Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.09.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 224/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 33 | |
GKG Nr. 8614 Anl. 1 |
Tenor:
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2007 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10.07.2007 - 19 BV 53/05 - wird gebührenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Betriebsrat hat zunächst einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Fragebogen der Antragsgegnerin seiner Zustimmung bedarf. Nachdem die Fragebogenaktion vollständig erledigt war, hat der Betriebsrat die Feststellung beantragt, dass die Verwendung des Fragebogens zu den SONY Deutschland Benefits der Zustimmung des Betriebsrats bedurfte. Darüber hinaus hat er die Feststellung beantragt, dass die Verwendung dieses Fragebogens ohne die Zustimmung des Betriebsrats einen groben Verstoß gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG darstellt. Im Laufe des Verfahrens hat der Betriebsrat das Beschlussverfahren durch Schriftsatz vom 22.03.2006 um zahlreiche weitere Anträge erweitert. Das Verfahren wurde in der Sitzung vom 14.02.2007 durch Prozessvergleich (Bl. 294 bis 295 d. A.) erledigt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben beantragt, den Gegenstandswert zur Berechnung der anwaltlichen Gebühren auf 32.000,00 €, hilfsweise auf 18.000,00 €, festzusetzen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben beantragt, den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Rücksicht auf die "Anzahl der Vielzahl der geltend gemachten Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht und der Vielzahl der geltend gemachten Begehren" auf den 4 1/2-fachen Hilfswert, also auf 18.000,00 €, festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die eine Festsetzung in Höhe des "üblichen Werts" von 4.000,00 € begehrt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den ihm zustehenden Ermessensspielraum durch die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 18.000,00 €, dem 4 1/2-fachen Regelsatz des § 23 Abs. 3 RVG, nicht überschritten.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Antragsgegnerin, dass es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, die im Regelfall mit 4.000,00 € angemessen bewertet werden kann. Im Streitfall ist es jedoch nicht bei den ursprünglichen Anträgen geblieben. Vielmehr hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 22.03.2006 mit den Anträgen zu 4. bis 12. weitere Begehren einschließlich der Hilfsanträge zur Entscheidung gestellt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht wegen der Vielzahl der geltend gemachten Begehren den Gegenstandswert auf den 4 1/2-fachen Hilfswert festgesetzt hat. Umfang und Schwierigkeit der Sache rechtfertigen keine Abweichung.
Die Kosten- bzw. Gebührenpflicht für die Beschwerde ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG Nr. 8613. § 33 Abs. 9 S. 2 RVG steht der Gebührenpflicht nicht entgegen. Es geht hier nicht um das Verfahren über den Antrag auf Wertfestsetzung, das nach § 33 Abs. 9 S. 1 RVG gebührenfrei ist, sondern um ein Beschwerdeverfahren mit der sich aus dem GKG ergebenden Gebührenpflicht einer erfolglosen Beschwerde. Dass nach § 33 Abs. 9 S. 2 RVG auch im Beschwerdeverfahren Kosten nicht erstattet werden, hat mit der Gebührenpflicht gegenüber dem Gericht nichts zu tun. Sie bleibt bestehen (Gerold-Madert, RVG, § 33 Rdnr. 30).
Der Gebührenpflicht steht auch die Kostenfreiheit für betriebsverfassungsrechtliche Beschlussverfahren nicht entgegen. Sie umfasst nicht das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung für den Rechtsanwalt. In diesem Nebenverfahren werden keine betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche, sondern eigenständige Ansprüche des Verfahrensbevollmächtigten verfolgt. Diese haben ihren Ursprung allein im RVG bzw. in den Kostenbestimmungen. Es geht nicht um die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Beteiligten, sondern allein um die gebührenrechtliche Stellung des Rechtsanwalts (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19.05.2004 - 10 Ta 79/04 -; Schwab-Vollstädt, ArbGG, § 12, Rdnr. 25; Germelmann, ArbGG, 5. Aufl. 2004, Rdnr. 132).
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.