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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 6/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 883
BGB § 269
1. Die Herausgabevollstreckung bei Arbeitspapieren erfolgt nach § 883 ZPO, nicht nach § 888 ZPO.

2. Die Herausgabepflicht ist in der Regel eine Holschuld.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In Sachen

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 03.03.2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schroeder als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2003 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 02.01.2004 - 2 Ca 3501/03 - aufgehoben.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschwerdewert: 250,00 €

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 16.10.2003 den Beklagten verpflichtet, an den Kläger die ordnungsgemäß ausgefüllte Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003 herauszugeben. Grundlage dieser Verpflichtung war der prozessbeendigende Vergleich vom 19.05.2003. Zur Erzwingung dieser Verpflichtung setzte das Arbeitsgericht gemäß § 888 ZPO gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 250,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit für je 125,00 € ein Tag Zwangshaft fest. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der sich darauf beruft, er habe die Lohnsteuerkarte 2003 an den Kläger per Post abgeschickt. Das Arbeitsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 02.01.2004 den Einwand mit der Begründung zurückgewiesen, dass das bloße Abschicken der Lohnsteuerkarte an den Gläubiger noch keine Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB eintreten lasse.

II. Die nach § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Schuldners ist begründet.

Der Zwangsgeldbeschluss ist einmal deshalb aufzuheben, weil die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO und nicht nach § 888 ZPO erfolgt. Ob dies in jedem Fall gilt, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel sowohl auf Herausgabe als auch auf Ausfüllung der Arbeitspapiere hat (so LAG Berlin, Beschluss vom 07.01.1998 - 9 Ta 1/98 - BB 1998, 1216), kann dahingestellt bleiben, denn hier geht es um die Herausgabe der Lohnsteuerkarte. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss darauf abgestellt, ob der Schuldner seiner Herausgabepflicht nachgekommen ist. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die im Vergleich vom 19.05.2003 titulierte Herausgabepflicht hinsichtlich einer "ordnungsgemäß ausgefüllten" Lohnsteuerkarte in Bezug auf die "Ordnungsgemäßheit" ohnehin keinen vollstreckbaren Inhalt hat.

Der Zwangsgeldbeschluss musste aber auch aus einem weiteren Grunde aufgehoben werden: Das Arbeitsgericht hat die Beweislast für die Frage der Erfüllung der Herausgabepflicht verkannt, wenn es dem Schuldner vorhält, dass er mit dem bloßen Abschicken der Lohnsteuerkarte seinen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen sei. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer nämlich seine Arbeitspapiere beim Arbeitgeber im Betrieb abholen (§ 269 BGB). Es liegt somit im Regelfall eine sog. Holschuld vor. Der Arbeitgeber ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere zu übersenden. Die Rückgabe solcher Papiere ist eine Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis und untersteht deshalb allen für Leistungen aus gegenseitigen Verträgen geltenden Bestimmungen. Nach § 269 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitspapiere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Betrieb zur Abholung bereitzuhalten und dem Arbeitnehmer dort zu übergeben. Der Arbeitnehmer hat selbst dafür zu sorgen, dass er in den Besitz seiner Papiere gelangt.

Eine davon abweichende Verpflichtung ist nicht tituliert. Im Vergleich vom 09.05.2003 ist nur von der Herausgabe die Rede und nicht davon, dass der Schuldner die Arbeitspapiere dem Gläubiger vorbeibringen muss.

Abgesehen davon ist auch eine Pflicht zur Nachsendung der Arbeitspapiere jedenfalls nicht tituliert. Aber auch bei einer Titulierung einer Pflicht zur Nachsendung läge nur eine Schickschuld vor mit der Konsequenz, dass die Gefahr der Übersendung zu Lasten des Gläubigers, hier des Arbeitnehmers geht.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.



Ende der Entscheidung

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