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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: 10 Sa 86/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Einzelfall einer Eingruppierung mit konstitutivem Charakter bei einer Lehrkraft, die in einer Einrichtung des DCV (Deutschen Caritasverbandes) im Rahmen von ABH-Maßnahmen eingesetzt ist. Auslegung einer späteren Gehaltsverzichtserklärung.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 Sa 86/02

Verkündet am: 18.07.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schroeder als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Kramer und Winthuis

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.11.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 Ca 989/01 G - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.09.2000 nach der Vergütungsgruppe 3, Stufe 10, der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.09.2000 wieder nach der Vergütungsgruppe 3 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu vergüten.

Der Kläger ist seit 1987 für den Beklagten im Rahmen der vom Arbeitsamt finanzierten Maßnahmen ausbildungsbegleitender Hilfen (ABH) tätig. Bis September 1990 war er auf der Basis freier Mitarbeit beschäftigt. Mit Wirkung ab 01.09.1990 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag als Ausbilder zur Unterrichtung in ABH. Der Kläger wurde in Vergütungsgruppe 5 b der arbeitsvertraglich vereinbarten AVR eingruppiert. Nachdem der Kläger im August 1992 sein 8-semestriges Studium an der B - Gesamthochschule W - zum Dipl. Sozialwissenschaftler abgeschlossen hatte, vereinbarten die Parteien am 05.10.1992 in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag die Beschäftigung des Klägers ab 01.09.1992 als Lehrkraft und sozialpädagogische Betreuung für ABH und die Einstufung des Klägers in die Vergütungsgruppe 3, Tätigkeitsziffer 21 der Anlage 1 zu den AVR (Vergütungsordnung). Der Kläger war und ist neben weiteren Lehrkräften in einer Einrichtung des Beklagten mit ca. 55 Auszubildenden im Rahmen der ABH-Maßnahmen eingesetzt. Der Unterricht durch die Lehrkräfte findet in kleineren Gruppen (fünf bis zehn Auszubildende) statt. Nach dem Runderlass 8/98 der Bundesanstalt für Arbeit liegt der Schwerpunkt der Aufgaben der Lehrkräfte in der Durchführung von Stützunterricht. Vom Lehrer ist die Planung und Entwicklung von neuen methodischen Ansätzen und zielgruppen-spezifischen Lernmaterialien für den Stützunterricht zu leisten. Es ist anzustreben, den Unterricht teilweise unter Einbeziehung des Sozialpädagogen durchzuführen. Den Auszubildenden ist eine gezielte Lernberatung im Sinne von "Lernen lernen" anzubieten. Ziel ist die Hinführung der Auszubildenden zu einem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung. Der Kläger unterrichtet die Fächer Wirtschafts- und Sozialkunde, Mathematik und Physik sowie Technologie und Technisches Zeichnen. Durch die Vereinbarung vom 05.10.1992 wurde der Kläger hinsichtlich der Vergütung mit den anderen Lehrkräften in der Einrichtung, die einen Hochschulabschluss hatten, gleichgestellt. Die Lehrkräfte ohne einen solchen Abschluss wurden nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe bezahlt.

Die Bundesanstalt für Arbeit schrieb ihre ABH-Maßnahme ab 01.09.1997 öffentlich aus. Um den Zuschlag zu erhalten, wandte sich der Beklagte unter anderem an den Kläger mit der Bitte, auf einen Teil seines Entgelts zu verzichten.

Am 25.03.1997 unterschrieb der Kläger folgende Erklärung:

"Die ABH-Maßnahme wird laut Aussage des Arbeitsamtes Bergisch Gladbach zur Durchführung ab 1. September 1997 öffentlich ausgeschrieben. Die Vergabe steht verstärkt unter wirtschaftlichen Zwängen.

In Anbetracht der Konkurrenzsituation der Anbieter erkläre ich mich zur Änderung meiner vertraglichen Eingruppierung ab 1. September 1997 von der Vergütungsgruppe 3 in die Vergütungsgruppe 4 a unter Beibehaltung aller übrigen Bestandteile des Dienstvertrages bereit, wenn dieser Gehaltsverzicht bei der Angebotsangabe berücksichtigt wird.

Voraussetzung für diese Zusage ist die tatsächliche Ausschreibung zur Durchführung ab 1. September 1997."

Neben dem Kläger unterzeichneten drei weitere Lehrkräfte, die bisher nach Vergütungsgruppe 3 bezahlt wurden, diese Erklärung. Der Beklagte erhielt den Zuschlag für die auf drei Jahre angelegte ABH-Maßnahme.

Vor Beginn einer neuen ABH-Maßnahme ab 01.09.2000 verlangte der Kläger für die Folgezeit wieder die Bezahlung nach Vergütungsgruppe 3. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Verzichtserklärung vom 25.03.1997 auch für gleichartige Folgemaßnahmen wirkt. Die bei Meinungsverschiedenheiten nach § 22 AVR einzuschaltende Schlichtungsstelle sprach in ihrer Sitzung vom 23.03.2001 den Schlichtungsspruch:

"Die Schlichtungsstelle ist der Auffassung, dass die Verzichtserklärung vom 25.03.1997 sich nach deren Inhalt nur auf die vom 01.09.1997 bis 31.08.2000 laufende Maßnahme erstrecken sollte und der Antragsteller deshalb ab 01.09.2000 wiederum Anspruch auf Vergütung nach AVR Vergütungsgruppe 3 Nr. 21 Anlage 2 hat".

Der Beklagte, der den Zuschlag auch für die weitere ABH-Maßnahme ab 01.09.2000 erhalten hatte, lehnte den Schlichtungsspruch ab. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Wiederherstellung der früheren Vergütung für die Zeit ab 01.09.2000 weiter. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt die Auffassung, sein Gehaltsverzicht vom 25.03.1997 habe sich nur auf die damals aktuelle ABH-Maßnahme bis zum 30.08.2000 bezogen. Als Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung erfülle er die Voraussetzungen für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 2, Tätigkeitsziffer 12, jedenfalls aber die nach Vergütungsgruppe 3, Tätigkeitsziffer 21. Er übe schwerpunktmäßig Lehrtätigkeit aus, wie sich aus dem mitgeteilten Wochenarbeitszeitplan ergebe. Abgesehen davon hätten die Parteien am 05.10.1992 unabhängig von den Eingruppierungsmerkmalen der AVR die Vergütung nach Vergütungsgruppe 3 vereinbart. Eine Subsumtion unter die Vergütungsgruppe habe der Beklagte auch gar nicht vorgenommen. Entscheidend für den Beklagten sei allein gewesen, dass die Finanzierung der Kosten für die ABH-Maßnahme insgesamt durch das Arbeitsamt gesichert gewesen sei. Nach Abschluss seines wissenschaftlichen Studiums sei er durch die Vereinbarung vom 05.10.1992 lediglich mit den anderen Beschäftigten mit wissenschaftlicher Ausbildung gleichgestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.09.2000 nach der Vergütungsgruppe 3, Ziffer 21, Stufe 10, der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bleibt bei seiner Ansicht, dass die Verzichtserklärung des Klägers vom 25.03.1997 auch für gleichartige Folgemaßnahmen wirke. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 3. Ein qualifizierter Hochschulabschluss sei für die Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich. An der Tätigkeit des Klägers habe sich seit 1987 nichts geändert. Der Beklagte behauptet, der Kläger leiste zu 60 % sozialpädagogische Betreuung bei der Nachhilfe. Richtig sei, dass der Kläger damals in die Vergütungsgruppe 3 eingruppiert worden sei, da genügend Geld vorhanden und alles vom Arbeitsamt finanziert worden sei. Aus diesem Grunde habe man bei der Eingruppierung nicht genau auf die Vergütungsgruppe geschaut, insbesondere nicht nachvollzogen, welche Tätigkeiten im Einzelnen von den betreffenden Arbeitnehmern zu verrichten seien. Damals habe man noch "im Himmel der Glückseligkeiten geschwebt."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst eingereichter Unterlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

I. Dem Kläger steht ab 01.09.2000 wieder Anspruch auf Bezahlung nach Vergütungsgruppe 3 der Vergütungsordnung zu den arbeitsvertraglich vereinbarten AVR zu. Diese Vergütungsgruppe wurde durch den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 05.10.1992 Vertragsinhalt. Die Gehaltsverzichtserklärung des Klägers vom 25.03.1997 wirkt nur bis zum 31.08.2000.

1. Die Bezahlung nach Vergütungsgruppe 3 ist arbeitsvertraglich vereinbart.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Parteien eines Arbeitsvertrages, die die AVR in ihrer jeweiligen Fassung vereinbaren, damit nur widerspiegeln wollen, was nach den AVR rechtens ist. Wenn dann im Anschluss an eine solche Vereinbarung die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe der AVR festgesetzt wird, ist ohne anderweitige Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien die Bestimmungen der AVR widerspiegeln, dass heißt nur zum Ausdruck bringen wollen, welche Vergütungsgruppe nach ihrer Auffassung auf Grund der getroffenen Vereinbarung über die Anwendung der AVR zutreffend ist. Der Festsetzung einer bestimmten Vergütung im Arbeitsvertrag kommt daher grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung zu (BAG, Urteil vom 06.08.1997 - 4 AZR 195/96 - NZA 1998, S. 263, 264).

Im vorliegenden Fall liegen anderweitige Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass die Vergütungsgruppe 3 Vertragsinhalt geworden ist. Zunächst ist festzustellen, dass dem Kläger die Höhergruppierung nicht etwa anlässlich einer Überprüfung von Eingruppierungsvoraussetzungen zugestanden wurde. Um einen solchen Fall handelte es sich zum Beispiel bei der BAG-Entscheidung vom 23.08.1995 - 4 AZR 352/94 -, wo ein neuer Tarifvertrag zur Überprüfung der Eingruppierung und Mitteilung einer höheren Tarifgruppe geführt hat. Vielmehr hat der Beklagte mit dem Kläger im Nachtrag vom 05.10.1992 die Einstufung in die Vergütungsgruppe 3 vereinbart, ohne dass eine Bewertung und Subsumtion der ausgeübten Tätigkeit stattgefunden hat. Nach dem Vortrag des Beklagten ging es bei der Vereinbarung der höheren Bezahlung des Klägers nicht um "Normenvollzug". Für den Beklagten war maßgebend, dass er eine Stelle mit der Vergütungsgruppe 3 vom Arbeitsamt ohne weiteres finanziert bekam. Dass es bei der Höherstufung des Klägers nicht um eine bewertende Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit ging, wird durch den weiteren Vortrag des Beklagten bestätigt, dass sich an der Tätigkeit des Klägers seit Beginn im Jahre 1987 faktisch nichts geändert habe; der Kläger erfülle seitdem unverändert die gleichen Aufgaben. Dann aber lässt sich eine lediglich deklaratorische Höherstufung des Klägers von Vergütungsgruppe 5 b um drei Stufen in die Vergütungsgruppe 3 nicht erklären. Der vorliegende Fall weist Parallelen auf zu der Fallgestaltung, bei der eine Stelle mit einer bestimmten Vergütungsgruppe besetzt wird, weil sie gerade vorhanden ist und eine Bewertung der auszuübenden/ausgeübten Tätigkeit nicht stattgefunden hat. Bei einer solchen Fallgestaltung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die im Vertrag angegebene Vergütung, ohne dass es darauf ankommt, dass eine Tätigkeit tatsächlich niedriger bewertet ist (Friedrich, RdA 2001, S. 293, 299, Beispiel 12). Die ohne Normenvollzug vereinbarte Höhergruppierung gerade in die Vergütungsgruppe 3 hängt neben der Kostenübernahme durch das Arbeitsamt damit zusammen, dass der Kläger sein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hatte und andere Mitarbeiter mit Hochschulabschluss nach dieser Vergütungsgruppe bezahlt wurden. Für eine konstitutive Vergütungsvereinbarung spricht ergänzend der Vortrag des Beklagten, dass die Tätigkeit des Klägers keinen Hochschulabschluss erfordert.

Für die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung kann auch das spätere Verhalten der Parteien berücksichtigt werden. Obwohl eine Willenserklärung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderten Erklärungswert erhält, kann das spätere Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BAG, Urteil vom 22.06.1994 - 7 AZR 286/93 - III 2 c d. G.). In diesem Zusammenhang kann ergänzend als Indiz für den konstitutiven Charakter der Vergütungsvereinbarung aus dem Jahre 1992 die Erklärung des Klägers vom 25.03.1997 mit berücksichtigt werden. In dieser Erklärung erklärt sich der Kläger auf Bitte des Beklagten zur Änderung seiner "vertraglichen" Eingruppierung von der Vergütungsgruppe 3 in die Vergütungsgruppe 4 a bereit, was als "Gehaltsverzicht" bezeichnet ist. Hinweise auf eine tätigkeitsmerkmalbezogene sog. Vergütungsautomatik mit deklaratorischem Charakter sind der Verzichtserklärung nicht zu entnehmen.

Da der Vergütungsvereinbarung vom 05.10.2002 auch nicht zu entnehmen ist, dass der Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen, unter Vorbehalt oder auflösend bedingt zugesagt ist, konnte der Beklagte die Vergütung nur durch Vereinbarung oder im Wege der Änderungskündigung reduzieren.

2. Die Vergütungsherabsetzung erfolgte durch die Verzichtsvereinbarung vom 25.03.1997. Sie ist nach Auffassung der Berufungskammer jedoch befristet gewesen für die ABH-Maßnahme vom 01.09.1997 bis 31.08.2000, so dass der Kläger ab 01.09.2000 wieder die alte Vergütung verlangen kann.

Ein eindeutig auf einen Verzichtswillen des Klägers hindeutender Wortlaut darauf, dass der Kläger über die in der Erklärung konkret angesprochene ABH-Maßnahme ab 01.09.1997 hinaus auf die Bezahlung nach Vergütungsgruppe 3 verzichtet, ist nicht gegeben. Der Wortlaut der Verzichtserklärung zeigt gerade keinen Gehaltsverzicht für alle Zeiten, sondern steht in engem Zusammenhang mit einer konkreten ABH-Maßnahme, die das Arbeitsamt zur Durchführung ab 01.09.1997 öffentlich ausgeschrieben hatte. Es ging darum, dem Beklagten in der Konkurrenzsituation mit anderen Anbietern bessere Chancen für den Zuschlag einzuräumen. Der Bezug des Verzichts auf die konkret ausgeschriebene ABH-Maßnahme ab 01.09.1997 findet insbesondere seinen Niederschlag in den Einschränkungen, die der Kläger mit seinem Verzicht verbunden hat. Voraussetzung dafür war "die tatsächliche Ausschreibung zur Durchführung ab 01.09.1997" und "wenn dieser Gehaltsverzicht bei der Angebotsabgabe berücksichtigt wird". Für einen Gehaltsverzicht für alle weiteren gleichartigen Folgemaßnahmen nach Ablauf der in der Erklärung konkret bezeichneten ABH-Maßnahme ab 01.09.1997, die bis zum 31.08.2000 lief, gibt die Erklärung nichts her. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verzichtserklärungen als Ausnahmen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2002 - X ZR 91/00 - MDR 2002, S. 749 m. w. N.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

III. Für die Zulassung der Revision fehlt es am gesetzlichen Grund. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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