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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 10 Sa 590/02
Rechtsgebiete: Nichterfüller-Erlass NW, BGB


Vorschriften:

Nichterfüller-Erlass NW
BGB § 242
1. Zur Eingruppierung eines ausländischen Lehrers für muttersprachlichen Unterricht nach dem Nichterfüller-Erlass NW.

2. Es ist rechtmissbräuchlich, wenn sich das Land beim Bewährungsaufstieg eines ausländischen Lehrers auf einen lediglich formell nicht vorliegenden Nachweis der vollen Lehrbefähigung nach dem Recht des Herkunftslandes beruft, wenn es diesen Mangel bei der Einstellung kannte und nicht beanstandet hatte.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 Sa 590/02

Verkündet am: 12.12.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schroeder als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Weber und Paffrath

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes wird mit der Maßgabe teilweise zurückgewiesen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger erst ab dem 01.10.1999 nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land zu 3/4, dem Kläger zu 1/4 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.1999 nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten und die Differenzbeträge zur Vergütungsgruppe IV b BAT nachzuzahlen.

Der am 13.12.1949 geborene Kläger steht seit dem 15.04.1985 als ausländischer Lehrer für muttersprachlichen Unterricht für türkische Kinder im Schuldienst des beklagten Landes. In der Zeit vom 01.03.1987 bis zum 27.08.1995 war der Kläger beurlaubt. Ab dem 28.08.1995 setzte er seine Tätigkeit als Lehrer fort.

Bei der Einstellung vereinbarten die Parteien im Dienstvertrag vom 12.04.1985 die Anwendbarkeit des BAT vom 23.02.1961 und die "hierzu ergangenen bzw. noch ergehenden Durchführungsverordnungen." Zur Vergütung heißt es in § 3 des Dienstvertrages, dass sie gemäß Erlass des Kultusministers von Nordrhein-Westfalen vom 20.11.1981 nach Vergütungsgruppe IV b BAT erfolgt. Der Kläger wurde für eine Grundschule eingestellt. Ziffer 1.3 des Erlasses vom 20.11.1981 über die "Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen (sog. Nichterfüller-Erlass) sah in der bei Einstellung des Klägers geltenden Fassung für ausländische Lehrer mit voller Lehrbefähigung nach dem Recht ihres Heimatlandes, die Gastarbeiterkinder unterrichten, die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT vor und nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und dieser Vergütungsgruppe eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT, wobei im Klammerzusatz vermerkt ist, dass auf die Bewährungszeit Zeiten einer Tätigkeit im Schuldienst des Heimatlandes angerechnet werden können.

Der Kläger hatte bei seiner Einstellung angegeben, in der Türkei ein Hochschulstudium absolviert zu haben, das ihn befähige, als Lehrer tätig zu sein. Eine entsprechende Bescheinigung des Türkischen Generalkonsulats konnte er nicht vorlegen, da er am 02.03.1984 von der türkischen Regierung ausgebürgert worden und jeglicher Kontakt mit dem Konsulat und anderen offiziellen türkischen Stellen unmöglich war. Nach Auffassung des damaligen Schulamtsdirektors B , die er handschriftlich in der Personalakte vermerkt hatte, entsprachen die vorgelegten Belege der Ausbildung eines türkischen Lehrers.

Während der Zeit seiner Beurlaubung hat der Kläger am 29.06.1995 das Magisterexamen an der Philosophischen Fakultät der Universität K abgeschlossen, das von dem Beklagten im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I/II anerkannt worden ist. Am 14.11.1996 hat der Kläger darüber hinaus ein vierjähriges juristisches Studium an der Universität I mit dem Staatsexamen abgeschlossen.

Am 01.08.1992 erhielt der Nichterfüller-Erlass geänderte Eingruppierungsvorschriften für ausländische Lehrer. Für ausländische Lehrer an Grund- oder Hauptschulen enthält der Erlass folgende Regelungen:

1.15 Ausländische Lehrer

mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes sowie zusätzlich mindestens Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht, die ausländischen Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU) erteilen IV a BAT nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III BAT

1.16 Ausländische Lehrer

mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU) erteilen IV b BAT nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV a BAT

1.17 Ausländische Lehrer

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.15 oder 1.16 mit sonstiger Lehrerausbildung und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU) erteilen V b BAT nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV b BAT

In den Übergangsbestimmungen heißt es unter Ziffer 10.1

Bei Lehrern, die aufgrund des Runderlasses i. d. F. vom 20.11.1981 (BASS' 91/92 21 - 21 Nr. 53) in eine höhere als die nunmehr zulässige Vergütungsgruppe eingruppiert wurden, ist der Arbeitsvertrag nicht zum Zwecke der Herabgruppierung zu kündigen.

Im Rahmen der Einstellung des Klägers verwies das beklagte Land bei der Festsetzung der Grundvergütung des Klägers auf die Fallgruppe 1.3 des damals geltenden Erlasses. Im Jahr der Wiederaufnahme der Tätigkeit des Klägers nach seiner Beurlaubung 1995 erhielt er im Rahmen der Festsetzung seiner Lebensalterstufe die Mitteilung der Einstufung in Vergütungsgruppe IV b BAT gemäß Fallgruppe 1.16 des Erlasses in der geänderten Fassung.

Der Kläger begehrte u. a. mit Schreiben vom 10.12.1998 und 19.01.1999 die Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Das beklagte Land lehnte die Höhergruppierung unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis einer Lehrbefähigung nach dem Recht des Heimatlandes ab. Mit der am 29.08.2001 eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren weiter.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.1999 nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten und die entsprechenden Netto-Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT und der Vergütungsgruppe IV a BAT ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe (Blatt 119 - 121 d. A.) wird verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes. Es vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IV a BAT, da er die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b BAT nicht erfülle. Einen Nachweis über die volle Lehrbefähigung nach dem Recht seines Heimatlandes habe der Kläger bis heute nicht erbracht. Im Arbeitsvertrag sei auch nicht auf eine bestimmte Fallgruppe, etwa die Fallgruppe 1.3 des Nichterfüller-Erlasses Bezug genommen worden. Darin unterscheide sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, über den das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 623/93 - entschieden habe. Im Streitfall spreche einiges dafür, dass es sich bei der seinerzeitigen Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV b BAT um eine bewusst übertarifliche Einstufung gehandelt habe, da der Kläger seine volle Lehrbefähigung nach dem Recht seines Heimatlandes nicht habe nachweisen können. Auch dann habe der Kläger aber keinen Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26.04.2000 - 4 AZR 157/99 - entschieden habe.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat nur insoweit Erfolg, als es den Kläger erst ab dem 01.10.1999 und nicht bereits ab 01.01.1999 nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten hat.

A. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine prozessrechtlichen Bedenken bestehen.

B. Die Klage ist auch im Wesentlichen begründet. Der Kläger kann für seine Tätigkeit als Lehrer, der ausländischen Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht erteilt, seit dem 01.10.1999 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT verlangen. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger vom beklagten Land bei der Vergütung so zu stellen, als habe er die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe für den Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe IV b BAT in die Vergütungsgruppe IV a BAT erfüllt.

I. Der Vergütungsanspruch ergibt sich nicht schon aus der Anlage 1 a zum arbeitsvertraglich vereinbarten BAT. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und aufgrund dieser Tarifnorm von der Vergütungsordnung zum BAT ausgenommen.

II. Der Anspruch des Klägers folgt aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 12.04.1985 i. V. m. dem dort in Bezug genommenen Nichterfüller-Erlass vom 20.11.1981, dessen Inhalt zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden ist.

1. In § 3 des Dienstvertrages vom 12.04.1985 haben die Parteien zwar ausdrücklich nur die Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT vereinbart. Sie haben sich aber nicht auf die bloße Angabe dieser Vergütungsgruppe beschränkt, sondern darüber hinaus vereinbart, dass die Vergütung "gem. Erlaß" erfolgt. Dadurch wird die Grundlage kenntlich und zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht, auf der das beklagte Land die Vergütung für den Kläger ermittelt hat und während des weiteren Vertragsverhältnisses erbringen will.

2. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht unmittelbar auf Ziffer 1.3 des Nichterfüller-Erlasses stützen, weil er den formellen Nachweis der vollen Lehrbefähigung nach dem Recht seines Heimatlandes, der Türkei, nicht erbracht hat. Darauf kann sich das beklagte Land aber nicht mit Erfolg berufen. Diesem Verhalten steht das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Es ist rechtsmissbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich eine im Rechtsverkehr beteiligte Partei mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzt und die andere Partei darauf vertrauen konnte, die Partei werde bestimmte tatsächliche Umstände nicht zum Anlass für ihre Rechtsausübung nehmen (BAG, Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 623/93 -; BAG, Urteil vom 13.11.1996 - 4 AZR 290/95 -).

a) Das beklagte Land geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass es in aller Regel nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, wenn sich der Arbeitgeber aus Anlass der möglichen Teilnahme eines Angestellten am Bewährungsaufstieg darauf beruft, die bisherige Bewertung der Tätigkeit des Angestellten sei unzutreffend, er erfülle die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe nicht (BAG, Urteil vom 13.11.1996 a. a. O.; vgl. auch BAG, Urteile vom 26.04.2000 - 4 AZR 157/99 - und vom 17.05.2000 - 4 AZR 232/99 -). Die von dem Beklagten in Anspruch genommenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beziehen sich auf anders gelagerte Sachverhalte.

b) Die besonderen Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts führen zu dem Ergebnis, dass sich der Beklagte auf den fehlenden Nachweis der Lehrbefähigung des Klägers nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Das Verhalten des Beklagten ist objektiv widersprüchlich, soweit er dem Kläger die Möglichkeit zu einem Bewährungsaufstieg wegen des fehlenden formellen Nachweises der vollen Lehrbefähigung nach dem Recht der Türkei verwehrt. Dem Beklagten war bei der Einstellung dieser Umstand bekannt. Er hat den Kläger auch nicht bewusst übererlassmäßig vergütet, sondern ging davon aus, dass der Kläger die nach dem Erlass vorausgesetzte Lehrbefähigung nach dem Recht der Türkei in der Sache hat und lediglich den formellen Nachweis hierfür nicht erbringen kann. Dies ergibt sich aus dem internen Vermerk der Einstellungsbehörde vom 12.04.1985 und dem Vortrag des Beklagten, dass nach dem handschriftlichen Vermerk des damaligen Schulamtsdirektors B in der Personalakte die vorgelegten Belege der Ausbildung eines türkischen Lehrers entsprachen. Dies hat der Beklagte für die Eingruppierung des Klägers in die Fallgruppe 1.3 des Nichterfüller-Erlasses und damit für die Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT mit der Aufstiegsmöglichkeit nach Vergütungsgruppe IV a BAT auch ohne formelle Bescheinigung genügen lassen. Hat der Beklagte aber schon bei der Einstellung den formellen Nachweis der Lehrbefähigung nicht gefordert, ist es widersprüchlich, dem Kläger den schon damals bekannten Umstand beim Bewährungsaufstieg entgegenzuhalten. Der vorliegende Sachverhalt passt daher gerade nicht zu der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.11.1996 a. a. O., sondern steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.1994 a. a. O., wonach die Berufung auf eine schon bei der Einstellung nicht beanstandete fehlende fachliche Qualifikation beim späteren Bewährungsaufstieg widersprüchlich ist.

Auf der anderen Seite konnte der Kläger aus den für ihn erkennbaren Umständen bei Vertragsabschluss in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass das beklagte Land die vorgelegten Belege ausreichen und für die arbeitsvertraglich vereinbarte richtlinienkonforme Eingruppierung nicht auf einen formellen Nachweis abstellen würde. Insbesondere brauchte der Kläger nicht mit einem Irrtum des Beklagten bei seiner Einstellung zu rechnen. Er hatte seine Belege, soweit sie ihm zur Verfügung standen, vorgelegt. Dass der Kläger den Beklagten bei der Einstellung getäuscht habe, behauptet der Beklagte nicht. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Fallgruppe 1.3 des Erlasses im Arbeitsvertrag war für den Kläger erkennbar, dass die Vergütung auf der Grundlage dieser Fallgruppe vereinbart war, denn eine andere Fallgruppe sah der Erlass nicht vor. Außerdem nahm der Beklagte in der Mitteilung an den Kläger über die Festsetzung der Grundvergütung auf die Fallgruppe 1.3 des Erlasses Bezug. Zur Begründung des Vertrauenstatbestandes kommt es auch nicht auf ein schuldhaftes Handeln auf Seiten des Beklagten an. Der Rechtsmissbrauch setzt kein Verschulden des widersprüchlich Handelnden voraus (BAG, Urteil vom 17.08.1994 a. a. O.).

Eine unterschiedliche Handhabung bei der Anerkennung der Lehrbefähigung bezogen auf die Einstellung und den späteren Bewährungsaufstieg braucht der Kläger nicht in Betracht zu ziehen. Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis im Jahr 1985 mit dem ihm erkennbaren Vertragsinhalt aufgenommen und dabei auf die darin eingeräumte Möglichkeit zum Bewährungsaufstieg vertraut. Auch in der Folgezeit hat der Beklagte das einmal begründete Vertrauen des Klägers in die von ihm vorgenommene Eingruppierung dadurch noch verstärkt, dass er ihm nach Versetzung vom Schulamtsbezirk K in den Schulamtsbezirk L im Jahr 1995 bei der Festsetzung der Lebensaltersstufe die Eingruppierung in die Fallgruppe 1.16 des damals geltenden Erlasses mitteilte. Diese Fallgruppe setzt bei ausländischen Lehrern, die ausländischen Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen, ebenfalls die volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes voraus und ermöglicht - ebenso wie die bei der Einstellung geltende Fallgruppe 1.3 - den Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe IV b BAT in die Vergütungsgruppe IV a BAT nach sechsjähriger Bewährung.

Soweit der ab 01.08.1992 geltende Erlass in der Fallgruppe 1.16 höhere Anforderungen an einen ausländischen Lehrer stellt, weil er neben der vollen Lehrbefähigung seines Heimatlandes eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule aufweisen muss, hat dies für die Entscheidung keine Bedeutung. Zwar gilt der Erlass vom 20.11.1981 in seiner geänderten Fassung vom 01.08.1992 auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien. Zwischen den Parteien ist aber nicht im Streit, dass der Kläger das Qualifikationsmerkmal "mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule" jedenfalls seit dem 29.06.1995 erfüllt, so dass er bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ab dem 28.08.1995 die verschärften Anforderungen für einen Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe IV b BAT in die Vergütungsgruppe IV a BAT erfüllt.

3. Der Bewährungsaufstieg greift erst ab 01.10.1999, da die Zeiten der Beurlaubung des Klägers vom 01.03.1987 bis zum 27.08.1995 auf die Bewährungszeit nicht anzurechnen sind. Andererseits begann die Bewährungszeit mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit nach der Beurlaubung am 28.08.1995 nicht in voller Länge von sechs Jahren neu zu laufen (Ziffer 8.1 Satz 2 des Erlasses in der ab 01.08.1992 geltenden Fassung). Die Bewährung des Klägers ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die sechsjährige Bewährungszeit hatte der Kläger am 15.10.1999 erfüllt. Nach § 27 Abschnitt A Abs. 3 BAT ist die höhere Vergütung vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, zu zahlen. Demgemäß wurde der Anspruch ab 01.10.1999 zuerkannt.

III. Die ab dem 11.09.2001 geltend gemachten und zuerkannten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit folgen aus § 291 BGB.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

V. Für die Zulassung der Revision fehlt es am gesetzlichen Grund. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.

Ende der Entscheidung

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