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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 10 Sa 624/02
Rechtsgebiete: AVR
Vorschriften:
AVR |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 10 Sa 624/02
Verkündet am: 05.12.2002
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schroeder als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Janowsky und Kaulertz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.04.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 1 Ca 2309/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Fortzahlung einer bis zum 30.06.2001 gezahlten Heimzulage.
Der Kläger ist seit dem 01.04.1995 als Sozialpädagoge im Fachbereich Drogenhilfe bei dem Beklagten beschäftigt und arbeitet seit dem 01.11.2000 in der Therapeutischen Gemeinschaft "T " in B . Die Einrichtung "T " ist eine Therapieeinrichtung für erwachsene Drogenabhängige im Drogenhilfeverbund des Beklagten. Sie verfügt über 38 Therapieplätze und beschäftigt ca. 35 Mitarbeiter. Leiter der Einrichtung ist Herr F , ein Sozialarbeiter mit therapeutischer Zusatzausbildung. Die medizinische Leitung obliegt einem Facharzt für Psychiatrie. Die Suchtkranken werden vollstationär betreut und behandelt. Ziel der stationären Behandlung ist die Entwöhnung von Suchtmitteln, die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bzw. die Erarbeitung einer beruflichen Perspektive sowie die Regeneration, Stabilisierung und Entwicklung der Persönlichkeit. Die Therapiezeit beträgt in der Regel sechs Monate mit einer sich daran anschließenden mehrmonatigen Adaptionsbehandlung im Reha-Zentrum K . Für die Dauer ihres stationären Aufenthalts sind die Patienten ordnungsbehördlich in der Einrichtung "T " gemeldet. Der Kläger ist in dieser Einrichtung als Therapeut tätig. Nach § 2 des mit dem Kläger abgeschlossenen schriftlichen Dienstvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger ist in Vergütungsgruppe 4 a (Ziffer 19) der Anlage 2 d zu den AVR eingruppiert. In der Anlage 1 zu den AVR Abschnitt VII a ist die Heim- und Werkstattzulage geregelt. Dieser Abschnitt hat, soweit es hier interessiert, folgenden Wortlaut:
(a) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind, in
1. Heimen der Jugendhilfe (z. B. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben,
2. Heimen der Behindertenhilfe,
3. Heimen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§ 1 Abs. [2] der Verordnung zur Durchführung des § 72 Bundessozialhilfegesetz) erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Zulage von 120,- DM. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch/therapeutischen Behandlung tätig sind.
Leben in diesen Heimen nicht überwiegend ständig solche Personen, beträgt die Zulage 60,- DM monatlich.
Mit Wirkung zum 31.12.1996 stellte der Beklagte die Zahlung der Heimzulage von zuletzt 120,- DM an die in der Einrichtung "T " beschäftigten Therapeuten ein. Zur Begründung gab er an, dass die Zahlung der Zulage irrtümlich erfolgt sei. Nach rechtskräftigem Abschluss eines "Musterverfahrens", das der in der Einrichtung "T " beschäftigte Therapeut B durchgeführt hatte (Verwerfung der zugelassenen Revision des Beklagten wegen nicht ordnungsgemäßer Revisionsbegründung durch Urteil des BAG vom 29.06.2000 - 6 AZR 78/99 -), nahm der Beklagte die Zahlung der Heimzulage zunächst wieder auf. Auch der erst ab 01.11.2000 in der Einrichtung "T " eingesetzte Kläger erhielt die Heimzulage unter dem Vorbehalt der Rückforderung zunächst bis zum 30.06.2001. Für die Folgezeit stellte der Beklagte die Zahlung wieder ein. Mit der am 01.08.2001 eingereichten Klage hat der Kläger mit Feststellungsantrag die Fortzahlung der Heimzulage geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2001 weiterhin die Zulage gemäß Abschnitt VII a der Anlage 1 zu den AVR Caritas zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob es sich bei der Einrichtung "T " um ein Heim der Behindertenhilfe im Sinne des Abschnitts VII a der Anlage 1 zu den AVR handelt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Akte B ./. Beklagten (LAG Köln - 8 Sa 519/98 - Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn - 1 Ca 1920/97 -) wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die zulässige Feststellungsklage ist begründet.
I. Der Kläger hat auch über den 30.06.2001 hinaus Anspruch auf Zahlung einer Heimzulage gemäß Abschnitt VII a der Anlage 1 zu den arbeitsvertraglich vereinbarten AVR, denn die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.
1. Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm. Er ist Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 4 a und in der Betreuung oder therapeutischen Behandlung tätig.
2. Der Kläger arbeitet in einem "Heim der Behindertenhilfe."
a) Die in der Einrichtung " " untergebrachten Personen sind wegen ihrer Drogenabhängigkeit Behinderte bzw. behinderte Menschen (§§ 39 Abs. 1 BSHG, 2 Abs. 1 SGB IX, 3 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung). Ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit weichen für länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab. Daher ist ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Sie erfüllen daher den Behindertenbegriff in § 2 Abs. 1 SGB IX. Die Behinderung der Suchtkranken in "T " ist nicht auf die Dauer ihres Aufenthalts in der Einrichtung von in der Regel 6 Monaten beschränkt. Vor ihrer Aufnahme haben die Drogenabhängigen eine Beratungs- und eine Entgiftungsphase hinter sich und nach ihrer Entlassung aus der Einrichtung "T " schließt sich eine Adaptionsbehandlung und nach deren Scheitern ggf. noch eine Unterbringung in ein Heim für "Betreutes Wohnen" an.
b) Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Einrichtung "T " um ein Heim im Sinne des Abschnitts VII a der Anlage 1 zu den AVR.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in dem "Musterverfahren" Breitung gegen den Beklagten (8 Sa 519/98) in seiner Entscheidung vom 28.10.1998 in Anlehnung an Entscheidungen des BAG hierzu ausgeführt:
Es (das Arbeitsgericht) hat insoweit zu Recht den allgemeinen Sprachgebrauch zugrundegelegt, nachdem unter einem Heim eine Wohnung, ein Haushalt bzw. ein Ort zu verstehen ist, an dem jemand lebt und zu dem er eine gefühlsmäßige Bindung hat (vgl. BAG, Entscheidungen vom 25.01.1995 - 10 AZR 150/94 -; 20.04.1994 - 10 AZR 276/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen; 26.05.1993 - 4 AZR 130/93 - AP Nr. 3 zu § 12 AVR Diakonisches Werk).
Aus den AVR lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Begriff "Heim" in der Anlage 1 zu den AVR Abschnitt VII a nicht im Sinne dieses allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen ist. Aus der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft ergibt sich vielmehr, dass die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes dem Heimbegriff keine bestimmte Definition zugrunde gelegt hat, sondern sich an vergleichbaren Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes und an deren Auslegung durch Literatur und Rechtsprechung orientieren wollte. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht angenommen werden, dass mit dem in den AVR verwendeten Heimbegriff an § 1 HeimG angeknüpft werden sollte, nach dem das Heimgesetz für Heime gilt, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 1 HeimG nur den Anwendungsbereich des Heimgesetzes festlegt und keine Legaldefinition des Heimes enthält, die für die Auslegung anderer Vorschriften verbindlich sein könnte.
Legt man den allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde, so sind bei der Einrichtung "T " die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, die an ein Heim zu stellen sind. Für die in der Einrichtung untergebrachten Drogenabhängigen bildet die Einrichtung für die Dauer ihres Aufenthalts ihren Lebensmittelpunkt. Dabei ist weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach dem Wortlaut der AVR von erheblicher Bedeutung, dass der Aufenthalt von vornherein auf eine Dauer von maximal 6 Monaten beschränkt ist. Erheblich ist nur, ob der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist und die Drogenabhängigen für diese Dauer, die nicht nur in gelegentlichen und kurzfristigen Unterbringungen bestehen darf, in der Einrichtung ihren Lebensmittelpunkt haben. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Drogenabhängigen sind vollstationär aufgenommen und werden in der Einrichtung mit eigener Mithilfe versorgt. Ihr Lebensmittelpunkt konzentriert sich für die Zeit ihrer Unterbringung allein auf das Zusammenleben in der Einrichtung. Die enge Bindung der Bewohner kommt in der Konzeption der Einrichtung und dadurch zum Ausdruck, dass sie sich internen Verhaltensregeln anpassen müssen einschließlich der dazugehörenden Sanktionen, und sie zu diesem Zweck einen sog. Therapievertrag abschließen.
Gegen die Annahme, dass es sich um ein "Heim der Behindertenhilfe" im Sinne der Anlage 1 zu den AVR handelt, spricht nicht, dass die in der Einrichtung untergebrachten Personen eine medizinische Rehabilitation erfahren, bei der durch Einsatz eines Facharztes für Psychiatrie versucht wird, den Drogenabhängigen die Neigung, wieder der Sucht zu verfallen, zu nehmen. Hierdurch wird die Einrichtung nicht quasi zu einer Ersatzklinik. Eine Anerkennung der Einrichtung "T " als Krankenhaus ist unstreitig nicht erfolgt. Entscheidend ist, dass die in der Einrichtung untergebrachten Drogenabhängigen, die bereits entgiftet sind, nicht nur eine medizinische Rehabilitation erfahren, sondern rund um die Uhr heimmäßig versorgt werden. Für die Zeit ihrer medizinischen Rehabilitation bildet die Einrichtung "T " ihren Lebensmittelpunkt. Selbst nach dem vom Beklagten angeführten Heimgesetz können auch Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation dem Anwendungsbereich des HeimG unterfallen, was zeigt, dass sich medizinische Rehabilitation und Heimunterbringung nicht notwendigerweise ausschließen.
Auch die Organisationsform spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dagegen, dass es sich bei der Einrichtung "T " um ein Heim im Sinne der AVR handelt. Die medizinische Verantwortung und Leitung obliegt zwar einem Facharzt für Psychiatrie ... Andererseits obliegt die Gesamtleitung der Einrichtung einem Diplom-Sozialarbeiter (mit therapeutischer Zusatzausbildung).
Für die Frage, ob ein "Heim der Behindertenhilfe" im Sinne der AVR vorliegt, ist schließlich nicht entscheidend, in welcher Form der Beklagte seine Leistungen mit den verschiedenen Kostenträgern (Rentenversicherungsträger, Krankenkasse, Landschaftsverband) abrechnet. Darauf wird bei der Prüfung, ob es sich bei einer Einrichtung um ein Heim handelt, nach der oben angegebenen Rechtsprechung nicht entscheidend abgestellt.
Diesen Ausführungen der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln stimmt auch die erkennende Kammer zu. Im vorliegenden Berufungsverfahren macht der Beklagte geltend, dass in den bisherigen Verfahren die Heimdefinition in Ziffer 11 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 a bis 9 der Anlage 2 d zu den AVR übersehen worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ziffer 11 eine originäre Definition des Begriffs "Heim der Behindertenhilfe" für den gesamten Bereich der AVR und damit auch für die Heimzulage der Anlage 1 zu den AVR enthält, die nicht nur für die Mitarbeiter gilt, deren Eingruppierungen sich nach der Anlage 2 d "Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst" richtet. Auch unter Berücksichtigung der Ziffer 11 ergibt sich für die Beurteilung des Anspruchs auf Heimzulage kein anderes Ergebnis.
Ziffer 11 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 a bis 9 hat folgenden Wortlaut:
"Heime der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe sind Einrichtungen, in denen überwiegend Personen ständig leben, die Hilfen nach den §§ 39 ff. und § 72 BSHG erhalten, oder in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche oder junge Erwachsene mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben".
Das Merkmal "ständig" entfällt für die Einrichtung "T " entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb, weil sich die Drogenabhängigen in ihr maximal 6 Monate aufhalten. Es ist in Abgrenzung zu "teilstationär" zu verstehen. So hat das BAG das Vorliegen eines Heimes verneint, wenn der Angestellte im teilstationären Bereich eines Erziehungsheimes nur vorübergehend am Tage anwesende Kinder betreut (a.a.O.); während ein sog. Sleep-In für obdachlose Drogenabhängige als Heim anerkannt wurde, wenn es täglich nur von 15.00 bis 20.00 Uhr geschlossen ist (BAG, Urteil vom 14.06.1995 - 10 AZR 400/94 - n.v. m.w.N).
In der Berufungsverhandlung ist unstreitig geworden, dass die Drogenabhängigen die in der Ziffer 11 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 a bis 9 aufgeführten Hilfen nach den §§ 39 ff. BSHG (§§ 40 ff. n.F. durch das Gesetz vom 19.06.2001, BGBl I 1045 ff.) erhalten.
Soweit der Beklagte erneut die Kostenträgerschaft angesprochen hat, ist klargestellt worden, dass er auch mit dem Träger der Sozialhilfe (Landschaftsverband), und zwar zu ca. 1/3 der Kosten abrechnet. Auf die Kostenträgerschaft kommt es für die Frage der Heimeigenschaft der Einrichtung "T " aber auch nicht entscheidend an. Der Anspruch auf Zahlung einer Heimzulage differenziert nicht nach den verschiedenen Kostenträgern. Die Heimzulage ist erkennbar ein Ausgleich für die besonderen Belastungen, denen der Mitarbeiter bei einem bestimmten Personenkreis und vollstationärer Unterbringung ausgesetzt ist.
Soweit der Geschäftsführer des Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgetragen hat, bei der Einrichtung "T " handele es sich nicht um eine "typische" Behinderteneinrichtung, weil die Entwöhnungsbehandlung mit dem Ziel der Therapie im Vordergrund stehe, während es bei Behinderteneinrichtungen im engeren Sinne um die Behandlung dauerhaft Behinderter gehe mit dem Ziel von Stützmaßnahmen, gibt es für diese Differenzierung in der Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Heimzulage keine Anhaltspunkte.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III. Die Revision wird nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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