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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 34/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 |
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Dezember 2004 - 1 BV 130/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Im vorliegenden Beschlussverfahren wollten die antragstellenden Arbeitnehmer die Bestellung von 3 namentlich benannten wahlberechtigten Personen (Herren B , L und Frau K , hilfsweise Herr S anstelle von Frau K , äußerst hilfweise Herr F anstelle von Frau K ) zum Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin in Bergheim durch das Arbeitsgericht Köln erreichen. Der Betriebsrat hat als Antragsgegner angeregt, bei der gerichtlichen Bestellung als Wahlvorstandsmitglieder einen anderen Arbeitnehmer (Herrn E ) und ein nichtsbetriebsangehöriges Mitglied der Gewerkschaft v zu berücksichtigen, hilfsweise anstelle des - ohnehin zuletzt nicht mehr von den Antragstellern benannten - Herrn T einen anderen Mitarbeiter, vorzugweise Herrn E , zu bestimmen.
Durch Beschluss vom 27. September 2004 hat das Arbeitsgericht Köln Herrn B als Vorsitzenden und Herrn L und Frau K als weitere Mitglieder des Wahlvorstandes sowie Herrn S als Ersatzmitglied des Wahlvorstandes bestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, da keine erheblichen Einwände gegen diese Mitarbeiter und diese Mitarbeiterin vorgebracht worden seien, habe es sich für deren Bestellung entschieden. Da in ausreichendem Umfang Belegschaftsmitglieder zur Übernahme des Amtes bereit seien, sei es nicht erforderlich, ein Gewerkschaftsmitglied zu bestellen.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf EUR 4.000,00 festgesetzt und dazu ausgeführt, dass die Beteiligten verschiedene Personen vorgeschlagen hätten, wirke sich nicht streitwerterhöhend aus.
Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats Beschwerde eingelegt. Sie halten einen Streitwert in Höhe von EUR 10.000,00 für angemessen, da die Antragsteller ihren zunächst angekündigten Antrag geändert hätten (Austausch eines Personalvorschlags) und der Betriebsrat zwei weitere Personalvorschläge gemacht habe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und die der Arbeitgeberin halten die Festsetzung auf EUR 4.000,00 für angemessen.
II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist der Wert in Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Wert zu finden, der für den Rechtsanwalt angemessene und für den Auftraggeber tragbare Gebühren ergibt. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist von EUR 4.000,00 auszugehen, nach Lage des Falles aber der Gegenstandswert auch niedriger oder höher anzusetzen, wobei insbesondere auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen ist (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 3 Ta 180/03 -).
Danach hat das Arbeitsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt und die Ermessensgrenzen nicht überschritten, als es auf den Regelwert von EUR 4.000,00 festsetzte.
Hinsichtlich der Bedeutung und Tragweite der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass es um die Bestellung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines 3-köpfigen Betriebsrats ging. Im Streit stand weder die Erforderlichkeit einer Neuwahl des Betriebsrats, nachdem die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken war (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 BetrVG), noch die Notwendigkeit, einen Wahlvorstand zu bestellen. Vielmehr bestand nur Streit darüber, ob zwei vom Betriebsrat benannte Personen (1 Betriebsangehöriger und 1 externes Gewerkschaftsmitglied) bestellt wurden, oder ob alle 3 Wahlvorstandsmitglieder aus dem von den Antragstellern genannten Personenkreis bestimmt wurden. Dabei wurden Einwände gegen zwei Personen (T und E ) erhoben. Zudem war die Berücksichtigung eines externen Gewerkschaftsmitglieds umstritten. Da die Beteiligten aber ohnehin nur Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen konnten, die nicht bindend für das Arbeitsgericht waren (vgl. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 16 Rdn. 61 m.w.N.), und bei der Auswahl weder rechtlich noch tatsächlich schwierige Fragen zu klären waren, besteht kein Anlass für eine Abweichung vom Regelstreitwert.
Ende der Entscheidung
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