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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 371/06
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 17 a
Eine Rechtsanwaltsgehilfin hat in der Regel Arbeitnehmereigenschaft, auch wenn die Parteien zur Vermeidung von Sozialabgaben "freie Mitarbeit" vereinbart haben.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.08.2006 - 2 Ca 3680/06 - aufgehoben.

Das Arbeitsgericht Köln ist für den Rechtsstreit zuständig.

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und daher insgesamt zulässig.

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Die von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsklage resultiert aus der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses.

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 43/02 - BB 2003, 1906, 1908). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Insoweit lassen sich abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen freier Dienstverträge oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Aus Art und Organisation der Tätigkeit kann auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu schließen sein. So ist die Tätigkeit einer Bürogehilfin in der Stellung einer freien Mitarbeiterin kaum denkbar, weil der Status der Gehilfin "Zuarbeit" bedeutet, dies aber nur möglich ist nach den inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich der Art und Ausführung der Arbeit durch den, dem zugearbeitet wird (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 27.10.1998 - 9 Sa 1068/98 - NZA-RR 99, 435 - 437).

2. Im Streitfall war die Beklagte als Arbeitnehmerin tätig. Sie ist Rechtsanwaltsfachangestellte bzw. Rechtsanwaltsgehilfin. Nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien hatte die Beklagte feste Arbeitszeiten einzuhalten. Nach Angaben der Klägerin in der Klageschrift sollte die teilzeitbeschäftigte Beklagte dienstags und mittwochs von 9.00 Uhr - 12.30 Uhr arbeiten und am Montag die "Kernarbeitszeit" von 9.00 Uhr - 16.30 Uhr einhalten. Insbesondere die Einhaltung der Kernarbeitszeit am Montag war unumgänglich, weil die Beklagte montags das Sekretariat der Anwaltskanzlei der Klägerin allein bestückte. Diese Bindung an vorgegebene Arbeitszeiten und den Arbeitsort der Kanzlei der Klägerin ist ein wichtiges Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft. Auch inhaltlich sollte die Beklagte, was für eine Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwaltsgehilfin typisch ist, vorgegebene Arbeiten verrichten. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Inhalt ihrer Arbeit frei zu gestalten, sind nicht vorgetragen und dies wäre auch unüblich. Soweit die Klägerin beklagt, dass die Beklagte neben Schreibarbeiten und Telefonaten "gemacht (hat), was sie wollte", geht es darum, ob die Beklagte ihre Arbeitspflicht verletzt hat. Eigenmächtiges Verhalten von Arbeitnehmern, wenn es vorliegen sollte, macht diese nicht zu freien Mitarbeitern.

Nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin ist im Übrigen selbst davon ausgegangen, dass die Arbeitsgerichte zuständig sind, denn sonst hätte sie dort nicht ihre Klage erhoben. Erst nachdem die Vorinstanz Zweifel an ihrer Zuständigkeit geäußert hatte, wurde die Rechtswegzuständigkeit problematisiert.

Für die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis ist nicht die von der Beklagten geschilderte und von der Klägerin nicht bestrittene Vereinbarung "freier Mitarbeit" bestimmend, wonach es der Wunsch der Beklagten war, auf diese Weise die der Klägerin als Arbeitgeberin ersparten Beiträge zur Sozialversicherung in eine Erhöhung des Stundenlohns auf 21,-- EUR umzuwandeln. Ein materiell als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes Rechtsverhältnis wird nicht dadurch zu einem freien Mitarbeiterverhältnis, dass eine oder beide Parteien die mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung von Sozialabgaben vermeiden wollen.

3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlicher Grund, § 17 a Abs. 4 S. 4, 5 GVG.

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