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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 401/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ArbGG § 11 a |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 04.03.2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schroeder als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2003 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 14.11.2003 - 15 Ca 842/03 - wird gebührenpflichtig zurückgewiesen.
Festgebühr: 25,00 €
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass Prozesskostenhilfe abzulehnen ist, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt hatte, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dem Prozesskostenhilferecht liegt der Grundsatz der Subsidiarität zu Grunde, d. h. die Staatskasse kann grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ein gewerkschaftlicher Rechtsschutz ist in aller Regel als Vermögensbestandteil anzusehen, der zunächst ebenso wie der Anspruch auf Rechtsschutzgewährung gegen eine Rechtsschutzversicherung eingesetzt werden muss. Wenn der Beschwerdeführer auf diesen kostenlosen Rechtsschutz verzichtet, kann er nicht mit Erfolg darauf bestehen, dass nunmehr die Staatskasse eintritt, sondern er muss die entstehenden Kosten für seinen Anwalt dann selbst tragen.
Die Verweisung auf den gewerkschaftlichen Rechtsschutz steht der Prozesskostenhilfe allerdings dann nicht entgegen, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die Gewerkschaft unzumutbar erscheint. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist, wobei es auch hier darauf ankommt, ob die Störung auf ein Verhalten der Partei zurückzuführen ist oder nicht (vgl. Germelmann u.a. § 11 a Rdnr. 46). Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht den Schluss, dass ihm die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes nicht weiterhin hätte zugemutet werden können. Der Umstand, dass nicht sofort ein Beratungstermin bei der D frei war, ist nicht geeignet, eine derartige Zerrüttung herbeizuführen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass auch keine Versäumung der Klagefrist für die Kündigungsschutzklage drohte. Die D hat gegen die Kündigung vom 09.01.2003 mit am 24.01.2003 eingegangener Klageschrift vom 23.01.2003 Kündigungsschutzklage eingereicht. Eine Inanspruchnahme des Anwalts, der sich auch erst unter dem 27.01.2003 für den Kläger bestellt hat und auf die Anträge aus der Klageschrift der Gewerkschaft Bezug genommen hat, war nicht erforderlich. Aus dem Schriftsatz des Anwalts vom 27.01.2003, mit dem er zugleich Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt hat, geht zugleich der wesentliche Grund für den PKH-Antrag hervor. Der Kläger lässt dort vortragen, dass er anwaltliche Unterstützung wünsche, da ihm bekannt sei, dass sich die Gegenseite auch regelmäßig anwaltlich vertreten lasse. Eine solche Begründung rechtfertigt keine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes. Es ergibt sich bereits aus § 11 a ArbGG, dass die Beiordnung eines Anwalts mit Rücksicht auf die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Partei nicht unter anderem gewerkschaftlich vertreten lassen kann. Diese Möglichkeit hatte der Kläger hier jedoch.
Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich an der Ablehnung der PKH nicht dadurch etwas ändert, dass der Kläger im Laufe des Prozesses seine Gewerkschaftsmitgliedschaft aufgekündigt und dadurch einen einsetzbaren Vermögenswert zumindest leichtfertig, wenn nicht sogar gezielt zur Herbeiführung seiner Bedürftigkeit bzw. einer Anwaltsbeiordnung aufgegeben hat. Auch hier bleibt es dabei: Wenn der Kläger ohne Sachgrund auf den bestehenden kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz verzichtet, indem er die Gewerkschaftsmitgliedschaft während des laufenden Verfahrens aufkündigt, kann er nicht mit Erfolg darauf bestehen, dass nunmehr die Staatskasse eintritt.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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