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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 129/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 a. F.
GKG § 66 I 1
Nach § 66 I 1 GKG muss das Gericht über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz instanzabschließend entscheiden. Erst gegen die Erinnerungsentscheidung ist - je nach Beschwer - ggf. die Beschwerde an das LAG statthaft. Beschränkt sich die 1. Instanz auf bloße Nichtabhilfe, ist zurückzuverweisen.
Tenor:

Das Erinnerungsverfahren gemäß Erinnerung ("Widerspruch") des Klägers vom 13.02.2006 gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse vom 10.02.2006 wird an das Arbeitsgericht zur Entscheidung zurückverwiesen.

Gründe:

I. Der Kläger hat gegen den Ansatz der erstinstanzlich angefallenen Gerichtskosten "Widerspruch", der als Erinnerung zu werten ist, eingelegt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung unter dem 10.03.2006 nicht abgeholfen und sie nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevision dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat der Erinnerung ebenfalls nicht abgeholfen und sie dem LAG vorgelegt.

II. Das Landesarbeitsgericht musste das Verfahren über die vom Kläger eingelegte Erinnerung an das Arbeitsgericht zurückverweisen, weil es für eine Entscheidung nicht zuständig ist. Das Arbeitsgericht hat zunächst selbst instanzabschließend zu entscheiden.

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG, der im Wesentlichen der Bestimmung des § 5 GKG a.F. entspricht, muss das Gericht entscheiden, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Hilft der Kostenbeamte auf eine Erinnerung nicht ab, muss das Gericht selbst entscheiden. Erst gegen die Erinnerungsentscheidung des Arbeitsgerichts ist - je nach Beschwer - ggf. die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statthaft (LAG Köln - 10 Ta 260/99 - ; 6 Ta 65/98; 11 (8) Ta 307/97.).

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