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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 799/07
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Zum Kausalzusammenhang bei der Befristung zur Vertretung, wenn sich die Aufgabeninhalte geändert und die Vertretungskraft im Wege des Zeitaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe als die Stammkraft aufgerückt ist (öffentl. Dienst).
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 02.05.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 10 Ca 8561/06 - abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages vom 15.05.2002 zum 30.09.2006.

Der am 23.04.1979 geborene ledige Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50. Durch Arbeitsvertrag vom 01.10.2001 wurde der Kläger für die Zeit ab 01.10.2001 bis zum 31.01.2002 gemäß Nr. 1 c SR2y BAT als Aushilfsangestellter nach Vergütungsgruppe VI b Teil II L BAT bei der B K des beklagten Landes als Vollzeitkraft eingestellt. Der Kläger wurde als Vermessungstechniker im D eingesetzt. Nach § 5 des Arbeitsvertrages erfolgte seine Beschäftigung wegen der Beurlaubung einer Mitarbeiterin. Durch Änderungsarbeitsvertrag vom 24.01.2002 wurde der Kläger im Hinblick auf die Beurlaubung einer Mitarbeiterin zunächst bis zum 18.05.2002 und durch weiteren Änderungsvertrag vom 15.05.2002 befristet bis zum 30.09.2006 im Hinblick auf die Beurlaubung einer Mitarbeiterin weiter-beschäftigt.

Bei der beurlaubten Mitarbeiterin handelt es sich um die Vermessungstechnikerin D . Diese war zunächst als Vollzeitkraft bei der B K tätig. Aufgrund Änderungsarbeitsvertrages vom 02.12.1993 ging Frau D ab 01.01.1994 zunächst befristet bis zum 31.12.1996 in Teilzeit mit 19,25 Wochenstunden. Mit Wirkung vom 01.12.1994 wurde die im Dezernat 33 tätige Frau D von der Vergütungsgruppe VII Teil II Abschnitt L Unterabschnitt VII BAT in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT höhergruppiert. Im September 1995 hat Frau D Erziehungsurlaub in Anspruch genommen und diesen im Hinblick auf die zwischenzeitliche Geburt weiterer Kinder mehrfach verlängert, zunächst bis zum 18.05.2002. Anschließend hat sie eine Beurlaubung nach § 50 BAT beantragt, zunächst bis zum 03.06.2007, zwischenzeitlich verlängert bis einschließlich 03.06.2010.

Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Stammkraft und seiner Einstellung als Vertretungskraft sei nicht hinreichend dargelegt worden. Seit dem Jahre 2002 entspreche seine Tätigkeit nicht mehr dem Aufgabenbild des Arbeitsplatzes der beurlaubten Mitarbeiterin. Schwerpunkt seiner Tätigkeit im D sei die Betreuung des Extranets und des Intranets. Mehr als 50 % seiner Arbeitszeit sei auf IT-Aufgaben entfallen. Darüber hinaus habe er Powerpoint-Präsentationen erstellt.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 15.05.2002 beendet worden ist,

2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Angestellten im Vermessungswesen bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, wenn Frau D nicht ausgefallen wäre, hätte sie jene Aufgaben wahrgenommen, die dem Kläger übertragen worden seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das beklagte Land habe nicht dargetan, dass der Kläger tatsächlich die von der vertretenen Stammkraft übertragenen Aufgaben erledigt habe. Gegen dieses am 02.05.2007 verkündete Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Es trägt vor, im Laufe der Zeit der Beurlaubung der Klägerin hätten sich die Tätigkeiten im Dezernat aufgrund der technischen Weiterentwicklung zwar geändert. Frau D hätte aber diese Aufgaben wahrgenommen, wenn sie ihren Dienst versehen hätte und nicht ausgefallen wäre.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass das beklagte Land einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Mitarbeiterin D und der Befristung seines Arbeitsvertrages nicht dargelegt habe. Letztlich sei entscheidungserheblich, dass sich sein Aufgabenbereich seit dem Jahr 2002 derart gewandelt habe, dass er nicht mehr in dem Aufgabenbild des Arbeitsplatzes der beurlaubten Mitarbeiterin D mit Schwerpunktbereich Vermessungstechnik tätig sei, sondern sich schwerpunktmäßig mit der Betreuung des Extra- und Intranets des D beschäftige.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die nach § 17 Satz 1 TzBfG zulässige Befristungskontrollklage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung vom 15.05.2002 am 30.09.2006 geendet hat, ist unbegründet.

I. Die zur Überprüfung stehende Befristung ist durch den sachlichen Grund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Der Sachgrund der Vertretung ist der vereinbarten Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten nach Nr. 1 c SR2y BAT zuzurechnen.

Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Befristungsabrede liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber zu dem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter bereits in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis.

Der Sachgrund der Vertretung, hier der Ausfall der Stammkraft D , setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs soll gewährleisten, dass der Vertretungsfall für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich und der vom Arbeitgeber geltend gemachte Sachgrund nicht nur vorgeschoben ist. Dabei kann die Vertretung unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Es können dem Vertreter auch Tätigkeiten übertragen werden, die die Stammkraft zu keiner Zeit ausgeübt hat. In diesem Fall besteht der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der zeitweiligen Verhinderung eines Stammarbeitnehmers und der befristeten Einstellung einer Vertretungskraft, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei Weiterarbeit oder nach Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern den anderen Aufgabenbereich zuzuweisen. Außerdem ist eine "gedankliche Zuordnung" zwischen Stamm- und Vertretungskraft erforderlich (BAG, Urteil vom 15.02.2006 - 7 AZR 232/05 - Randnummer 15).

II. Nach diesen Grundsätzen hat das beklagte Land den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Stammkraft D und dem Kläger als Vertretungskraft hinreichend dargelegt.

a. Dem erforderlichen Kausalzusammenhang steht nicht entgegen, dass Frau D zuletzt als Teilzeitkraft beschäftigt war, während der Kläger als Vollzeitkraft eingestellt und weiter beschäftigt wurde. Der Beschäftigungsbedarf für eine Vollzeitkraft ließe sich nicht mit dem Ausfall einer Teilzeitkraft erklären. Das beklagte Land hat jedoch durch Vorlage der Arbeitsverträge mit der Stammkraft und der Stellenbesetzungsliste nachgewiesen, dass Frau D eine volle Stelle innehat. Die Tatsache, dass das beklagte Land nicht sogleich den vorübergehenden Ausfall von 19,25 Wochenstunden und später der vollen Stundenzahl mit Vertretungskräften besetzt hat, hat es damit erklärt, dass dies aus haushaltsrechtlichen Gründen zunächst nicht möglich gewesen sei. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeiterin zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages vom 15.05.2002 gerade auf die weitere Beurlaubung von Frau D zurückzuführen ist. Dies ist dokumentiert durch das Schreiben des Herrn J aus dem D an die Personalabteilung vom 18.04.2002 (Bl. 69 - 70 d. A.). Daraus ergibt sich, dass der Kläger auf der Stelle von Frau D geführt, ihr also zugeordnet war, und dass die Tätigkeit des Klägers als Aushilfskraft wegen der weiteren Beurlaubung von Frau D bis zum 04.06.2007 verlängert werden sollte.

b. Für den Kausalzusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Kläger innerhalb des Dezernats im Tätigkeitsbereich von Frau D nur teilweise, nach seinen Angaben nur zu 40 %, gearbeitet habe. Das beklagte Land hat hierzu vorgetragen, dass sich das Aufgabengebiet von Frau D im Laufe der Jahre durch den technischen Fortschritt weiterentwickelt habe. So sei zum Beispiel die Herstellung der Gebrauchsrasterdatenbestände (Bild der DGK 5, Zeichen- und Reprographiearbeiten) auf ein komplett anderes digitales Bearbeitungsverfahren umgestellt worden. Die Herstellung der Gebrauchsrasterdatenbestände, die 55 % der Tätigkeit von Frau D ausgemacht hätten, sei im Jahre 2001 entfallen; hätte Frau D zu diesem Zeitpunkt ihren Dienst versehen, wäre sie mit anderen Aufgaben, denen des Klägers, betraut worden.

Es spricht nicht gegen den Kausalzusammenhang, dass sich die Arbeitsaufgaben seit dem Ausfall von Frau D im Jahre 1995 verändert haben und der Kläger diese Aufgaben im Jahr 2002 nicht mehr übernehmen konnte und andere Aufgaben zugewiesen bekommen hat. Dass sich ein Arbeitsplatz im Laufe der Jahre gerade im technischen Bereich verändert, ist an sich selbstverständlich und gibt für die Frage der Kausalität nichts her. Entscheidend ist, dass das beklagte Land tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit hatte, der ausgefallenen Mitarbeiterin bei ihrer Rückkehr die Aufgaben des Klägers im Wege des Direktionsrechts zu übertragen. Dass sich eine längere Zeit ausgefallene Mitarbeiterin erst wieder einarbeiten und an die Veränderungen anpassen muss, ist selbstverständlich.

Das beklagte Land hätte die von dem Kläger wahrgenommenen Aufgaben der Stammkraft D im Wege des Direktionsrechts zuweisen können. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich auf Tätigkeiten, die die Maßstäbe der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist. Insoweit ist eine Gleichwertigkeit der Vergütungsgruppen bei Frau D und dem Kläger festzustellen. Frau D war vor ihrem Ausfall im Jahre 1995 in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil II L Unterabschnitt VII eingruppiert. Dies entspricht der Eingruppierung des Arbeitsplatzes des Klägers. An der Gleichwertigkeit der Tätigkeiten ändert nichts die Tatsache, dass der Kläger aus dieser Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe II Teil II L Unterabschnitt VII BAT aufgerückt ist. Hier handelt es sich lediglich um die im vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Möglichkeit des Zeitaufstiegs nach vier Jahren. Dementsprechend wurde der Kläger mit Wirkung ab 01.10.2005 höhergestuft.

Soweit der im Wege der Prozessbeschäftigung weiterbeschäftigte Kläger darauf hinweist, dass er nunmehr in die Entgeltgruppe 8 des TV-L eingruppiert ist, während die noch ausfallende Frau D der Entgeltgruppe 6 TV-L zugeordnet sei, lassen sich daraus keine Schlüsse für eine Unwirksamkeit der Befristung aus dem Jahre 2002 herleiten. Richtig ist, dass nach dem neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) die aus der Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c aufgestiegenen Angestellten in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet wurden, während die Angestellten mit ausstehendem Ausstieg nach V c oder ohne Aufstieg nach V c BAT in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. Der bei Frau D wegen ihrer Beurlaubung unterbliebene Zeitaufstieg in die höhere Vergütungsgruppe lässt das Direktionsrecht unberührt. Im Übrigen trat der TV-L erst am 01.11.2006 in Kraft, also zu einer Zeit, als das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits wirksam beendet war.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da es hierfür am gesetzlichen Grund fehlt.

Ende der Entscheidung

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