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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 139/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 |
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Februar 2006 - 14 (2) Ca 5555/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger hat sich gegen eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 6. Mai 2005 gewandt, die mit einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während einer attestierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit begründet worden ist. Nachdem durch gerichtlichen Vergleich der Rechtsstreit erledigt worden ist, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Februar 2006 den Streitwert entsprechend dem Betrag von 3 Monatsgehältern auf EUR 6.600,00 festgesetzt.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16. Februar 2006 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, da neben der fristlosen Kündigung hilfsweise eine fristgerechte Kündigung erklärt worden sei, müsse der Streitwert auf EUR 13.200,00 festgesetzt werden.
Das Arbeitsgericht Köln hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zwar zulässig.
Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Die Beschwerde ist auch statthaft (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG), da der Beschwerdegegenstand EUR 200,00 übersteigt.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln den Streitwert auf EUR 6.600,00 festgesetzt.
Jede Kündigungsschutzklage stellt grundsätzlich eine eigene Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 42 Abs. 4 GKG dar, die gesondert zu bewerten ist.
Von diesem Grundsatz ist aber abzuweichen, wenn sich der Kläger gegen eine zugleich ausgesprochene außerordentliche und vorsorgliche ordentliche Kündigung wendet, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Zwar handelt es sich um zwei Willenserklärungen, deren Wirksamkeit unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Jedoch will der Erklärende damit nur sicherstellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund desselben Lebenssachverhalts jedenfalls mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sein Ende findet. Diese Fallgestaltung ist nicht anders zu beurteilen als die erst im Prozess erfolgte Umdeutung der unwirksamen fristlosen Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung (vgl. dazu: LAG Köln, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - 5 Ta 242/90 -; LAG Berlin, Beschluss vom 25. April 2003 - 17 Ta (Kost) 6023/03 -; Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rdn 259 m.w.N.; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 Rdn. 247).
Danach kommt im vorliegenden Fall der vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung keine eigenständig zu bewertende Bedeutung zu. Der Beklagten ging es nur darum, dass derselbe Kündigungssachverhalt jedenfalls zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist führt.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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