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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 1636/05
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 47
Zur Behandlung des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts zugunsten des Arbeitnehmers aus einer Direktversicherung des Arbeitgebers (Lebensversicherung) in der Insolvenz des Arbeitgebers

Hier: Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Rechte aus der Lebensversicherung gegen den Insolvenzverwalter.


Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.11.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 Ca 1547/05 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der V B Lebensversicherung a. G., S, D, die Erklärung abzugeben, dass alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer: auf den Kläger zu übertragen sind.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie das Bezugsrecht des Klägers aus einer Lebensvericherung in der Insolvenz des Arbeitgebers zu behandeln ist. Der Kläger verlangt die Übertragung der Rechte aus der Lebensversicherung, der beklagte Insolvenzverwalter will dagegen den Rückkaufswert aus dieser Versicherung zur Masse ziehen.

Der am 11.02.1944 geborene Kläger war vom 02.11.1992 bis zum 30.06.1997 bei der E. B GmbH & Co. KG beschäftigt. Diese Firma hat mit Wirkung ab 01.12.1993 bei der V B Lebensversicherung a. G. im Wege der Gruppenversicherung unter anderem auch zugunsten des Klägers eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Dem Kläger wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt eingeräumt, das folgenden Inhalt hat:

"Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt.

Dem "Arbeitgeber" bleibt das Recht vorbehalten , alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn, die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sind erfüllt. Die Unverfallbarkeit ist demzufolge gegeben, falls die versicherte Person das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung zehn Jahre bestanden hat oder die versicherte Person das 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre und die Versicherung drei Jahre bestanden hat.

..."

Zum 01.07.1997 wechselte der Kläger zur Firma S Sanitär- und Heizung GmbH. Seine alte Arbeitgeberin überließ ihm die Versicherung zur Weiterführung durch die neue Arbeitgeberin. Diese war zur Fortführung der Versicherung bereit, jedoch nur mit einer Gehaltsumwandlung. Auf dieser Basis wurde die Versicherung bei im übrigen unveränderten Bedingungen weitergeführt.

Am 01.10.2004 wurde über das Vermögen der Firma S Sanitär- und Heizung GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger insolvenzbedingt zum 31.12.2004 und legte den Betrieb still. Der Beklagte hat die Versicherung bislang nicht gekündigt und das Bezugsrecht nicht widerrufen. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass er den Rückkaufswert aus der Versicherung zur Masse ziehen könne. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe aus dem Versicherungsvertrag das Recht, das Bezugsrecht des Klägers zu widerrufen und die Versicherung an sich auszahlen zu lassen; bei Gehaltsumwandlung sei zwar arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit eingetreten, der Beklagte als Insolvenzverwalter handele aber nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er gleichwohl das Bezugsrecht widerrufe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht im Wesentlichen geltend, die Insolvenzschuldnerin habe keine eigenen Beiträge zur Versicherung geleistet und könne nicht das Recht haben, den Wert der Versicherung für sich zu vereinnahmen. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf Schadensersatz im Fall des Widerrufs der Versicherung durch den Beklagten.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der V B Lebensversicherung a. G., S , D , die Erklärung abzugeben, dass alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer: auf den Kläger zu übertragen sind,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.917,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er stelle zwar nicht in Abrede, dass bei einer Direktversicherung, bei der der Arbeitnehmer die Prämie im Wege der Gehaltsumwandlung zahle, in der Regel davon auszugehen sei, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unentziehbare Rechtsposition habe einräumen und damit die Unverfallbarkeit der Anwartschaft habe zusagen wollen. Diese Auslegung könne jedoch nur im Arbeitsverhältnis Geltung beanspruchen. Hiervon zu unterscheiden sei die versicherungsrechtliche Seite. Nach dem Versicherungsvertrag könne die Insolvenzschuldnerin als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers das Bezugsrecht bis zum Eintritt der versicherungsvertraglich vereinbarten Unverfallbarkeitsvoraussetzung jederzeit frei widerrufen. Der Hilfsantrag des Klägers sei bereits unzulässig, weil er das Verfahren nach den §§ 174 ff. InsO nicht eingehalten habe. Der Schadensersatzanspruch sei zur Zeit auch unbegründet, weil die Versicherung bzw. deren Rückkaufswert bislang nicht zur Masse gezogen worden sei.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist im Hauptantrag zulässig und begründet.

I. Der Leistungsantrag mit dem Klageziel der Übertragung der Rechte aus der Lebensversicherung (vgl. zur Antragsfassung BAG, Urteil vom 08.06.1993 - 3 AZR 670/92 - AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit) ist begründet, denn die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen gehören nicht in die Insolvenzmasse, sondern zum Vermögen des Klägers. Er hat daher ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, das durch Leistungsantrag geltend gemacht werden kann.

1. Ob die Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers (Insolvenzschuldnerin) oder zum Vermögen des Arbeitnehmers (Klägers) gehören, hängt von der versicherungsrechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs ab. Im Versicherungsvertrag ist dem Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht unter Vorbehalten eingeräumt worden. Die Versicherungsnehmerin (Arbeitgeberin) hatte sich das Recht vorbehalten, die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG enden. Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des dem Kläger eingeräumten Bezugsrechts wurde dadurch eingeschränkt. Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich. In der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten. Das gilt erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig entfallen ist und seine Voraussetzungen daher auch künftig nicht mehr eintreten können. Der durch den Arbeitgeber gemachte Vorbehalt vermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04 - ZIP 2005, Seite 1373, 1374). So liegt der Fall hier.

2. Das Bezugsrecht des Klägers steht aus zwei Gründen nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit.

a. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, sollte nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Dies ergibt eine Auslegung der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen über das Bezugsrecht. Die vom Versicherungsunternehmen formulierte Erklärung ist aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen, der als Arbeitgeber durch den Abschluss einer Direktversicherung seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung verschafft. Einzubeziehen sind dabei im besonderen auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind.

Ausgehend vom Wortlaut hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, wenn nicht bereits zugunsten des Arbeitnehmers die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG eingetreten sind, grundsätzlich das Recht, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis - wie auch hier - vor Eintritt des Versicherungsfalles enden. Das zwingt aber noch nicht zu der Auslegung, dass das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers auf jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen ist unter Einschluss der Insolvenz des Arbeitgebers. Mehr spricht vielmehr für eine einschränkende Auslegung der Reichweite des seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachten Vorbehalts. Die Zuweisung der versicherungsrechtlichen Ansprüche in das Vermögen des Arbeitnehmers soll diesem nicht ermöglichen, das Arbeitsverhältnis nach freiem Belieben vorzeitig zu beenden und dennoch die Versicherungsansprüche zu behalten. Der Arbeitgeber will erkennbar durch den Vorbehalt sich zumindest auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern. Er will mit der aufgrund des Vorbehalts eingeschränkten Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verhindern, dass der Arbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen Versicherungsansprüche aus seinen Diensten ausscheidet. Dieses berechtigte Anliegen erfordert es nicht, das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers auch auf insolvenzbedingte Betriebseinstellungen zu erstrecken. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen und dem Arbeitnehmer Versicherungsansprüche aus Gründen entziehen, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 08.06.2005 a. a. O.; bestätigt durch einen weiteren Senat des BGH im Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, Seite 1836 f.).

Insolvenzrechtliche Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Während der Arbeitgeber als Unternehmer in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes bedacht ist, steht für den Beklagten als Insolvenzverwalter die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Vordergrund. Bei der hier gebotenen Auslegung kommt es jedoch allein auf die Interessenlage bei Abschluss der Direktversicherung an. Es können allein die damaligen Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden, die nicht durch die späteren des Beklagten ersetzt werden dürfen. Dem Interesse des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer entspricht es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen zu erhalten, sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Betrieb ausscheiden oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung veranlassen. Dagegen rechtfertigen es die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers nicht, im Fall seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (BHG, Urteil vom 08.06.2005, a. a. O., Seite 1376 m. N.).

b. Darüber hinaus ist der Widerrufsvorbehalt dadurch entfallen, dass der Kläger bei seinem Ausscheiden am 31.12.2004 bereits eine gesetzliche unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt hatte. Nach Eintritt der Unverfallbarkeit kann der Arbeitgeber bzw. hier der Insolvenzverwalter als Beklagter über die Versicherung nicht mehr verfügen. Der Kläger hat auch aus diesem Grunde unwiderruflich das Recht auf die Versicherungsleistungen erworben.

aa. Die Unverfallbarkeit ergibt sich allerdings noch nicht aus § 1 b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG. Die neuen Unverfallbarkeitsbedingungen nach dieser Bestimmung gelten grundsätzlich nur für solche Zusagen, die ab dem Jahr 2001 erteilt worden sind. Das bestimmt § 30 f Satz 1 erster Halbsatz BetrAVG mittelbar dadurch, indem diese Vorschrift die bisher geltenden Voraussetzungen für vor dem 01.01.2001 erteilte Versorgungszusagen (Altzusagen) fortgelten lässt.

bb. Der Kläger erfüllt jedoch bereits die alten Unverfallbarkeitsvoraussetzungen, deren Inhalt im Versicherungsvertrag festgehalten ist. Bei seinem Ausscheiden am 31.12.2004 hatte der am 11.02.1944 geborene Kläger die Altersvoraussetzung (Vollendung des 35. Lebensjahres) und die Zusagedauer von 10 Jahren aufgrund der seit dem 01.12.1993 bestehenden Versicherung erreicht.

Der Arbeitgeberwechsel am 01.07.1997 war auch für die gesetzliche Unverfallbarkeit unschädlich. Es liegt der Sonderfall der gesetzlichen Unverfallbarkeit bei von Versorgungserwartung begleiteter Vordienstzeit vor. Voraussetzung ist, dass die angerechnete Betriebszugehörigkeit bereits von einer Versorgungszusage begleitet war und an das Arbeitsverhältnis heranreicht, das eine neue Versorgungsanwartschaft begründet (BAG, Urteil vom 11.01.1983 - 3 AZR 212/80 - AP Nr. 17 zu § 7 BetrAVG).

Die Versorgungszusage der Folge-Arbeitgeberin, der späteren Insolvenzschuldnerin, die in der Weiterführung der Direktversicherung lag, enthielt zumindest stillschweigend die Vereinbarung, dass die von der Versicherung begleitete Vordienstzeit bei der Firma B GmbH & Co. KG angerechnet werden soll (vgl. Höfer, BetrAVG Band I, 8. Auflage, § 1 b Randnummer 2846). Für eine solche zumindest konkludente Vereinbarung spricht der Umstand, dass die Vor-Arbeitgeberin dem Kläger die Versicherung zur Weiterführung überlassen hatte und die spätere Insolvenzschuldnerin zur Fortführung der Versicherung unter der Voraussetzung bereit war, dass der Kläger die Weiterführung durch Gehaltsumwandlung selbst finanziert. Die Vordienstzeit bei der Firma B GmbH & Co. KG reichte unmittelbar an die neue Dienstzeit bei der späteren Insolvenzschuldnerin heran. Die Vordienstzeit war bis zu ihrem Ende aufgrund der bestehenden Versicherung von einer Versorgungserwartung begleitet gewesen und die Versorgungserwartung bei der Vor-Arbeitgeberin war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihr am 30.06.1997 noch nicht unverfallbar geworden. Mit der Weiterführung der Direktversicherung hat die Folge-Arbeitgeberin dem Kläger ab 01.07.1997 eine Versorgungszusage erteilt, so dass auch die Zusagezeiten der Vordienstzeit und der neuen Dienstzeit unmittelbar aneinanderreichen.

Da nicht die ganze anzurechnende Vordienstzeit (ab 02.11.1992) von einer Versorgungserwartung (Direktversicherung ab 01.12.1993) begleitet war, kann für die gesetzliche Unverfallbarkeit nur der Teilzeitraum angerechnet werden, in dem eine bis zum Ende der Vordienstzeit ununterbrochene Versorgungserwartung bestanden hat. Deshalb ist auch nur die erste Alternative der gesetzlichen Unverfallbarkeit (Vollendung des 35. Lebensjahres und 10 Jahre Zusage) erfüllt und nicht auch die weitere Alternative, die eine zwölfjährige Betriebszugehörigkeit voraussetzt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

III. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da es hierfür am gesetzlichen Grund fehlt. Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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