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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 27.02.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 891/08
Rechtsgebiete: BetrVG, GG


Vorschriften:

BetrVG § 77
BetrVG § 75
GG Art. 3
Es liegt kein Verstoß gegen den grundsätzlich geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn im Sozialplan für den Fall einer vorzeitigen Eigenkündigung nach vorheriger Arbeitgeberkündigung für den Abfindungsanspruch die zusätzliche Einschränkung aufgestellt wird, dass der betriebliche Beschäftigungsbedarf entfallen sein muss.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2008 - 8 Ca 7372/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus Sozialplan.

Der 1955 geborene, verheiratete Kläger war seit 01.07.1980 bei der Beklagten - zuletzt als Senior-Accountant im Bereich Investment Accountant - in H beschäftigt. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 5.892,97 € brutto zuzüglich eines von bestimmter Zielerreichung abhängigen Jahresbonus.

Zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Klägers gehörte insbesondere das Aufsetzen der notwendigen EDV- Prozesse für die Erstellung von Monats-, Quartals- und Jahresabschlüssen für die Kunden der Beklagten (sogenannte Abschlussroutinen). Ferner begleitete er federführend die entsprechenden Migrationsprojekte, d. h, den Transfer der Datenbestände in die Systeme der Beklagten. Sobald eine neue Versicherungseinheit zu betreuen war, oblag es dem Kläger, alle notwendigen Prozesse aufzusetzen und etwaige Kundenanfragen zu den Prozessen und den von der Beklagten erstellten Abschlüssen zu beantworten. Sodann gab der Kläger den Vorgang an die Sachbearbeiterebene weiter. Die Tätigkeit des Klägers umfasste auch die Beantwortung aller Nachfragen der Sachbearbeiter bei Übernahme der Abrechnungstätigkeiten. Daneben war der Kläger auch für verschiedene Systemsteuerungsprozesse zuständig und erstellte Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse für eine Erstversicherungseinheit.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des T -Konzerns. Die T -AG erwarb im Frühjahr 2006 die Anteile an der G B GmbH, der Konzernobergesellschaft des ehemaligen G -Konzerns. Im Konzernbereich Asset-Management schloss die T -AG mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat Ende 2006 einen Interessenausgleich zur Neuordnung dieses Bereichs, der im Hinblick auf eine Verlagerung unter anderem des Betriebs der Beklagten von H nach K vorsah, dass den Arbeitnehmern in H zunächst Angebote zur Weiterbeschäftigung in K unterbreitet werden sollten und erst danach notwendig werdende Änderungskündigungen ausgesprochen würden. Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung mit unveränderten Aufgaben im neuen Betrieb in K nahm der Kläger nicht an.

Mit Rücksicht darauf erklärte die Beklagte dem Kläger gegenüber die Änderungskündigung vom 21.02.2007, mit der sie das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2007 kündigte und gleichzeitig anbot, das Anstellungsverhältnis ab dem 01.10.2007 zu im Übrigen unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen in K mit dem Kläger fortzusetzen.

Hiergegen richtete sich die vom Kläger beim Arbeitsgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 12 Ca 203/07 anhängig gemachte Kündigungsschutzklage. Im Laufe des Kündigungsrechtsstreits erklärte der Kläger seinerseits die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 21.03.2007 zum 31.03.2007. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Hannover vom 29.03.2007 schlossen die Parteien zunächst einen von der Beklagten später fristgemäß widerrufenen Vergleich, der folgende Regelung enthielt:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 31.03.2007 enden wird.

2. Die Parteien sind sich einig, dass der gesamte der dem Kläger zustehende Urlaub in natura gewährt wurde.

3. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

4. Der Beklagten bleibt vorbehalten, den vorstehenden Vergleich durch schriftsätzliche Anzeige gegenüber dem Arbeitsgericht Hannover, dort eingehend bis zum 30.03.2007 zu widerrufen.

Unter dem 02.04.2007 stellte das Arbeitsgericht Hannover einen Vergleich der Parteien mit folgendem Inhalt rechtskräftig fest:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers mit Ablauf des 31.03.2007 enden wird.

2. Die Parteien sind sich einig, dass der gesamte dem Kläger zustehende Urlaub in natura gewährt wurde.

3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Im Rahmen des Sozialplans vom 12.06.2007 vereinbarte die T -AG mit dem bei ihr bestehenden Konzernbetriebsrat, dass Arbeitnehmer, die aufgrund der Änderung der Betriebsorganisation betriebsbedingt gekündigt werden, einen Anspruch auf eine Abfindung haben (§ 11 des Sozialplans vom 12.06.2007).

Nach § 3 Abs. 2 e des Sozialplans gelten die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Leistungen nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Dies ist nach dem Sozialplan nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber zu einem früheren Zeitpunkt kündigt, in dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort (politische Gemeinde) keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat; in diesen Fällen steht eine Aufhebungsvereinbarung der vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung gleich.

Mit seiner am 04.09.2007 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangenen Klage hat der Kläger - gegenüber der Beklagten durch Klageerweiterung vom 15.11.2007 verknüpft mit der Rücknahme der Klage gegenüber der ursprünglich beklagten A G I GmbH vom 13.05.2008 - die Zahlung einer Abfindung nach dem Sozialplan vom 12.06.2007 in Höhe von 155.113,86 € nebst Zinsen geltend gemacht.

Er hat die Auffassung vertreten, die Einigung über das Arbeitsvertragsende zum 31.03.2007 zwischen den Parteien sei durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 21.02.2007 veranlasst worden. Diese sei ausgesprochen worden, weil der Sitz der Beklagten von H nach K verlegt worden sei und daher ein Beschäftigungsbedarf gegenüber dem Kläger in Hannover nicht mehr bestanden habe. Der Beklagtengeschäftsführer, Herr P , habe dem Vorstandsvorsitzenden der T -AG zum damaligen Zeitpunkt mitgeteilt, dass die angeordnete Betriebsrisikoanalyse ergeben habe, dass auch für den Fall, dass 100% der Belegschaft der Beklagten nicht nach K wechsele, kein Betriebsrisiko bestehe. Die Formulierung im Vergleich vor dem Arbeitsgericht Hannover vom 02.04.2007, wonach das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers zum 31.03.2007 sein Ende finde, sei unbeachtlich, da die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausschließlich auf der ersten Ursache, nämlich der Änderungskündigung der Beklagten, beruhe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 155.112,83 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der tatsächliche Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch den Kläger zum 31.07.2007 sei gewesen, dass dieser eine neue anderweitige Anstellung gefunden habe. Hierzu hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe vor Ausspruch seiner außerordentlichen Kündigung erfolglos um die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten gebeten. Die Beklagte habe die außerordentliche Kündigung des Klägers auch nach Ausspruch durch den Kläger zurückgewiesen. Dies habe darauf beruht, dass die Arbeitskraft des Klägers auch nach dem 31.03.2007 noch benötigt worden wäre. Auch jene Mitarbeiter, die nicht zu einem Wechsel zum neuen Betriebsstandort in K bereit gewesen seien, seien in der Aufbauphase des neuen gemeinsamen Betriebes in K an ihrer alten Betriebsstätte in H bis 30.09.2007 noch weiter beschäftigt worden. Der Umzug von H nach K sei ohnehin erst am 21.05.2007 vollzogen worden. Der neue Betrieb in K sei auch danach noch auf die Unterstützung der nicht wechselbereiten Mitarbeiter angewiesen gewesen - unter anderem auch zur Einarbeitung der Nachfolger der jeweiligen zuständigen Arbeitnehmer. Im Team des Klägers sei außer dem Teamleiter kein anderer Mitarbeiter nach K gewechselt. Der Kläger sei dringend benötigt worden, weil nur ein weiterer Arbeitnehmer mit speziellen Kenntnissen im Bereich der Abschlussroutinen vorhanden gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Kläger seien dessen Aufgaben noch nicht auf einen Nachfolger übertragen gewesen.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 12.06.2008 die Klage als unbegründet abgewiesen, da ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 12.06.2007 abzulehnen sei. Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien sei die außerordentliche Kündigung des Klägers gewesen, die die Beklagte letztlich hingenommen habe. Im Vergleich der Parteien vor dem Arbeitsgericht Hannover vom 02.04.2007 sei zudem festgelegt worden, dass die Beendigung auf Veranlassung des Arbeitnehmers geschehen sei. Daher sei ein Ausnahmefall für den Abfindungsanspruch auch für den Fall der Eigenkündigung des Mitarbeiters nach § 3 Ziffer 2 e des Sozialplans vom 12.06.2007 nicht gegeben. Ohnehin habe zum Beendigungszeitpunkt am 31.03.2007 noch Beschäftigungsbedarf im Tätigkeitsbereich des Klägers am Standort H bestanden, da der Umzug nach K unstreitig erst am 21.05.2007 vollzogen worden sei und zudem Überbrückungsmaßnahmen in H hätten erledigt werden müssen. Die Regelung in § 3 Ziffer 2 e des Sozialplans vom 12.06.2007 sei auch mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vereinbar.

Gegen das ihm am 26.06.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat der Kläger am 22.07.2008 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.09.2008 - am 26.09.2008 begründet.

Der Kläger macht geltend, der Inhalt des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Hannover vom 02.04.2007 entfalte keine bindende Wirkung für die Abfindung aus dem Sozialplan vom 12.06.2007. Vor dem Abschluss des Vergleichs vom 02.04.2007 seien zwischen den Parteien Gespräche über diese Sozialplanabfindung geführt worden. Dabei sei die Übereinkunft erzielt worden, dass die Sozialplanabfindung mit dem Vergleich nicht abgegolten sei. Ziffer 3 des Vergleichs betreffe lediglich die Erledigung des Rechtsstreits, nicht aber weiterer Ansprüche des Klägers. Die Eigenkündigung des Klägers zum 31.03.2007 sei tatsächlich auch vom Arbeitgeber veranlasst, da kein Arbeitsbedarf mehr für den Kläger gegeben sei. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass das vorzeitige Ausscheiden des Klägers mangels Arbeitsbedarf kein Betriebsrisiko für die Beklagte dargestellt habe. Daher habe sich die Beklagte problemlos auf den Beendigungszeitunkt im Vergleich zum 31.03.2007 einlassen können.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Arbeitsgericht Köln - Az. 8 Ca 7372/07 - vom 12.06.2008, zugestellt am 26.09.08) das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az. 8 Ca 7372/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 155.112,86 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.06.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2008 (Az.: 8 Ca 7372/07) zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf die materiell rechtliche Bindung des Vergleichs vom 02.04.2007. Jedenfalls sei noch ein Arbeitsbedarf im Tätigkeitsbereich des Klägers für diesen vorhanden gewesen. Die Arbeitskraft des Klägers sei wegen des kompletten Neuaufbaus des Arbeitsteams notwendig gewesen. Die von der Beklagten durchgeführte Betriebsanalyse habe ein hohes Risiko ergeben und zur Kompensation für ausscheidende Mitarbeiter zur Inanspruchnahme externen Know-hows geraten. In der Belegschaftsversammlung vom 07.03.2007 habe der Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht wechselbereite Mitarbeiter prinzipiell zur Unterstützung in H weiterbeschäftigt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen die Beklagte aus dem Sozialplan vom 12.06.2007 herleiten kann.

1. Nach § 3 Ziffer 2 e gelten die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Leistungen nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung beendet wird, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Letzteres ist nach ausdrücklicher Regelung in dem Sozialplan nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt kündigt, in dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat.

2. Diese Regelung erweist sich auch vor dem Hintergrund, des von den Betriebsparteien zu beachtenden Gleichhandlungsgrundsatzes als wirksam.

a. Die Betriebsparteien haben bei Sozialplänen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG zugrundeliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitnehmer, die aufgrund eines vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrages oder einer von ihm veranlassten Eigenkündigung ausscheiden, bei einem Anspruch auf Sozialplanabfindung grundsätzlich mit demjenigen gleich zu behandeln, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird. Ursache für das Ausscheiden muss die vom Arbeitgeber vorgenommene Betriebsänderung sein (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 1 AZR 163/05 -, in DB 2007, Seite 315 ff.).

b. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt durch die Regelung in § 3 Ziffer 2 e des Sozialplans vom 12.06.2007 nicht vor, die Betriebsparteien haben für den Fall einer vorzeitigen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer nach vorherigem Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aufgrund der Betriebsänderung die zusätzliche Einschränkung aufgestellt, dass der betriebliche Beschäftigungsbedarf gegenüber dem betreffenden Mitarbeiter entfallen sein muss. Die damit verbundene Ungleichbehandlung innerhalb des Kreises der Mitarbeiter ist sachlich gerechtfertigt.

c. Die Regelung ist zum einen Ausdruck der Beurteilung der Betriebsparteien, dass Arbeitnehmer, die nicht bis zum im Interessenausgleich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt (30.09.2007) arbeiten, bereits eine neue zumutbare Arbeitsstelle gefunden haben und damit keine oder gering wirtschaftliche Nachteile erleiden. Diese Umstände rechtfertigen es, in diesen Fällen den Sozialplanabfindungsanspruch sogar vollständig auszuschließen. Zweck eines Sozialplanes ist es, gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern. Bei deren Einschätzung haben die Betriebsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Sie dürfen im Rahmen einer typisierenden Beurteilung davon ausgehen, dass den vorzeitig kündigenden Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung keine oder wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen Arbeitnehmern. Dem steht nicht entgegen, dass auch Arbeitnehmer, die einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sein können (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 1 AZR 163/06 -, a. a. O.; LAG Köln, Urteil vom 29.10.2008 - 9 Sa 675/08 - zitiert nach Juris).

d. Zudem haben die Betriebsparteien einen Anreiz für Arbeitnehmer geschaffen, ihr Arbeitsverhältnis nur auf Veranlassung oder mit Zustimmung der Beklagten vor dem auch aus betrieblicher Sicht gebotenen Beendigungstermin zum 30.09.2007 aufzulösen.

Bereits unter § 5 Ziffer 4 des im Jahr 2006 abgeschlossenen Interessenausgleichs haben sie ein einvernehmliches Abweichen der Arbeitsvertragsparteien von diesem Beendigungstermin unter Einhaltung der Kündigungsfrist für zulässig erklärt. Unter § 3 Ziffer 2 e des Sozialplans vom 12.06.2007 haben sie für den Abfindungsanspruch eine derartige Aufhebungsvereinbarung der vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung bei Wegfall des Beschäftigungsbedarfs gleichgesetzt. Die Beklagte soll es dadurch in der Hand haben, eine dem betrieblichen Interesse zuwiderlaufende Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch den damit verbundenen Verlust des Abfindungsanspruchs zu erschweren.

Das Interesse des Arbeitgebers an der geordneten Verlagerung der Betriebsorganisation ist als Rechtfertigungsgrund für die Versagung des Abfindungsanspruchs im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitnehmers anzuerkennen (vgl. BAG, Urteil vom 19.07.1995 - 10 AZR 885/94 -; in DB 1995, Seite 2531 f.).

Der Beklagten ist ein berechtigtes Interesse an einer geordneten Durchführung der Verlagerung der Betriebsorganisation von H nach K zuzubilligen. Dazu gehörte es, dass auch noch nach dem Umzug, während einer mehrmonatigen Übergangszeit qualifizierte Mitarbeiter für etwaige Anfragen aus dem Kölner Betrieb zur Verfügung standen und gegebenenfalls auch noch Arbeiten, für deren Erledigung besondere fachliche Kenntnisse und/oder ein entsprechendes Erfahrungswissen erforderlich sind, weiter erledigten.

3. Aufgrund der danach wirksamen Sozialplanregelung in § 3 Ziffer 2 e des Sozialplans vom 12.06.2007 besteht kein Abfindungsanspruch des Klägers, da zum 31.03.2007 der Beschäftigungsbedarf für den Kläger in der Betriebsstätte in H nicht entfallen war.

a. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob dem Abfindungsanspruch des Klägers bereits der Inhalt des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Hannover vom 02.04.2007 entgegensteht, indem in Ziffer 1 ausdrücklich aufgenommen wurde, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers endet. Fraglich ist, ob die Formulierung in Ziffer 1 des Vergleichs vom 02.04.2007 im Sinne von § 3 Ziffer 2 e des Sozialplans vom 12.06.2007 mit der Folge auszulegen ist, dass der Kläger von den im Sozialplan vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen ist, da die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht durch den Arbeitgeber veranlasst ist.

In Betracht kommt, den Begriff der Beendigung auf Veranlassung des Klägers dahingehend auszulegen, dass damit der rein rechtstechnische Weg der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nämlich vor dem Hintergrund der Eigenkündigung des Klägers vom 21.03.2007 - bezeichnet werden sollte und nicht automatisch im Sinne des damals noch nicht geschlossenen Sozialplans vom 12.06.2007, der auch bei einer Eigenkündigung von einer Veranlassung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter besonderen Voraussetzungen ausgeht bzw. diese verneint, auszulegen ist.

Ein von den Parteien geschlossener Prozessvergleich ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer möglichst nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung auszulegen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.07.2008 - 11 U 121/07 -, zitiert nach Juris). Vorliegend drängt sich als Auslegungskriterium die Entstehungsgeschichte für den Vergleich vom 02.04.2007 auf, wonach die Beklagte nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Klägers zum 31.03.2007 auf der Weiterbeschäftigung des Klägers beharrt, den widerruflichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Hannover vom 29.03.2007 widerrufen und erst nach Aufnahme der Formulierung hinsichtlich der Beendigungsmodalität dahingehend, dass die Beendigung auf Veranlassung des Klägers beruhe, den Vergleich vom 02.04.2007 abgeschlossen hat. Dies spricht für eine Auslegung des Vergleichs dahingehend, dass nicht alleine die rechtstechnische Modalität der Eigenkündigung des Klägers Grundlage für die Formulierung in Ziffer 1 des Vergleichs vom 02.04.2007, wonach die Beendigung auf Veranlassung des Klägers erfolgt ist, gewesen ist, sondern dass der weiterhin bestehende Beschäftigungsbedarf im Tätigkeitsbereich des Klägers durch diese Formulierung gekennzeichnet war.

b. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, kann diese Auslegungsfrage dahinstehen, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger in der Betriebsstätte in H zum 31.03.2007 entfallen war.

Unstreitig ist die Verlagerung der Betriebsorganisation erst am 21.05.2007 von H nach K vollzogen worden.

Der Kläger ist nach allgemeinen Regeln für die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Sozialplanabfindungsanspruchs darlegungs- und beweisbelastet. Hierzu gehört, dass er substantiiert vorträgt, dass nach § 3 Ziffer 2 e des Sozialplans vom 12.06.2007 trotz seiner Eigenkündigung zum 31.03.2007 von einer arbeitgeberseitigen Veranlassung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss, weil zum 31.03.2007 kein Beschäftigungsbedarf mehr vorgelegen habe. Der Kläger trägt hierfür nur unschlüssig vor. Sein bloßer Hinweis darauf, ein Beschäftigungsbedarf in H habe nicht mehr bestanden, reicht hierfür nicht aus, nachdem die Beklagte sich zum einen auf den unstreitig erst am 21.05.2007 erfolgten Umzug der Betriebsorganisation von H nach K und zudem auf in H durch die nicht wechselbereiten, dort verbleibenden Mitarbeiter zu verrichtenden Unterstützungsleistungen im Rahmen der Aufbauphase des neuen Betriebes in K hingewiesen hat.

Auch der Vortrag des Klägers zu der arbeitgeberseitig eingeholten Betriebsrisikoanalyse ist nicht aussagekräftig. Denn nach der Behauptung des Klägers zu den Ergebnissen der Betriebsrisikoanalyse, wonach kein Betriebsrisiko gegeben sei, auch wenn die gesamte Belegschaft aus H nicht nach K wechseln sollte, ist keine Aussage darüber getroffen, ob ein Beschäftigungsbedarf bereits ab Ende März 2007, dem vom Kläger gewählten Beendigungszeitpunkt, entfallen war. Die Behauptung des Klägers zugrundegelegt, wäre allenfalls aus der Betriebsrisikoanalyse zu schließen, dass nach Durchführung der arbeitgeberseitigen Kündigungsmaßnahmen mit Kündigungsfristen zum 30.09.2007 kein Risiko bestünde.

Nach alldem sind die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 12.06.2007 gegenüber der Beklagten nicht zu erkennen.

III. Da das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, muss dieser nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

IV. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Rechtswirksamkeit des Ausschlusses eines Sozialplanabfindungsanspruchs bei vorzeitigen Eigenkündigungen zugelassen.

Ende der Entscheidung

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