihm die Einwendung abgeschnitten, er sei nicht verantwortlich für den Verlust des abhanden gekommenen Schlüssels.
3.) Der Zinsanspruch ist nach §§ 288, 286 BGB gerechtfertigt.
4.) Allerdings war der Beklagte gemäß dem von der Klägerin in der Berufungsverhandlung eingeschränkten Klageantrag nur zu verurteilen, die anerkannten Beträge Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zugrunde liegenden Kaufpreisansprüche und eines etwaigen Ersatzanspruchs gegen die Kaskoversicherung zu zahlen. In der Abtretungserklärung liegt zugleich die Versicherung, dass die Ansprüche bislang nicht durch die Kunden bzw. die Kaskoversicherung reguliert worden sind und noch in der genannten Höhe offen sind.
5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Klägerin hat nie in Frage gestellt, dass sie Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Forderungen verlangen kann.
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die sich dabei stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
Ende der Entscheidung
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