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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 1091/08
Rechtsgebiete: TV-Ärzte/VKA
Vorschriften:
TV-Ärzte/VKA § 16 c |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.08.2008 - 5 Ca 982/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers als Oberarzt in der Entgeltgruppe III des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).
Der 1946 geborene, verheiratete Kläger, Vater von zwei Kindern, ist seit dem 01.04.1988 in den R , die sich in der Trägerschaft der Beklagten befinden, als Arzt beschäftigt. Die R sind eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Kläger besitzt die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin.
Im Rahmen der Einstellung des Klägers teilte die Klinikleitung dem Personalrat durch Vermerk vom 15.01.1988 (Kopie Bl. 48 d. A.) ihre Entscheidung mit, den Kläger - vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrats - zum 01.04.1988 als Arzt für innere Krankheiten (Leitung des internistischen Funktionsbereichs) einzustellen. Dem Kläger oblag in der Folge die internistische Betreuung der Patienten der R . Ab dem Jahr 1998 wurde der diesbezügliche Aufgabenbereich zwischen dem Kläger und dem Kollegen H in Stationen aufgeteilt, wobei beide ungefähr die Hälfte der anfallenden internistischen Arbeit bewältigen.
Zum 01.08.2006 trat der auf den 17.08.2006 datierte Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) - geschlossen zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund - in Kraft. Dieser enthält hinsichtlich der Eingruppierung folgende Regelungen:
"§ 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/der Arzt enthält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die Ärztin/der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der Ärztin/des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
§ 16 Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
a) Entgeltgruppe I:
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
b) Entgeltgruppe II:
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit.
Protokollerklärung zu Buchstabe b:
Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.
c) Entgeltgruppe III:
Oberärztin/Oberarzt
Protokollerklärung zu Buchstabe c:
Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist."
In dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17.08.2006 haben die Tarifvertragsparteien u. a. Folgendes geregelt:
"§ 3 Überleitung in den TV-Ärzte/VKA
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte werden am 1. August 2006 gemäß den nachfolgenden Regelungen aus dem TVöD und den BT-K bzw. BAT/BAT-O in den TV-Ärzte/VKA übergeleitet."
Ab dem 01.08.2006 erhält der Kläger eine Vergütung entsprechend der Eingruppierung in die Entgeltgruppe II Stufe 5 TV-Ärzte/VKA.
Mit Schreiben vom 02.04.2007 (Kopie Bl. 50 d. A.) machte der Geltung die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III und die sich daraus ergebende Zahlung der Vergütungsdifferenz ab dem 01.08.2006 gegenüber der Klinikleitung geltend. Auch das weitere Geltendmachungsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2007 (Kopie Bl. 51 ff. d. A.) blieb erfolglos.
Mit seiner am 06.03.2008 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen Klage vom 04.03.2008 macht der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten hinsichtlich der Vergütungszahlung nach Entgeltgruppe III Stufe 2 TV-Ärzte/VKA nebst Zinsen ab dem 01.08.2006 geltend.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, ihm sei die medizinische Verantwortung für den internistischen Funktionsbereich hinsichtlich der ihm konkret zugewiesenen Stationen zugewiesen.
Der internistische Aufgabenbereich in den R sei in medizinischer und organisatorischer Hinsicht von den übrigen Abteilungen getrennt. Der Kläger sei nur unmittelbar dem Klinikdirektor - und hierbei auch lediglich nur disziplinarisch, nicht aber fachlich - unterstellt. In fachlicher Hinsicht arbeite er vielmehr weisungsfrei. Eine bestimmte Mindestgröße sei für den Teil- bzw. Funktionsbereich in § 16 c TV-Ärzte/VKA nicht vorausgesetzt, so dass ein Teil- oder Funktionsbereich auch lediglich aus einem oder zwei Oberärzten bestehen könne, wobei das Vorhandensein weiterem ärztlichen oder nichtärztlichen Personal nicht erforderlich sei. Der Kläger trage für den ihm zugeordneten internistischen Aufgabenbereich auch die medizinische Verantwortung, da ein übergeordneter Chefarzt hierfür nicht zuständig sei. Die Zuständigkeitsbereiche seien im Verhältnis zum Kollegen H anhand der konkret zugewiesenen Stationen klar abgegrenzt. Eine Alleinzuständigkeit für den gesamten Bereich der Inneren Medizin sei nicht zu fordern. Weisungsbefugnisse gegenüber anderem ärztlichen Personal gehörten nicht zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung als Oberarzt. Das nichtärztliche Personal in den jeweiligen Stationen müsse den Weisungen des Klägers folgen, insofern seien Weisungsbefugnisse des Klägers vorhanden. Seine medizinische Verantwortung drücke sich auch darin aus, dass er über Verlegung von internistisch erkrankten Patienten der R in andere Krankenhäuser eigenverantwortlich entscheide. Dem Kläger sei die medizinische Verantwortung für den ihm zugewiesenen internistischen Aufgabenbereich auch ausdrücklich ausweislich des Vermerks gegenüber dem Personalrat im Rahmen der Einstellung des Klägers vom 15.01.1988 von der Klinikleitung übertragen worden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.08.2006 Vergütung nach Entgeltgruppe III Stufe 2 TV-Ärzte/VKA und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, zwar stelle die Innere Medizin ein medizinisches Spezialgebiet dar, es sei aber zweifelhaft, ob der internistische Dienst in den R eine ausreichende personelle und räumliche Eigenständigkeit für einen im Sinne des § 16 c selbstständigen Funktions- bzw. Teilbereich besitze. Es existiere lediglich eine gemeinsame Kostenstelle für den internistischen Dienst. Das Sekretariat werde gemeinsam mit dem Betriebsarzt genutzt. Die Behandlung der Patienten erfolge schwerpunktmäßig auf den einzelnen Stationen. Weiteres Personal sei dem Kläger nicht zugeordnet. Der internistische Funktionsbereich werde auch nicht alleine von dem Kläger geleitet, sondern gemeinsam mit dem Kollegen H . Die Schreibkraft - Frau K - sei für die Organisation und das Schreiben symptombezogener Befunde aller Konsilarärzte zuständig. Der Kläger besitze keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber ärztlichem oder nichtärztlichem Personal. Er sei im Rahmen seiner internistischen Aufgabenstellung auf den Stationen und in der Tagesklinik beratend tätig, ohne allerdings Weisungen verpflichtender Art gegenüber dem dortigen Personal erteilen zu können. Auch hinsichtlich Verlegungen von Patienten in andere Krankenhäuser entscheide der Kläger dies nicht verbindlich, sondern spreche nur Empfehlungen aus.
Durch Urteil vom 08.08.2008 hat das Arbeitsgericht Aachen die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, jedenfalls von der für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nach § 16 c TV-Ärzte/VKA in Verbindung mit der Protokollnotiz zu § 16 c erforderliche medizinische Verantwortung sei im Aufgabenbereich des Klägers nicht gegeben. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Verantwortung über die eines Facharztes hinausgehe. Die rechtliche Letztverantwortung liege unstreitig beim Chefarzt; die Leitung der Inneren Medizin im organisatorischen Sinne sei nicht ausreichend für die Eingruppierung als Oberarzt.
Gegen das ihm am 15.08.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Aachen hat der Kläger am 12.09.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.11.2008 am 17.11.2008 begründet.
Unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Darlegungen trägt der Kläger vor, der Kläger trage im Rahmen seines arbeitsvertraglichen Aufgabenbereichs die tarifvertraglich für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA erforderliche medizinische Beantwortung für den internistischen Funktionsbereich in den R . Der vom Arbeitsgericht Aachen herangezogene Vergleich mit der Eingruppierung eines Facharztes nach § 16 b TV-Ärzte/VKA sei irrelevant. Als Oberarzt könne auch derjenige fungieren, der keine Facharztqualifikation besitze. Daher sei für den Oberarzt kein "mehr" an Verantwortung im Verhältnis zum Facharzt zu fordern. Die rechtliche Letztverantwortung des Chefarztes sei nicht erheblich. Dies sei bei Oberärzten grundsätzlich gegeben. Gerade aber der Kläger habe wegen der Spezialität seines Aufgabenbereichs keine fachlichen Vorgesetzten in den R . Der Teil- bzw. Funktionsbereich im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA könne auch nur aus einem Oberarzt alleine bestehen. Die Aufsichtsführung über anderes - ärztliches oder nichtärztliches - Personal sei nicht erforderlich. Die Leitung des internistischen Funktionsbereichs durch den Kläger beschränke sich nicht nur auf den organisatorischen Bereich, sondern erstrecke sich zwangsläufig auch auf die medizinische Verantwortung. Die Psychiater und Psychotherapeuten aus den anderen Abteilungen und Stationen befolgten die Weisungen des Klägers bezüglich des internistischen Aufgabenbereichs. Eine Heraushebung der Verantwortung des Klägers gegenüber der eines Facharztes folge aus seiner völligen medizinischen Weisungsfreiheit, da kein fachlicher Vorgesetzter vorhanden sei. Der Kläger sei für ca. 350 Patienten der R verantwortlich und betreue diese im Rahmen der Eingangsuntersuchungen. Zudem sei der hohe Aufwand der medizinischen Versorgungen gerade bei psychisch erkrankten Patienten zu berücksichtigen. Weiterhin fungiere der Kläger als Mitglied der Notfallgruppe, Strahlenschutzbeauftragter und Hygienebeauftragter. Weiterhin sei der Kläger als Leiter der Röntgenabteilung eingesetzt. Aufsichtsbefugnisse gegenüber nichtärztlichem Personal besitze der Kläger insofern, als die auf den Stationen tätigen Pfleger die Weisungen des Klägers befolgen müssten.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.08.2008 - 5 Ca 982/08 d - abzuändern,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.08.2006 Vergütung nach Entgeltgruppe III Stufe 2 TV-Ärzte/VKA und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt (letzter Tag des Monats), hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag geltend, der internistische Aufgabenbereich des Klägers stelle keinen Funktionsbereich im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA dar. Der Aufgabenbereich des Klägers sei nicht ausreichend verselbstständigt, insbesondere sei dem Kläger kein weiteres Personal zugeordnet. Die Psychiater und Psychotherapeuten in den Stationen der R seien nicht an Vorgaben des Klägers gebunden, da dieser nur beratend tätig sei. Die medizinische Verantwortung für die Behandlung der Patienten sei auch bei einem Arzt bzw. Facharzt vorhanden. Zudem habe der Kläger keine eigenen Patienten, sondern betreue die psychiatrischen Patienten bestimmter Stationen der Klinik. Der Aufgabenbereich des Klägers bezüglich der Röntgenabteilung sei zeitlich gering mit 5 bis 10 % seiner gesamten Arbeitszeit zu veranschlagen. Weisungsbefugnisse gegenüber dem nichtärztlichen Personal übe der Kläger nicht aus, die diesbezügliche Weisungsbefugnis liege beim jeweiligen Stationsarzt bzw. insgesamt beim Chefarzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Aachen, dass der Kläger nicht sämtliche Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberarzt gemäß Entgeltgruppe III des § 16 c TV-Ärzte/VKA erfüllt.
I. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist gemäß §§ 256 Abs. 1, 495 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse, welches gegeben ist, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt wird, ist bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage und hinsichtlich der Feststellung damit zusammenhängender Differenzvergütungsansprüche jedenfalls dann zu bejahen, wenn, wie vorliegend, nur die Eingruppierung hinsichtlich der Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen zwischen den Parteien streitig ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 -, zitiert nach juris).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers als Oberarzt gemäß Entgeltgruppe III im Sinne des § 16 c TV-Ärzte/VKA nicht gegeben sind.
1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe liegt beim Angestellten, der eine Vergütung nach bestimmten Vergütungsgruppen begehrt. Soweit es um ein Heraushebungsmerkmal geht, dass der Angestellte für sich in Anspruch nimmt, reicht zu einem schlüssigen Vortrag eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeiten nicht aus, da aus der tatsächlich vom Angestellten erbrachten Tätigkeit für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Aus diesem Grund hat der Angestellte auch solche Tatsachen darzulegen, die den erforderlich wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 -, in AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2. Bei den Entgeltgruppen nach § 16 c TV-Ärzte/VKA sind zwar keine aufeinander bauenden Vergütungsgruppen gegeben und insofern auch keine Heraushebungsmerkmale im zuvor angesprochenen Sinne vorhanden. Dennoch kann auch hier die bloße Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht ausreichen. Da auch der Facharzt für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten die Verantwortung trägt, muss aus dem Sachvortrag des seiner Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III beanspruchenden Arztes zum Einen erkennbar werden, welche Tätigkeiten zu seinem Aufgabenbereich als Facharzt gehören und inwieweit dementsprechend sein diesbezüglicher Verantwortungsbereich reicht. Zum Anderen ist darauf aufbauend darzustellen, welche über diesen Verantwortungsbereich hinausgehende Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt, wobei insbesondere auch darzustellen ist, worin dieses "Mehr" an medizinischer Verantwortung besteht und wie sich deren Wahrnehmung in tatsächlicher Hinsicht darstellt (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2008 - 11 Sa 275/08 -, zitiert nach juris).
3. Zweifelhaft ist bereits, ob der Kläger im Rahmen der ihm übertragenen internistischen Aufgaben in den R in einem selbständigen Funktionsbereich eingesetzt ist.
a) Das Merkmal des Funktionsbereichs war bereits vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA in dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Bundesangestelltentarifvertrag in den Vergütungsgruppen I b/I a, Fallgruppe 4 definiert. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 5 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT handelt es sich dabei um wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets. Aufgrund der unveränderten Übernahme des Begriffs Funktionsbereich durch die Tarifvertragsparteien in den TV-Ärzte/VKA ist davon auszugehen, dass auch dessen Inhalt unverändert übernommen werden sollte. Der vom Kläger bearbeitete Bereich der Inneren Medizin ist gemäß der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer als Spezialgebiet anerkannt.
b) Allerdings ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem vom Kläger bearbeiteten Aufgabenbereich auch um einen selbständigen Funktionsbereich im Sinne der Eingruppierungsvorschrift des § 16 c TV-Ärzte/VKA handelt. Von einem selbständigen Funktionsbereich ist dann auszugehen, wenn eine abgrenzbare organisatorische Einheit innerhalb der Klinik vorliegt. Erforderlich ist insbesondere eine personelle und räumliche Eigenständigkeit. Die Selbständigkeit der Bereichsverantwortung ergibt sich durch eine Gesamtschau aller Kriterien des Einzelfalls, die spezielle medizinische Kompetenz, die organisatorische Eigenständigkeit (etwa durch eigene Sprechstunden und dergleichen) (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urt. v. 29.05.2008 - 6 Ca 6736/07, zitiert nach juris; Arbeitsgericht Aachen, Urt. v. 23.05.2007 - 6 Ca 178/07, zitiert nach juris). Eine hinreichende eigene personelle Ausstattung ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht zu erkennen. So ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen, inwiefern ihm in abgrenzbarer Weise eigenes Personal zugeordnet ist. Hierfür genügt auch nicht der Hinweis des Klägers auf das pflegerische Personal in den jeweiligen von ihm betreuten Stationen. Dieses Personal ist den einzelnen Stationen zugewiesen, nicht aber dem internistischen Aufgabenbereich des Klägers, wobei in diesem Zusammenhang noch dahingestellt bleiben kann, inwieweit der Kläger in der Lage und berechtigt war, Weisungen diesem Personal gegenüber zu erteilen. Auch hinsichtlich der Zuordnung der Schreibkraft - Frau K - ist nicht zu erkennen, inwieweit diese dem Aufgabenbereich des Klägers gesondert zugeordnet war. Der Beklagte hat hierauf - vom Kläger unwidersprochen - darauf verwiesen, dass die Schreibkraft auch die Zuarbeit für andere (Konsilar) Ärzte geleistet hat. Zudem war sie jedenfalls in der Vergangenheit auch für die im Betrieb tätige Betriebsärztin eingesetzt.
c) Es fehlt zudem an der für die Eingruppierung als Oberarzt nach der Entgeltgruppe III des § 16 c TV-Ärzte/VKA erforderlichen medizinischen Verantwortung auf Seiten des Klägers.
Die sich aus dem Merkmal der medizinischen Verantwortung ergebende Heraushebung gegenüber der Eingruppierung nach der Entgeltgruppe II als Facharzt ist dann zu bejahen, wenn ein Arzt als verantwortlicher Leiter eines Funktions- oder Teilbereichs die medizinische Verantwortung nicht nur für sein eigenes Handeln, sondern auch für das diesem Bereich zugeordnete nicht ärztliche und ärztliche Personal trägt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.07.2007 - 3 Sa 77/08; LAG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2008 - 13 Sa 1910/07, jeweils zitiert nach juris). Die Kammer teilt hier die Auffassung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln aus deren Urteil vom 16.10.2008 (7 Sa 761/08, zitiert nach juris), wonach eine medizinische Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Arzt eine mit Weisungsbefugnissen verbundene Aufsichtsfunktion gegenüber anderem ärztlichen Personal auszuüben hat. Hierfür sprechen nicht nur eine systematische Auslegung der tariflichen Eingruppierungsdefinition für Ärzte, Fachärzte und Oberärzte. Das Erfordernis einer Verantwortung für das Handeln anderen ärztlichen Personals ergibt sich auch aus dem Wortlaut der 1. Alt. der Definition eines Oberarztes und dem hieraus herzuleitenden Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.
a) Der tarifliche Schlüsselbegriff der 1. Alt. der Definition eines Oberarztes ist derjenige der medizinischen Verantwortung. Diese muss überdies vom Arbeitgeber übertragen worden sein und sich auf Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilungen beziehen.
b) Indem die Tarifvertragsparteien somit entscheidend auf eine vom Arbeitgeber übertragene Verantwortung abstellen, sind gerade nicht die persönlichen Eigenschaften eines Arztes, wie etwa dessen Qualifikation, seine Erfahrung oder Ähnliches maßgeblich, sondern der ihm zugewiesene Verantwortungsbereich.
c) Wenn die Tarifvertragsparteien nicht auf die Eigenschaften der Person, sondern auf den Aufgabenkreis abstellen, so lässt sich dies mit einem Bestreben nach einer gewissen Objektivierung erklären: Die tarifliche Eingruppierung als Oberarzt ist nicht dazu gedacht, ein besonderes Können, eine besondere Erfahrung oder andere medizinische Verdienste der Person des Arztes zu honorieren, sondern bezieht sich auf herausgehobene Positionen mit erhöhter Verantwortung innerhalb der Aufgabenverteilung einer Klinik.
d) Bei der weiteren Eingrenzung des tieferen Sinnes, welchen die Tarifvertragsparteien dem Begriff der medizinischen Verantwortung beimessen wollten, ist von der Feststellung auszugehen, dass zunächst grundsätzlich jeder Arzt die medizinische Verantwortung für sein eigenes ärztliches Tun zu tragen hat. Jeder Arzt kann für die im Rahmen seiner eigenen medizinischen Tätigkeit vorkommenden Fehler und Unzulänglichkeiten zur Verantwortung gezogen werden. Diese allgemeine medizinische Verantwortung, die jeder Arzt für sein eigenes medizinisches Handeln zu tragen hat, kann in der 1. Alt. der Entgeltgruppe III aber nicht gemeint sein; denn die tarifliche Definition des Begriffs Oberarzt in der 1. Alt. soll gerade beschreiben, warum und wodurch sich der Oberarzt von einem Facharzt der Entgeltgruppe II und - erst recht - von einem Arzt der Entgeltgruppe I hervorhebt. Die in der Entgeltgruppe III gemeinte medizinische Verantwortung muss somit über diejenige hinausgehen, die jeder Arzt für ein eigenes medizinisches Handeln ohnehin zu tragen hat.
e) Eine höhere medizinische Verantwortung als diejenige, die jeder Arzt für sein eigenes medizinisches ärztliches Handeln ohnehin zu tragen hat, kann aber nur dem Arzt zukommen, der über sein eigenes ärztliches Handeln hinaus auch noch für das ärztlich-medizinische Handeln Anderer einzustehen hat. Die Verantwortung für das medizinische Handeln Anderer übernehmen zu müssen, setzt jedoch regelmäßig ein Über-Unter-Ordnungsverhältnis voraus. Die Verantwortung für das medizinische Handeln Anderer kann nur übernehmen, wem auch die entsprechenden Aufsichts- und Weisungsbefugnisse zustehen.
f) Die Tarifvertragsparteien haben die in der Entgeltgruppe III vorauszusetzende Erweiterung des medizinischen Verantwortungsbereichs auf eine solche für Teil- oder Funktionsbereiche konkretisiert. Dabei ist vorausgesetzt, dass in diesen Teil- oder Funktionsbereichen medizinisches Handeln dort auch durch weiteres Fachpersonal ausgeübt wird. Nur wenn die medizinische Verantwortung über diejenige für das eigene ärztliche Handeln hinausgeht, ist der Begriff als Heraushebungsmerkmal aus den unteren Entgeltgruppen I und II geeignet. Die medizinische Verantwortung für eine "Ein-Mann-Abteilung" reicht somit nicht aus.
g) Letztlich ist für die 1. Alt. der tariflichen Definition des Oberarztes in der Entgeltgruppe III vorauszusetzen, dass der Oberarzt gegenüber einem oder mehreren anderen Ärzten aufsichts- und weisungsbefugt ist. Hierbei kann eine etwaige Weisungsbefugnis des Klägers gegenüber dem pflegerischen Personal in den jeweiligen Stationen der R dahinstehen. Die Ausübung medizinischer Verantwortung nur gegenüber Mitgliedern des nicht ärztlichen Klinikpersonals erscheint als eingruppierungsrechtliches Heraushebungsmerkmal für einen Oberarzt von vornherein nicht geeignet und kann daher in der 1. Alt. der Entgeltgruppe III von den Tarifvertragsparteien nicht in Bezug genommen worden sein; denn die Aufsichts- und Weisungsbefugnis gegenüber nicht ärztlichem Personal ist ärztlichem Handeln grundsätzlich auf allen ärztlichen Hierarchiestufen immanent.
III. Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Klägers beruht auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG.
Die Kammer hat die Revision für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die Auslegung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale des TV-Ärzte/VKA zur Entgeltgruppe III "Oberärztin/Oberarzt" bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Ende der Entscheidung
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