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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 937/05
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 1
1. Zur Berechnung einer Besitzstandsrente mit endgehaltsbezogenem Besitzstandsprozentsatz und fiktiver Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren.

2. Zur Berechnung weiterer Bestandteile der betrieblichen Altersversorgung nach ablösender Versorgungszusage bei einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der vorgezogen mit dem 60. Lebensjahr Ruhegeld in Anspruch nimmt.

3. Eine auf den Ablösungsstichtag entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelte Besitzstandsrente ist bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht erneut ratierlich zu kürzen. Ob ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen ist, hängt vom Inhalt der Versorgungszusage ab.


Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 02.02.2006 wird unter Aufhebung im übrigen mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 13.05.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 5 Ca 12226/04 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) für die Zeit vom 01.03.2003 - 30.11.2003 (9 Monate) rückständige Betriebsrente von 1.385,55 € (9 x 153,95) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 153,95 € ab dem 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.04.2003, zu zahlen.

b) für die Zeit vom 01.12.2003 bis 31.08.2005 (21 Monate) rückständige Betriebsrente von 3.546,06 € (21 x 168,86) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 168,86 € ab dem 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.01.2004, zu zahlen.

c) ab 01.09.2005 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 437,15 € hinaus monatlich weitere 168,86 € zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 72,7 %, die Beklagte zu 27,3 % zu tragen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 73,6 %, der Beklagten zu 26,4 % auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger alleine zu tragen hat.

III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.

Der am 10.2.1943 geborene Kläger trat am 1.2.1988 in die Dienste der Beklagten. Seine früheren Beschäftigungszeiten bei der G -W AG, die wie die Beklagte zum B -Konzern gehört, erkannte die Beklagte mit Wirkung ab 1.9.1975 an.

Mit dem Kläger war eine Altersversorgung für AT-Angestellte ( K + S - Statut) als Ergänzung seines Arbeitsvertrages vereinbart (Anlagen B 9-12 zum Schriftsatz der Beklagten v. 29.8.2006). Außerdem war er ab 1979 der Pensionskasse der B ( PK) beigetreten. Die PK-Rente ist zu 40 % eigen- und zu 60 % firmenfinanziert. Die Rente nach dem K + S - Statut war eine Gesamtversorgung. Sie sah nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit eine Firmenrente als Unterschiedsbetrag zwischen dem anzurechnenden Einkommen (insbesondere aus der gesetzlichen Rente und dem firmenfinanzierten Anteil aus der PK-Rente) und von 35 % des letzten Diensteinkommens vor. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöhte sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %. Nach § 4 Nr. 6 des K + S -Statuts wurde die Firmenrente nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Firmenrente zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht überstiegen. Der Höchstbetrag wurde für die AT-Angestellten bei Übergabe des K + S -Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung festgelegt. Im Falle des Klägers betrug der Höchstbetrag gemäß Schreiben der Beklagten v. 25.7.1990 ( Bl 20 d. A.) zuletzt 5.050 DM.

Mit Wirkung ab 1.1.1991 führte die Beklagte mit der C -V ( Bl 24 - 43 d. A.) eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ihrer AT-Mitarbeiter ein. Sie besteht aus der betrieblichen Grundversorgung (B Pensionskasse, PK-Rente), einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I, sofern die PK-Rente in Einzelfällen nicht höher sein sollte, und einer Zusatzversorgung II ( ZV II ) für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Anhang zur C -V ist eine Besitzstandsrente geregelt, zu der es heißt:

"Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C -Altersversorgungsregelungen gewährt.

Im einzelnen gilt folgendes:

Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K + S-Altersversorgungsstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K + S-Altersversorgungsstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.

Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K + S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird.

Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen.

Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C -Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C -Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C -Versorgungsordnung."

Am 10.9.1990 gab der Kläger folgende Erklärung ab ( Bl. 102 d. A.):

"...wird folgende Neuregelung der Altersversorgung vereinbart:

Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab 01.01.1991 durch die C -Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C -Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt."

Die unter dem 4.9.1990 erstellte Anwartschaftsberechnung (Bl. 119 d. A. ) geht von einer im Alter von 65 Jahren erreichbaren monatlichen Firmenrente von 5.050 DM (Höchstbetrag) und einer nach dem Näherungsverfahren ermittelten Sozialversicherungsrente von 2.693 DM aus. Die rechnerische Firmenrente von 2.357 DM wurde sodann nach dem Verhältnis der Dienstzeit vom 1.9.1975 bis 31.12.1990 zur Zeit vom 1.9.1975 bis 10.2.2008 gequotelt und mit 1.112 DM ausgewiesen. Dieser Betrag entsprach einem Prozentsatz von 11,3 des durchschnittlichen pensionsfähigen Einkommens von 9.844,67 DM der letzten 36 Monate vor dem Ablösungsstichtag 1.1.1991 (Besitzstandsprozentsatz). Nach Abzug der anrechenbaren PK-Rente in Höhe des firmenfinanzierten Teils von unstreitig 460,49 DM ergab die Berechnung der Beklagten per 1.1.1991 eine Besitzstandsrente von 651,51 DM.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung am 30.6.1994. Seit Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht der Kläger ab 1.3.2003 vorgezogenes Altersruhegeld. Neben der PK-Rente von 1.095,90 DM, die die Pensionskasse zahlt, erhielt der Kläger von der Beklagten eine Firmenrente von zunächst 452,06 Euro ( 884,16 DM). Nach Korrektur eines Schreibfehlers erhält der Kläger gemäß Schreiben der Beklagten v. 2.12.2003 ( Bl 92 d. A. ) ab Dezember 2003 monatlich 437,15 Euro ( 854,16 DM ). Wegen der Berechnung dieser Rente durch die Beklagte wird auf Bl. 91 d. A. (vgl. auch Bl. 22 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hält diese Berechnung für fehlerhaft. Erstinstanzlich hat er eine Firmenrente von 1.040,99 Euro ( 2.035,78 DM ) geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil Bl. 125-131 d. A.). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er klageerweiternd eine monatliche Firmenrente von 1.062,21 Euro beansprucht. Der Kläger vertritt im wesentlichen die Auffassung, er habe Anspruch auf eine "dynamische" Besitzstandsrente in dem Sinne, dass bei seiner Berechnung nicht das tatsächliche durchschnittliche Gehalt während der letzten 36 Monate vor seinem Ausscheiden am 30.6.1994 in Höhe von 11.807,33 DM, sondern das fiktive Gehalt bei unterstellten Gehaltserhöhungen um durchschnittlich 2,2 % bis zum Verrentungszeitpunkt im Jahre 2003 zugrunde zu legen sei. Von diesem Ausgangspunkt ergebe sich für die letzten 36 Monate vor dem Eintritt in die Versorgung ein Gehalt von 14.353,967 DM. Hierauf sei ein Besitzstandsprozentsatz von 12,75 % anzuwenden. Die Besitzstandsrente dürfe wegen seines vorzeitigen Ausscheidens nicht noch einmal quotiert werden. Quotiert werden dürfe lediglich die Grundversorgung ( PK-Rente) und die ZV II. Der firmenfinanzierte Teil der PK-Rente, der sich im Zeitpunkt seines Ausscheidens am 30.6.1994 - unstreitig - auf 657,54 DM belaufen habe, dürfe wegen des Abzugs bei der Besitzstandsrente nicht noch einmal bei der Gesamtrente als Abzugsposten berücksichtigt werden.

Am 2.2.2006 ist die Berufung des Klägers im Wege des Versäumnisurteils kostenpflichtig zurückgewiesen worden. Nach rechtzeitigem Einspruch gegen dieses Urteil beantragt der Kläger zuletzt,

das Versäumnisurteil v. 2.2.2006 aufzuheben, das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1. für die Zeit vom 1.3.2003 bis 30.11.2003 ( 9 Monate ) rückständige Betriebsrente von 5.474,70 Euro ( 9 x 608,30 ) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 608,30 Euro ab dem 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 1.4.2003,

2. für die Zeit vom 1.12.2003 bis 31.8.2005 ( 21 Monate ) rückständige Betriebsrente von 13.129,41 Euro ( 21 x 625,21 ) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 625,21 Euro ab dem 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 1.1.2004, zu zahlen.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1.9.2005 über die bisher gezahlte Rente von 437,15 Euro hinaus eine monatliche Betriebsrente von 1.062,21 Euro zu zahlen.

4. "Festzustellen, dass die von der Beklagten vorgelegte Betriebsrentenberechnung im Wesentlichen unbrauchbar ist und diese deshalb dem Kläger nach § 108 GewO eine neue, richtige unter Vermeidung der oben aufgeführten Fehler erstellen muss (Antrag zu 3. der Klageschrift vom 1.12.2004...)" ( Bl. 254 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Köln v. 25.11.2003 im Verfahren 17 Ca 3754/03 entgegenstehe. Der Kläger habe in diesem ebenfalls gegen die Beklagte gerichteten Verfahren hilfsweise beantragt, "die Firmenrente nach den Beispielrechnungen festzusetzen." Das Arbeitsgericht habe zwar Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags geäußert, aber auch in der Sache entschieden.

Ihre Rentenberechnung sei richtig. Für die Altersversorgung des Klägers, die aus den 3 Komponenten PK-Rente, Besitzstandsrente und ZV II-Rente bestehe, habe sie nach § 2 Abs. 1 BetrAVG eine einheitliche Anwartschaft über alle 3 Komponenten hinweg ermittelt, obwohl sie sich bewusst gewesen sei, dass die Besitzstandsrente bereits in analoger Anwendung des § 2 I BetrAVG berechnet worden sei. Eine andere Möglichkeit der Berechnung habe nach ihrer Auffassung aber nur darin bestanden, in analoger Anwendung des § 2 I BetrAVG zum Ablösungsstichtag 1.1.1991 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für die Zeit nach der Ablösung ein neues Arbeitsverhältnis zu fingieren und für das "neue" Arbeitsverhältnis im Nenner des Zeitwertfaktors nur die Zeiten ab dem 1.1.1991 zu berücksichtigen. Die Dienstzeiten vor dem 1.1.1991 dürften jedenfalls nicht doppelt berücksichtigt werden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nur im zuerkannten Umfang begründet; hinsichtlich des Antrags zu 4. ist die Berufung bereits unzulässig. Mit dieser Maßgabe ist das Versäumnisurteil vom 2.2.2006 unter Aufhebung im übrigen aufrechtzuerhalten, § 343 ZPO.

1. 1. Die Unzulässigkeit der Berufung für das Begehren zu 4. folgt daraus, dass der Kläger den Antrag auf Erteilung einer neuen Berechnung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat, obwohl das Arbeitsgericht den Anspruch unter Angabe von Gründen abgewiesen hatte. Der Kläger hat innerhalb der ihm bis zum 12.9.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist lediglich die Zahlungsanträge weiterverfolgt. Erst mit Schriftsatz vom 28.8.2006 hat er den Antrag zu 4. in das Verfahren eingebracht. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sind Rechtsmittelanträge grundsätzlich nur noch im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe zulässig. Die Berufung ist daher nur im Rahmen der Zahlungsanträge zulässig erhoben. Die nachträgliche Erweiterung einer beschränkten Berufung nach Ablauf der Begründungsfrist ist grundsätzlich unzulässig ( vgl. BGH, Beschluss v. 25.11.1999 - III ZB 50/99- ZIP 2000,206,208). Selbst wenn die Berufung uneingeschränkt erhoben worden wäre, wäre sie bezüglich des Antrags zu 4. unzulässig, weil sich der Kläger insoweit mit den Gründen des Arbeitsgerichts nicht auseinandergesetzt hat. Wenn mit einem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel eine Entscheidung über mehrere prozessuale Ansprüche angegriffen wird, muss sich die Rechtsmittelbegründung auf jeden einzelnen Anspruch beziehen. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit als unzulässig anzusehen ( BAG vom 6.12.1994 - 9 AZN 337/94).

Abgesehen davon erfüllt der Antrag zu 4. mangels Bestimmtheit nicht die Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO und ist daher unzulässig. Soweit der Kläger separat die Feststellung begehrt, dass die Betriebsrentenberechnung im Wesentlichen unbrauchbar sei, mangelt es dem Antrag nicht nur an hinreichender Bestimmtheit. Er ist auch deshalb unzulässig, weil Gegenstand der Feststellung nach § 256 I ZPO ein Rechtsverhältnis sein muss. Bloße Tatfragen und Vorfragen zu einem Rechtsverhältnis sind grundsätzlich keine Rechtsverhältnisse iSd § 256 I ZPO. Da der Kläger trotz entsprechenden Hinweises in der Berufungsverhandlung an dem Antrag festgehalten hat, war die Berufung insoweit mit Kostenfolgen zurückzuweisen bzw. zu verwerfen.

1. Hinsichtlich der Zahlungsanträge bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihr nicht die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Köln v. 25.11.2003 - 17 Ca 3754/03 - entgegen. Das Arbeitsgericht hat in diesem Verfahren zwischen den Parteien zwar auch über den Hilfsantrag, "die Firmenrente nach den Beispielrechnungen festzusetzen," klageabweisend entschieden. Es hat sich aber in der Sache nicht mit dem Antrag auseinandergesetzt, sondern auf Seite 6 der Entscheidungsgründe unter Ziffer 4. zu diesem Hilfsantrag ausgeführt: "Der "hilfsweise" verfolgte Antrag, eine Firmenrente "nach den Beispielrechnungen festzusetzen", ist nicht hinreichend bestimmt."

II. Das Zahlungsbegehren ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten über die gezahlte Betriebsrente hinaus monatlich weitere 168,86 Euro verlangen. Im übrigen ist die Zahlungsklage unbegründet.

2. Aufgrund der Vereinbarung vom 10.9.1990 haben die Parteien die bisherige Altersversorgungsvereinbarung für Zeiten ab 1.1.1991 durch die C -V abgelöst. Für die Dienstzeiten vor dem 1.1.1991 wurde sie durch die im Anhang zur C -V niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt. Der Anhang zur C -V regelt die Besitzstandsrente. Danach erhält der Kläger zusätzlich zu den Leistungen aus der C -V bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Besitzstandsrente für die bis zum 31.12.1990 erworbene Anwartschaft. Neben dieser Rente hat der Kläger Anspruch auf die betriebliche Grundversorgung aus der B Pensionskasse (PK-Rente) und auf die ZV II. Die PK-Rente wird von der rechtlich selbständigen Pensionskasse gezahlt ( Tz 7 C -V ). Für die anderen Bestandteile der betrieblichen Altersversorgung ist die Beklagte zahlungsverpflichtet.

3. Besitzstandsrente

Die Parteien streiten im wesentlichen über die Höhe des Besitzstandsprozentsatzes, das darauf anzuwendende pensionsfähige Einkommen und die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die Besitzstandsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers noch einmal zu quotieren.

Für ihre Berechnung der Besitzstandsrente gilt nach dem Anhang zur C -V folgendes:

a) Besitzstandsprozentsatz

aa) Zur Ermittlung des Besitzstandsprozentsatzes ist zunächst von der nach der abgelösten Regelung individuell erreichbaren Gesamtversorgung auszugehen, die sich beim Kläger im Höchstbetrag auf 5.050 DM belief. Hiervon abzuziehen ist die nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF-Schreiben v. 23.4.1985 mit 2.693 DM ermittelte Sozialversicherungsrente. Der verbleibende Betrag von 2.357 DM, die Firmenrente, ist im Verhältnis von anrechnungsfähiger Dienstzeit bis zum Stichtag 31.12.1990 zur möglichen anrechnungsfähigen Dienstzeit bis zum 65. Lebensjahr des Klägers zu quotieren und dieser Rententeil sodann mit dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem Stichtag ins Verhältnis zu setzen. Daraus ergibt sich ein Besitzstandsprozentsatz von gerundet 11,3 %, der im Schreiben der Beklagten v. 4.9.1990 ( Bl. 119 d. A. ) zutreffend ermittelt wurde.

28. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe in einer Berechnung vom 12.2.2003 ( Bl. 22,23 = 234.1, 234.2 d. A. ) einen höheren Prozentsatz von 12,75 zugrunde gelegt, den er "übernimmt", greift nicht durch. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger aus ihrer Berechnung nicht einzelne ihm günstige Rechnungsfaktoren herausgreifen und in seine wiederum von der Beklagten abgelehnte Berechnung übernehmen kann. Die Beklagte ist nicht gehindert, im Verfahren auf den ursprünglich für richtig gehaltenen und anlässlich der Ablösungsvereinbarung v. 10.9.1990 im Schreiben v. 4.9.1990 ermittelten Besitzstandsprozentsatz von 11,3 zurückzugreifen.

29. Die unterschiedliche Höhe des Besitzstandsprozentsatzes beruht darauf, dass die fiktive Sozialversicherungsrente in der Berechnung v. 4.9.1990 mit 2.693 DM und in der vom 12.2.2003 mit 2.394 DM angegeben ist. Die Beklagte ist bei ihrer späteren Berechnung von der Vorstellung ausgegangen, sie müsse wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes mit dem 60. Lebensjahr eine niedrigere Sozialversicherungsrente ansetzen. Der Kläger meint, auf die ursprünglich für die Hochrechnung zugrunde gelegten 45 Versicherungsjahre komme ein Diplomchemiker, der er sei, wegen der Länge der Ausbildung nicht. Daher sei eine Korrektur von 45 auf 40 mögliche Versicherungsjahre erforderlich und der Wert dementsprechend von 2.693 DM auf 2.394 DM zu reduzieren.

dd) Nach der vereinbarten Regelung im Anhang zur C -V ist eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren vorzunehmen, die nach dem Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben v. 23.4.1985 erfolgt. Nach Abs. 2 Nr. 2 dieses Schreibens zählt bei einem sozialversicherten Arbeitnehmer als Versicherungsjahr jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres, so dass die Berechnung v. 4.9.1990 zutreffend war. Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer kann zwar eine individuelle Berechnung verlangen, wenn er die Anzahl der zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist ( BAG, Urteil v. 21.3.2006 - 3 AZR 374/05; BAG, Urteil v. 9.12.1997 - 3 AZR 695/96), wobei es für die Berechnung des Besitzstandsprozentsatzes auf die Verhältnisse im Ablösungszeitpunkt ankäme. Der Kläger hat nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten der Anwendung des Näherungsverfahrens nicht widersprochen, insbesondere auch keinen Nachweis über die erreichten Entgeltpunkte erbracht. Er meint lediglich, dass bei diesem Verfahren 40 statt 45 Versicherungsjahre zugrunde zu legen seien. Im übrigen hat sich der Kläger mit der Vereinbarung vom 10.9.1990 ausdrücklich mit der im Anhang zur C -V niedergelegten Anwartschaftsberechnung und damit mit der nach dem Näherungsverfahren gemäß BMF-Schreiben v. 23.4.1985 zu ermittelnden fiktiven gesetzlichen Vollrente einverstanden erklärt.

30. Höhe des pensionsfähigen Einkommens

Hierfür kommt es auf den Durchschnitt des Arbeitsentgelts der letzten 36 Monate vor dem Ausscheiden des Klägers am 30.6.1994 an. Er beträgt 11.807,33 DM. Unzutreffend stellt der Kläger demgegenüber auf ein fiktives Gehalt ab, das er bei unterstellten Gehaltserhöhungen ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens bis zu seiner Verrentung erhalten hätte, was zu einem Gehaltsdurchschnitt von 14.353,96 DM im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 60. Lebensjahr geführt hätte. Hierfür fehlt es an jeglicher Grundlage. Soweit der Kläger seine Vorgehensweise aus dem Schreiben der Beklagten v. 25.7.1990 (Bl 20,21 d. A.) herleitet, in dem von einer "dynamischen" Besitzstandsrente die Rede ist, verkennt er die Bedeutung der Dynamik. Sie liegt darin, dass der Kläger mit dem Besitzstandsprozentsatz an seiner weiteren Gehaltsentwicklung als Bezugspunkt teilnimmt. Hierbei geht es nur um die reale Gehaltsentwicklung. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem Versorgungsfall aus, tritt entsprechend § 2 I, V 1 BetrAVG, an dem sich die Besitzstandsregelung orientiert, der Festschreibeeffekt ein.

c) Anrechenbare PK-Rente

Von der Besitzstandsrente in Höhe von 1.334,23 DM ( 11,3 % von 11.807,33 DM ) = 682,18 Euro ist bei Eintritt des Versorgungsfalls der firmenfinanzierte Teil der PK-Rente, der sich zum 31.12.1990 ergab, in absoluter Höhe abzuziehen. Er belief sich unstreitig auf 460, 49 DM = 235,44 Euro. Die Besitzstandsrente beträgt daher 446,74 Euro und liegt damit bereits höher als die von der Beklagten gezahlte Rente von 437, 15 Euro.

d) Keine weitere Quotierung wegen vorzeitigen Ausscheidens

Die entsprechend § 2 I BetrAVG ermittelte Besitzstandsrente ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nicht erneut nach § 2 I BetrAVG zu kürzen. Dies folgt aus der zwischen den Parteien vereinbarten C -V . Danach wird die auf den Ablösungsstichtag gequotelte Besitzstandsrente zusätzlich zu den weiteren Leistungen aus der neuen C -V gezahlt. Durch die Ermittlung einer Besitzstandsrente auf den Zeitpunkt des Ablösungsstichtags hat die Beklagte die Gegenleistung für die bis dahin zurückgelegte Beschäftigungszeit festgeschrieben. AT-Angestellten wie dem Kläger, die nach dem abzulösenden K + S - Statut eine Versorgungsanwartschaft erworben hatten, wurde der bis zur Ablösung erreichte Versorgungsbesitzstand unter Aufrechterhaltung des Endgehaltsbezugs für den bis zum Ablösungsstichtag erdienten Besitzstandsprozentsatz garantiert. Das, was bis zum Ablösungsstichtag 31.12.1990 anteilig vom damals bezogenen ruhegeldfähigen Einkommen erdient war, sollte sich dienstzeitunabhängig allein entsprechend der weiteren Entwicklung des ruhegeldfähigen Einkommens entwickeln. Dienstzeiten nach dem 1.1.1991 und damit weitere Betriebstreue sollten für die alte Versorgungsregelung nicht mehr leistungserhöhend sein ( vgl. BAG, Urteil v. 18.3.2003 -3 AZR 221/02).

Dass eine nochmalige Kürzung entsprechend § 2 I BetrAVG dem Sinn der Besitzstandsrente widerspricht, wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, welche Konsequenzen etwa das Ausscheiden eines Arbeitnehmers in der Lage des Klägers kurz nach dem Ablösungsstichtag, etwa 1 Monat später hätte. Nach der Berechnungsmethode der Beklagten würde sich die Besitzstandsrente durch die erneute Quotierung nahezu halbieren, weil die Beklagte die Anwartschaft nach dem K + S -Statut aus demselben Rechtsgrund - Nichterreichen der möglichen Betriebstreue - zweimal kürzt. Von einem solchen Inhalt der Ablösungsvereinbarung konnte der Kläger nicht ausgehen ( §§ 133, 157 BGB ).

1. ZV II - Rente

a) Die ZV II - Rente ergänzt nach der Ablösungsvereinbarung v. 10.9.1990 in Verbindung mit der C -V die Altersversorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese monatliche Zusatzversorgung beträgt nach Tz 41 C -V für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile von bis 3.200 DM über der Beitragsbemessungsgrenze 1 % und über 3.200 DM bis 6.400 DM 0,8 %. Nach Tz 32 ist pensionsfähig die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Tz 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei kommen leistungssteigernd nur die Dienstjahre nach dem 1.1.1991 in Betracht ( Tz 1 C -V ). Auf dieser Grundlage ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers gemäß § 2 I BetrAVG die bis zur festen Altersgrenze 65 ( Tz 4 CFK-VO) erreichbare ZV II - Rente in der Höhe zu quotieren, die dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Gemäß § 2 V BetrAVG werden die Bemessungsgrundlagen, insbesondere auch die Höhe des Gehalts auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgeschrieben (vgl. BAG, Urteil v. 24.7.2001 -3 AZR 567/00- III 1 a der Gründe ).

1. Die durchschnittliche Differenz der letzten 36 Monate vor dem Ausscheiden des Klägers am 30.6.1994 zwischen seinem Arbeitsentgelt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lag unstreitig bei 4.790,67 DM. Die Beklagte hat die ZV II - Vollrente (nur) bis zum Zeitpunkt des Eintritts der vorgezogenen Altersrente mit dem 60. Lebensjahr mit 536,70 DM ermittelt und den Teilwert unter Anwendung eines Zeitwertfaktors von 0.5804 (1.9.1975 - 30.6.1994 zu 1.9.1975 - 10.2.2008 ) mit 311,50 = 159,27 Euro. Der Kläger hat diese Berechnung akzeptiert und die ZV II - Rente in dieser Höhe in die zweitinstanzlich geltend gemachte Gesamtrente einbezogen, § 308 I ZPO (Berufungsbegründung S. 6, Bl 165 d. A., Schriftsatz v. 19.12.2005, S. 3, Bl. 195 d. A.).

2. Das Berufungsgericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass dann, wenn die - entsprechend § 2 I BetrAVG auf den Ablösungsstichtag 31.12.1990 ermittelte - Besitzstandsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers zum 30.6.1994 nicht noch einmal nach § 2 I BetrAVG gekürzt wird, die ZV II - Rente bei einem Zeitwertfaktor von 0,2045 nur mit einem Anwartschaftsteil von 109,76 DM = 56,12 Euro zu bewerten sei. Auf diesen niedrigen Zeitwertfaktor kommt die Beklagte, weil sie von einer fiktiven Betriebszugehörigkeit lediglich ab 1.1.1991 ausgeht. Die Beklagte will damit dem Umstand Rechnung tragen, dass die C -V für Dienstzeiten ab 1.1.1991 gilt; eine doppelte Berücksichtigung der Dienstzeiten müsse verhindert werden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten werden nach der hier erfolgten Berechnung die Dienstzeiten nicht doppelt in Ansatz gebracht. Die Besitzstandsrente ist auf den 31.12.1990 festgeschrieben und enthält nur im Endgehaltsbezug ein sog. dynamisches Element. Dienstzeiten nach diesem Stichtag sind nach der alten Versorgungsregelung nicht mehr leistungserhöhend. Für die Höhe der ZV II - Rente werden lediglich die Dienstzeiten ab 1.1.1991 berücksichtigt. Beim Zeitwertfaktor geht es demgegenüber nicht um die Ermittlung der Höhe einer dienstzeitabhängigen Rente, sondern allein um die Dauer der Betriebszugehörigkeit entsprechend der gesetzlichen Regel in § 2 I BetrAVG. Dementsprechend hat auch das BAG im Urteil v. 18.3.2003 für den Teilwert der Anwartschaft, der nach einer ablösenden Versorgungsordnung auf der Grundlage der neuen Regelung erdient wurde, für den Zeitwertfaktor die tatsächliche und nicht eine fiktive Betriebszugehörigkeit zugrunde gelegt und ins Verhältnis gesetzt zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebszugehörigkeit und mit diesem Faktor die vom Ablösungsstichtag bis zur festen Altersgrenze erreichbare zusätzliche Betriebsrente gequotelt (aaO II 2 a der Gründe ).

4. Das Berufungsgericht hat erwogen, ob wegen der vorgezogen in Anspruch genommenen Rente ein "untechnischer" versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen ist ( vgl. BAG, Urteil v. 23.1.2001 - 3 AZR 164/00 ). Gegen einen solchen Abschlag spricht indessen die ausdrückliche Regelung in Tz 46 C -V , wonach bei Bezug vorgezogener Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen werden. Die Beklagte hat die grundsätzlich bestehende Möglichkeit eines Abschlags erkannt, aber davon keinen Gebrauch gemacht. Dies spricht dagegen, ihn im Rahmen der Auslegung der Versorgungsordnung in "untechnischer" Gestalt einzuführen. In der Berufungsverhandlung wurde der angesprochene Abschlag von der Beklagten, der auch nicht der Anwendungspraxis entspricht, auch nicht geltend gemacht.

1. Der Teil der Firmenrente, für den die Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist, beträgt daher 606,01 Euro ( Besitzstandsrente 446,74 Euro und ZV II - Rente 159,27 Euro ). Soweit es um die Grundversorgung durch die PK-Rente geht, besteht der Zahlungsanspruch nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Pensionskasse. Der firmenfinanzierte Teil der PK-Rente, der nach dem Ablösungsstichtag um unstreitig 197,05 Euro angewachsen ist und nach Auffassung des Klägers im Rahmen der Grundversorgung Berücksichtigung finden könnte, kann nach der Regelung in der C -V weder von der Besitzstands- noch von der ZV II - Rente in Abzug gebracht werden. Von der Besitzstandsrente ist nur der bereits berücksichtigte Betrag von unstreitig 460,49 DM = 235,44 Euro in Abzug zu bringen, der mit den abgelösten Leistungen aus dem K + S - Statut zusammenhängt.

Ob die von der Pensionskasse später gezahlte PK-Rente von 1.095,90 DM = 560,32 Euro in der Gesamthöhe richtig ermittelt wurde, kann dahinstehen, da die Beklagte insoweit nicht zahlungsverpflichtet ist. Etwaige Ansprüche aus der Zusatzversorgung I (ZV I ), deren Anspruchsgegner die Beklagte wäre, sind nicht geltend gemacht. Die ZV I ist eine ergänzende Mindestversorgung und greift nur ein, wenn die PK-Rente im Einzelfall nicht höher sein sollte. Ein solcher Fall ist nach dem Vorbringen der Parteien nicht gegeben.

6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286,288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97, 344 ZPO. Wegen der unterschiedlichen Höhe der Streitwerte in 1. und 2. Instanz waren die Kosten getrennt nach Instanzen zu verteilen. Für die Kostenquotelung wurde erstinstanzlich ein Streitwert von 22.238,24 Euro ( 36 x 603,84 + 500 für die Abrechnung), zweitinstanzlich 23.002,16 Euro ( 36 x 625,06 + 500 ) zugrunde gelegt. Rückstände waren nicht hinzuzurechnen, § 42 V S. 1 HS 2 GKG.

3. Die Revision wurde für beide Parteien nach § 72 II Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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