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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 200/08
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO §§ 3 ff.
RVG § 23 Abs. 3
1. Der Streitwert eines Beschlussverfahrens auf Erfass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher einem bestimmten BR-Mitglied untersagt werden soll, sein BR-Amt auszuüben, richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Auf das persönliche Einkommen des betroffenen BR-Mitglieds kommt es nicht an.

2. Ein Abschlag wegen der Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint hier aber im Regelfall nicht angebracht.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2008 teilweise dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Beschlussverfahren 9 BVGa 24/07 auf 4.000,00 € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2008 ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

1. Das Arbeitsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung zutreffend auf § 23 Abs. 3 Satz 2, letzter Halbs. RVG abgestellt. Bei der vorliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit handelt es sich um einen Streitgegenstand nichtvermögensrechtlicher Art. Der Streitgegenstand hat mit der individualarbeitsrechtlichen Stellung des Beteiligten zu 2) nichts zu tun. Es erschließt sich daher nicht, warum die dem Beteiligten zu 2) zustehende arbeitsvertragliche Vergütung einen Maßstab für die Streitwertfestsetzung in vorliegender Sache darstellen soll. Warum die sich in der Höhe des Gegenstandswerts niederschlagende Bedeutung eines Rechtsstreits, bei dem es darum geht, einem bestimmten Betriebsratsmitglied die Ausübung seines Betriebsratsamtes zu untersagen, um so höher sein soll, desto höher die persönliche arbeitsvertragliche Vergütung des betroffenen Betriebsratsmitgliedes ist, ist für das Beschwerdegericht nicht nachvollziehbar.

Ein Grund, bei der Bewertung des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach oben von dem Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. RVG abzuweichen, ist nicht erkennbar.

2. Andererseits erscheint dem Beschwerdegericht aber auch ein Abschlag um 20 % auf 3.200,00 € nicht angebracht. Insoweit ist die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) teilweise begründet. Es ist zwar richtig, dass in einem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung nur ein vorläufiger Rechtszustand geregelt wird. Andererseits wird aber auch das Betriebsratsamt selbst, das auszuüben dem Beteiligten zu 2) untersagt werden soll, auch nur auf Zeit verliehen. Abgesehen von der Signalwirkung, die der Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung mit sich bringen kann, kann eine solche Verfügung in Fällen wie dem vorliegenden in ihren praktischen Auswirkungen der Wirkung des Ergebnisses eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens leicht nahe kommen, diese sogar in zeitlicher Hinsicht übertreffen.

Dementsprechend erscheint es dem Beschwerdegericht sachgerecht, den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.000,00 € festzusetzen, wie dies im Übrigen zwischenzeitlich auch für den zweitinstanzlichen Rechtsstreit geschehen ist. Auf den Beschluss vom 27.05.2008 in Sachen 10 TaBVGa 6/07 wird insoweit Bezug genommen.

3. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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