Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 371/06
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 17 a |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.08.2006 - 2 Ca 3680/06 - aufgehoben.
Das Arbeitsgericht Köln ist für den Rechtsstreit zuständig.
Gründe:
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und daher insgesamt zulässig.
II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Die von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsklage resultiert aus der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses.
1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 43/02 - BB 2003, 1906, 1908). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Insoweit lassen sich abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen freier Dienstverträge oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Aus Art und Organisation der Tätigkeit kann auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu schließen sein. So ist die Tätigkeit einer Bürogehilfin in der Stellung einer freien Mitarbeiterin kaum denkbar, weil der Status der Gehilfin "Zuarbeit" bedeutet, dies aber nur möglich ist nach den inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich der Art und Ausführung der Arbeit durch den, dem zugearbeitet wird (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 27.10.1998 - 9 Sa 1068/98 - NZA-RR 99, 435 - 437).
2. Im Streitfall war die Beklagte als Arbeitnehmerin tätig. Sie ist Rechtsanwaltsfachangestellte bzw. Rechtsanwaltsgehilfin. Nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien hatte die Beklagte feste Arbeitszeiten einzuhalten. Nach Angaben der Klägerin in der Klageschrift sollte die teilzeitbeschäftigte Beklagte dienstags und mittwochs von 9.00 Uhr - 12.30 Uhr arbeiten und am Montag die "Kernarbeitszeit" von 9.00 Uhr - 16.30 Uhr einhalten. Insbesondere die Einhaltung der Kernarbeitszeit am Montag war unumgänglich, weil die Beklagte montags das Sekretariat der Anwaltskanzlei der Klägerin allein bestückte. Diese Bindung an vorgegebene Arbeitszeiten und den Arbeitsort der Kanzlei der Klägerin ist ein wichtiges Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft. Auch inhaltlich sollte die Beklagte, was für eine Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwaltsgehilfin typisch ist, vorgegebene Arbeiten verrichten. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Inhalt ihrer Arbeit frei zu gestalten, sind nicht vorgetragen und dies wäre auch unüblich. Soweit die Klägerin beklagt, dass die Beklagte neben Schreibarbeiten und Telefonaten "gemacht (hat), was sie wollte", geht es darum, ob die Beklagte ihre Arbeitspflicht verletzt hat. Eigenmächtiges Verhalten von Arbeitnehmern, wenn es vorliegen sollte, macht diese nicht zu freien Mitarbeitern.
Nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin ist im Übrigen selbst davon ausgegangen, dass die Arbeitsgerichte zuständig sind, denn sonst hätte sie dort nicht ihre Klage erhoben. Erst nachdem die Vorinstanz Zweifel an ihrer Zuständigkeit geäußert hatte, wurde die Rechtswegzuständigkeit problematisiert.
Für die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis ist nicht die von der Beklagten geschilderte und von der Klägerin nicht bestrittene Vereinbarung "freier Mitarbeit" bestimmend, wonach es der Wunsch der Beklagten war, auf diese Weise die der Klägerin als Arbeitgeberin ersparten Beiträge zur Sozialversicherung in eine Erhöhung des Stundenlohns auf 21,-- EUR umzuwandeln. Ein materiell als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes Rechtsverhältnis wird nicht dadurch zu einem freien Mitarbeiterverhältnis, dass eine oder beide Parteien die mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung von Sozialabgaben vermeiden wollen.
3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlicher Grund, § 17 a Abs. 4 S. 4, 5 GVG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.