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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 10 (4) Sa 561/06
Rechtsgebiete: TzBfG, BGB


Vorschriften:

TzBfG § 17
BGB §§ 305 ff.
Zur Befristung des Beschäftigungsumfangs und der Beschäftigungsdauer einer Justizangestellten.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.03.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 Ca 645/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die im Arbeitsvertrag vom 09.12.2004 vereinbarte Befristung des Beschäftigungsumfangs und der Beschäftigungsdauer.

Die Klägerin ist seit dem 24.06.1994 mit Unterbrechung in der Zeit vom 03.06.1998 - 30.06.2000 als Justizangestellte bei dem beklagten Land beschäftigt und beim Amtsgericht K in der Familienrechtsabteilung eingesetzt.

Im Arbeitsvertrag vom 09.12.2004 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2005 - 31.01.2005 mit 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend vollzeitbeschäftigten Angestellten und vom 01.02.2005 - 31.12.2005 mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend vollzeitbeschäftigten Angestellten beschäftigt wird. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vergleichbaren Angestellten beträgt 41 Stunden. Ausweislich des Arbeitsvertrages erfolgte die befristete Beschäftigung zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Justizangestellten C S , die zuletzt in der Grundbuchabteilung des Amtsgerichts K eingesetzt war.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme über die Personalratsanhörung abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 141 -149 d. A.) wird verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die sich sowohl gegen die vom Arbeitsgericht angenommene Wirksamkeit der Befristung des Beschäftigungsumfangs als auch gegen die Befristung des ganzen Arbeitsvertrages wendet. Sie behauptet, ein sachlicher Grund für die einmonatige Aufstockung auf 75 % habe nicht vorgelegen. Insbesondere habe kein erhöhter Beschäftigungsbedarf wegen der Erkrankung zweier Mitarbeiterinnen im fraglichen Zeitraum vom 01.01. - 31.01.2005 bestanden. Auch für die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt gäbe es keinen sachlichen Grund. Das beklagte Land habe widersprüchlich vorgetragen, weil es zunächst eine unmittelbare Vertretung und zuletzt eine mittelbare Vertretung behauptet habe. Sie bestreitet eine der mittelbaren Vertretung zugrunde liegende Personalplanung des beklagten Landes. Da das beklagte Land die behauptete Personalplanung nicht unter Beweis gestellt habe, sei der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall der Justizangestellten S und ihrer Beschäftigung nicht bewiesen. Es reiche nicht aus, wenn die Vertretene nach ihrer Rückkehr Aufgaben der Vertreterin wahrnehmen könne. Schließlich bestehe wegen ihrer langjährigen, wenn auch befristeten, Beschäftigung Vertrauensschutz, da das beklagte Land damit dauerhaften Beschäftigungsbedarf dokumentiert habe.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis entgegen der im Arbeitsvertrag vom 09.12.2004 vorgesehenen Befristung über den 31.01.2005 hinaus im Umfang von 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden fortbesteht,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis entgegen der im Arbeitsvertrag vom 09.12.2004 vorgesehenen Befristung nicht zum 31.12.2005 aufgelöst wurde.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es vertritt die Auffassung, dass sich die Befristung des Beschäftigungsumfangs nicht nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beurteile, sondern nur einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliege. Soweit es um die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt gehe, folge der Sachgrund aus § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG. Die Klägerin habe zumindest mittelbar die elternzeitbedingt abwesende Justizfachangestellte C S vertreten. Diese habe nach ihrer Rückkehr in der Familienrechtsabteilung des Amtsgerichts K eingesetzt werden sollen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

A. Das Klagebegehren ist als Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG zulässig, soweit sich die Klägerin gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses als Ganzes zur Wehr setzt. In der Sache ist diese Klage unbegründet. Soweit die Klägerin mit ihrem Begehren einen bestimmten Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch Feststellung eines Beschäftigungsumfangs von 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten geltend macht, folgt die Zulässigkeit - bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - aus § 256 Abs. 1 ZPO. Auch dieses Klagebegehren hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in dem von der Klägerin angestrebten Beschäftigungsumfang im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung scheitert daran, dass das durch Arbeitsvertrag vom 09.12.2004 begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2005 sein Ende gefunden hat. Es bestand aber auch kein Anspruch auf diesen Beschäftigungsumfang im Zeitraum vom 01.02.2005 - 31.12.2005. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht sowohl die Befristung der erhöhten Arbeitszeit bis zum 31.01.2005 als auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt bis zum 31.12.2005 für wirksam angesehen und dies in den wesentlichen Punkten überzeugend begründet. Das Berufungsgericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz Bezug, denn es kommt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu übereinstimmenden Feststellungen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Die Angriffe der Klägerin rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

B. Gegenstand der Prüfung ist der Arbeitsvertrag vom 09.12.2004. In ihm haben die Parteien das Arbeitsverhältnis auf die Zeit vom 01.01.2005 - 31.12.2005 mit der Maßgabe befristet, dass hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsverhältnisses im ersten Monat bis 31.01.2005 ein erhöhter Beschäftigungsumfang von 75 % und in der Folgezeit bis zum 31.12.2005 ein Beschäftigungsumfang in Höhe der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten besteht.

I. Die Befristung des Beschäftigungsumfangs von 75 % ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Befristung einzelner Elemente des Inhalts eines Arbeitsverhältnisses, wie hier die erhöhte Beschäftigungszeit im Rahmen der Befristungsdauer für das Arbeitsverhältnis insgesamt, unterliegt nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ab 01.01.2002 der allgemeinen zivilrechtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die Befristungsabrede bedarf keines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes im Sinne der bisherigen, für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bestehenden Rechtsprechung (BAG, Urteile vom 18.01.2006 - 7 AZR 191/05 - und vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04).

2. Die Befristung des Beschäftigungsumfangs unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dabei wird zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Befristungsabrede um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt oder - wenn die vorformulierte Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt gewesen sein sollte - die Inhaltskontrolle aus § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB folgt. Für eine ausgehandelte befristete Einzelarbeitsbedingung, die grundsätzlich nicht kontrollfähig ist, fehlt es an Anhaltspunkten.

3. Bedenken gegen eine Kontrolle der Befristung des Beschäftigungsumfangs bestehen allerdings wegen der Bestimmung des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift gelten u.a. die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Das ist bei der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung nicht der Fall. Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zur Befristung einzelner Arbeitsbedingungen. Das TzBfG regelt nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages. Der gerichtlichen Kontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, während Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich kontrollfähig sind (BAG, Urteil vom 27.07.2005 a.a.O.). Im Streitfall ist der Beschäftigungsumfang nicht nachträglich während eines laufenden Arbeitsverhältnisses, sondern von Anfang an bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart worden. Gleichwohl wird zugunsten der Klägerin von der Möglichkeit einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ausgegangen, wenn der Gegenstand der Inhaltskontrolle richtigerweise nicht im vereinbarten Umfang der zur erbringenden Arbeitsleistung aus dem Arbeitsverhältnis gesehen wird, sondern in deren zeitlicher Einschränkung durch die Befristung. Im Falle der Unwirksamkeit der Befristung ist dann der Umfang der Arbeitszeit - ebenso wie der gesamte Arbeitsvertrag - für unbestimmte Zeit vereinbart (BAG a.a.O.).

4. Die Befristung des Beschäftigungsumfangs hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

a. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG a.a.O.).

b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin nicht zu erkennen.

aa. Die Voraussetzungen für die in § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB geregelten Vermutungstatbestände sind nicht gegeben. Gesetzliche Regelungen über die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen, von denen die Befristungsabrede abweichen könnte, bestehen nicht. Durch die Befristung des erhöhten Arbeitsumfangs wird die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet.

bb. Kommt es daher auf die Voraussetzungen nach der allgemeinen Regelung in § 307 Abs. 1 BGB an, ist eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung der Klägerin nicht festzustellen. Auf Seiten der Klägerin besteht das Interesse darin, möglichst ohne zeitliche Einschränkung durch eine Befristung in einem Arbeitsumfang von 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu arbeiten. Demgegenüber beruft sich das beklagte Land auf Arbeitsrückstände in der Familienrechtsabteilung, in der es die Klägerin bereits im Zeitraum vom 23.08.2004 - 31.12.2004 in einem um 1/4 der regelmäßigen Arbeitszeit erhöhten Arbeitsumfang beschäftigt hatte und in diesem Umfang die Klägerin auch aufgrund des neuen Arbeitsvertrages noch im Januar 2005 beschäftigen wollte. Selbst wenn der von der Klägerin bestrittene Beschäftigungsbedarf für den Januar 2005 nicht oder nicht mehr bestanden haben sollte, ist das Dispositionsinteresse des beklagten Landes und insbesondere der von ihm im Termin vom 19.10.2005 vor dem Arbeitsgericht zu Protokoll erklärte Umstand anzuerkennen, dass ab 01.02.2005 die stellvertretende Personalratsvorsitzende S von einer Halbtagsstelle auf eine Vollzeitbeschäftigung gewechselt ist. Die Zeugen S und D haben in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt, dass für die elternzeitbedingt abwesende Frau S die Klägerin und Frau S beschäftigt werden sollten. Nach Aussage der Zeugin S stand die Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin von 75 % auf 50 % ab 01.02.2005 im Zusammenhang damit, dass die Zeugin auf Vollzeit gegangen ist, so dass nur noch 50 % Arbeitsumfang für die Klägerin möglich waren. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Zeugin S tatsächlich seit dem 01.02.2005 in Vollzeit arbeitet.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Klägerin über den Beschäftigungsumfang während der Befristungsdauer des für ein Jahr vorgesehenen Arbeitsvertrages nicht im unklaren war. Es bestand keine Ungewissheit über den Beschäftigungsumfang wie es etwa bei unkalkulierbaren Widerrufsvorbehalten der Fall sein kann. Das beklagte Land hat auch nicht ein "unternehmerisches Risiko" über den künftigen Arbeitskräftebedarf auf die Klägerin abgewälzt. Mangels Vortrags greifbarer Anhaltspunkte ist im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung der Klägerin festzustellen.

Selbst wenn der Kontrollmaßstab für die Befristung des Beschäftigungsumfangs nicht aus den §§ 305 ff. BGB folgte, sondern einer Sachgrundkontrolle unterliegen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung grundsätzlich frei, ob, für welche Zeit und in welchem Umfang er für den ausgefallenen Arbeitnehmer vertretungsweise beschäftigt. Er kann daher auch dem Umstand Rechnung tragen, dass ab einer bestimmten Zeit, hier dem 01.02.2005 nur noch 50 % der Arbeitszeit der zu Vertretenden für die Klägerin zur Verfügung stehen.

II. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt zum 31.12.2005 ist durch den Sachgrund der Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt.

1. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Beschäftigung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden, denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Dass die Klägerin nicht die Aufgaben der Justizfachangestellten C S wahrnahm, die zuvor in der Grundbuchabteilung des Amtsgerichts K eingesetzt war, steht daher der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen.

2. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer ausgeübt, hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs zwar grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Bereich oder in seiner Dienststelle neu zu verteilen, so muss er demnach zunächst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben. Nach dem Vortrag des beklagten Landes war die Klägerin auf einem Arbeitsplatz beschäftigt, für den aufgrund der Umstrukturierungen im Grundbuchamt an sich die Justizangestellte S vorgesehen war, die zunächst von der Justizangestellten De bis zu deren Ausscheiden Ende 2004 vertreten worden sei. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung fehlende Plausibilität und Widersprüchlichkeit im Vortrag des beklagten Landes rügt und in diesem Zusammenhang vorträgt, die Justizangestellte D könne die Justizangestellte S in der Zeit vom 01.01. - 31.12.2005 nicht vertreten haben, da D bereits Ende 2004 ausgeschieden sei, argumentiert die Klägerin gegen einen fiktiven Sachvortrag, denn das beklagte Land hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 18.10.2005 darauf hingewiesen, dass Frau D Ende 2004 ausgeschieden ist und im Jahr 2005 Frau S nicht mehr vertreten hat.

a. Soweit die Klägerin die von ihr behaupteten "gravierenden Widersprüche" zum Anlass nimmt, die Personalplanung des beklagten Landes zu bestreiten, hilft ihr dies nicht weiter. Da der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechts in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters frei ist, kann er auch von der Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen.

Werden dem Vertreter die Aufgaben des zu vertretenen Arbeitnehmers auf diese Weise weder unmittelbar noch mittelbar übertragen, liegt der für eine auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gestützte Befristungsabrede erforderliche Kausalzusammenhang nur vor, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnet. Nur dann beruht die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers. Dabei muss die gedankliche Zuordnung des Arbeitgebers, welchem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer die vom Vertreter ausgeübten Tätigkeiten übertragen werden könnten, erkennbar sein. Die Verdeutlichung der Überlegungen des Arbeitgebers kann z. B. durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag erfolgen. Diese Festlegung bildet die Grundlage für die gerichtliche Kontrolle der Befristungsabrede (BAG, Urteil vom 15.02.2006 - 7 AZR 232/05).

b. Die vom BAG verlangte gedankliche Zuordnung liegt hier ohne Zweifel vor, weil sowohl der Befristungsgrund als auch die vertretene Mitarbeiterin konkret im Arbeitsvertrag genannt sind. Außerdem ist dem Personalrat der elternzeitbedingte Ausfall der Justizfachangestellten S und die Stellenanteile für die Vertretung durch die Klägerin (0,75 für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.01.2005 und 0,5 vom 01.02.2005 - 31.12.2005) mitgeteilt worden. Auch das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt die Zuordnung zwischen der ausgefallenen Justizangestellten S und der Beschäftigung der Klägerin.

Darüber hinaus hatte das beklagte Land die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, Frau S den Aufgabenbereich der Klägerin in der Familienrechtsabteilung zu übertragen. Ebenso ist das beklagte Land aufgrund seines Organisationsrechts berechtigt, nach Rückkehr von Frau S die eine Vollzeitstelle hat, diese nur mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft auf den Arbeitsplatz der Klägerin umzusetzen und im übrigen für andere gleichwertige Aufgaben einzusetzen.

3. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die mehrfache Befristung ihrer Arbeitsverhältnisse einen ständigen Beschäftigungsbedarf behauptet, rechtfertigt ihr Vortrag keinen Schluss auf die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung.

a. Für die Annahme einer "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe", die die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt, genügt weder, dass bei Ablauf eines mit Vertretung begründeten befristeten Arbeitsvertrages weiterhin Vertretungsbedarf besteht, noch, dass mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit Vertretung begründete Arbeitsverträge abgeschlossen werden (so schon BAG, Urteil vom 13.10.1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

Für die Annahme einer Dauervertretung genügt darüber hinaus nicht, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses eines der befristeten Arbeitsverträge mit einiger Sicherheit voraussehbar war, dass über das vorgesehene Ende der Frist hinaus ein neuer, die Weiterbeschäftigung dieses Arbeitnehmers ermöglichender Vertretungsbedarf vorhanden sein wird. Es liegt in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er bei einem neuen nach Ablauf der ersten Befristung eintretenden Vertretungsfall wiederum für eine Vertretung sorgt, ob er einen anderen Arbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich in anderer Weise behilft.

b. Der Gesichtspunkt der Dauervertretung kann deshalb nur dann zur Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages führen, wenn bei dessen Abschluss eine über den Endtermin der Befristung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers bereits vorgesehen war. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 09.12.2004 sei - aufgrund entsprechender Erklärungen seitens der zuständigen Stellen des beklagten Landes - vorgesehen gewesen, sie über den Endtermin der Befristung hinaus weiterzubeschäftigen. Dass Frau S nach Ende der Elternzeit im Jahre 2006 Sonderurlaub in Anspruch genommen hat und dadurch weiter ausfällt, ist für die Frage der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin unerheblich. Das beklagte Land kann und darf davon ausgehen, dass die zunächst elternzeitbedingt ausfallende Stammkraft zurückkehren wird. Nur wenn der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen, liegen die Voraussetzungen für den Sachgrund der Befristung nicht vor (BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG; BAG, Urteil vom 02.07.2003 - 7 AZR 529/02 - AP Nr. 254 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Für eine derartige verbindliche Zusage der Justizangestellten S liegen keine Anhaltspunkte vor.

Schließlich steht der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen, dass ihre Dauer bis zum 31.12.2005 hinter der Dauer des elternzeitbedingten Vertretungsbedarfs bis zum 24.04.2006 zurückbleibt. Der Beendigungszeitpunkt des Vertrages braucht sich nicht mit dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des Befristungsgrundes zu decken (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1988 - 7 AZR 101/88 - AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf S. 7 seines Urteils wird verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da es hierfür am gesetzlichen Grund fehlt.

Ende der Entscheidung

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