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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 43/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23
GKG § 42 Abs. 4 S. 2
BetrVG § 99
Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts eines betriebsverfassungsrechtlichen Streits um eine Eingruppierung ist auch der dahinterstehende materiell-rechtliche Streit um die richtige Eingruppierung zu berücksichtigen, was eine Anlehnung an die Wertvorschrift des § 42 IV 2 GKG mit einem Abschlag von 20 % rechtfertigt.
Tenor:

Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.01.2008 - 2 BV 88/07 - aufgehoben und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit anderweitig auf 21.225,60 € festgesetzt.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist ein Verfahren über die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin anhängig. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 26.532,00 € festgesetzt und dabei den 36-fachen Vergütungsdifferenzbetrag zwischen den streitigen Vergütungsgruppen ohne Abschlag zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde, mit der die Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % geltend gemacht wird. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.

Beim Streit um das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 2. HS RVG. Bei einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG geht es in erster Linie nicht um Vermögenspositionen, sondern um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Bei dem betriebsverfassungsrechtlichen Streit um eine Eingruppierung, bei der dem Betriebsrat nur ein Mitbeurteilungsrecht zusteht, ist allerdings die Nähe zum konkreten wirtschaftlichen Hintergrund zu berücksichtigen und der Umstand, dass der Streit um eine Eingruppierung im Individualrechtsstreit ähnlich ausgestaltet ist wie im Kollektivrechtsstreit und der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch im Individualrechtsstreit unmittelbar auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 99 Abs. 4 BetrVG stützen kann, wenn in diesem Verfahren eine bestimmte Entgeltgruppe als zutreffend ermittelt wurde (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 ABR 58/93 - AP Nr. 2 zu § 99 Eingruppierung). Dies kann auch bei der Festlegung des Werts der an sich nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit nicht außer Betracht bleiben. Es rechtfertigt eine an der Lage des Falles orientierte Abweichung vom Ausgangswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine individuelle Wertfestsetzung vorliegen.

Stellt man zur Bestimmung des Gegenstandswerts eines betriebsverfassungsrechtlichen Streits um eine Eingruppierung auf den dahinter stehenden materiellrechtlichen Streit um die richtige Eingruppierung ab, kann auf § 42 Abs. 4 S. 2 GKG zurückgegriffen werden (offen gelassen von Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.1995 - 4 Ta 126/95 - JurBüro 1996, 590). Bei einer Anlehnung an die Wertvorschrift des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG ist es für die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gerechtfertigt, einen Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil das Beschlussverfahren eine verminderte Rechtskraftwirkung hat. Im Beschlussverfahren ist der betroffene Arbeitnehmer nicht beteiligt. Außerdem ersetzt das Zustimmungsersetzungsverfahren lediglich die Zustimmung des Betriebsrats (Landesarbeitsgericht Köln, Beschlüsse vom 08.04.2004 - 10 Ta 46/04 - und vom 02.02.2005 - 10 (5) Ta 437/04 -; Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.09.1995 - 7 Ta 13/95 -, NZA-RR 1996, 266, 267).

Die bei der Ermittlung des Werts eines nichtvermögensrechtlichen Gegenstandes weiter zu berücksichtigenden Faktoren wie der Umfang und die Schwierigkeit der Sache und der daraus resultierende Arbeitsaufwand rechtfertigen weder eine Heraufsetzung noch eine Herabsetzung des Gegenstandswerts in der beantragten Höhe von 21.225,60 €.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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