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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 1277/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 280 Abs. 1 S. 1
1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird.

2. An der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Detektivs durch den Arbeitgeber fehlt es, wenn der Arbeitgeber sein Ziel, etwaige unerlaubte Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers zu seinem Nachteil künftig zu unterbinden, seinen eigenen Angaben zufolge bereits durch eine bloße Ansprache des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verwendung von bei ihm bezogenen Ersatzteilen erreicht hätte.

3. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Ersatz von Detektivkosten ist der Arbeitnehmer nicht zur Erstattung derjenigen Detektivkosten verpflichtet, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass sich die Tätigkeit des Detektivs nicht nur auf die bloße Überwachung des Arbeitnehmers oder die Durchführung von sog. Testkäufen und Ehrlichkeitskontrollen beschränkt, sondern der Arbeitnehmer vom Detektiv - im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber - zu einer Vertragspflichtverletzung (hier: der Vornahme von unzulässigen Wettbewerbshandlungen zum Nachteil des Arbeitgebers) provoziert werden soll, um dadurch erst einen etwaigen Grund für eine Kündigung herbeizuführen und nachweisen zu können.


Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2006 - 4 Ca 790/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um die Erstattung von Detektivkosten und von gewährten Firmenrabatten.

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem Autohaus, als Werkstattleiter tätig und Mitglied des bei der Klägerin bestehenden Betriebsrats. Die Klägerin gewährte ihren Mitarbeitern für den Erwerb von Ersatzteilen Firmenrabatte. In der Zeit von Oktober 2002 bis März 2005 erwarb der Beklagte von der Klägerin jeweils unter Einräumung von Firmenrabatten insgesamt ca. 1.500 Ersatzteile.

In einer mit dem 07.08.2002 datierten "Mitarbeiter-Information" wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass jeder Mitarbeiter von ihr verpflichtet sei, seine 100 %-ige Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen und jede nebenberufliche Tätigkeit dem Unternehmen anzuzeigen sowie genehmigen zu lassen. Nicht genehmigte Tätigkeiten, insbesondere in ihren Kerngeschäftsfeldern - dem Handel mit Ersatzteilen, Reparieren von Kraftfahrzeugen, Handel mit Neu-/Gebraucht-/Unfall- und Schrottfahrzeugen - führten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In einer weiteren "Mitarbeiter-Information" der Klägerin aus dem Monat August 2004 heißt es u.a., dass der Ersatzteilbezug zu Mitarbeiter-Konditionen nur aktiven Angestellten von ihr und für deren Angehörige ersten Grades für deren privates Auto gestattet sei. Ab sofort erfolge der Verkauf zu Mitabeiter-Konditionen nur noch nach Vorlage des Kfz-Scheines für das Fahrzeug, für das Ersatzteile bestimmt seien.

Anfang April 2005 beobachtete ein Mitarbeiter der Klägerin den Beklagten, wie dieser nach Arbeitsende auf dem Parkplatz der Klägerin hinter dem Betriebsgelände eine originalverpackte Stoßstange in seinen privaten Pkw verbrachte. Sodann informierte der Mitarbeiter den Geschäftsführer der Klägerin über den Vorfall. Am folgenden Tag begaben sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Mitarbeiter zum Wohnhaus des Beklagten. Sie sahen, wie der Beklagte aus seinem Auto Material in den Hof brachte. Sie konnten jedoch nicht feststellen, ob sich im Hofbereich oder dahinter eine Reparaturmöglichkeit für Fahrzeuge befand.

Daraufhin erteilte die Klägerin einer Detektei den Auftrag, den Beklagten zu observieren. Die Detektei begann am 19.04.2005 mit der Observierung des Beklagten. Im Observationsbericht der Detektei heißt es u.a., der Beklagte habe am 26.04.2005 zunächst um 19.08 Uhr die Motorhaube eines Renault Twingo geöffnet, in den Motorraum gesehen und das gesamte Fahrzeug begutachtet. Um 19.20 Uhr habe ein anderer Fahrer eines Audi 80 dem Beklagten mehrere Blätter überreicht. Am Abend des 27.04.2005 habe der Beklagte in M , Gemeinde W , vor einer großen Halle geparkt, die Reparaturmöglichkeiten für Fahrzeuge aller Art geboten und in der sich eine belegte Hebebühne befunden habe. In der Zeit vom 04.06. bis zum 11.06.2005 wurde die Observierung des Beklagten fortgesetzt. Ausweislich des Observationsberichts habe sich am Samstag, dem 04.06.2005 um 09.23 Uhr das Schiebetor der Halle geöffnet. Wenig später sei in der Reparaturwerkstatt eine Person erschienen, die durch ihre Gestik als der Beklagte identifiziert werden könne und die alle Gespräche und Verhandlungen mit den Kunden geführt habe. Um 09.50 Uhr sei ein grüner Mercedes von dem Beklagten in die Halle gefahren worden. Um 09.59 Uhr habe der Fahrer eines Chrysler Voyager etwa zehn Minuten mit dem Beklagten verhandelt und danach mit dem Fahrzeug das Gelände verlassen. Um 11.45 Uhr habe der Beklagte das Schiebetor geschlossen. Gegen 12.00 Uhr sei er mit einem VW Golf IV vom Hof gefahren.

Am 01.09.2005 verständigten sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Detektiv darauf, dass dem Beklagten ein präpariertes Fahrzeug in der Halle in M zur Reparatur abgegeben werden sollte. Dies erfolgte am Samstag, dem 03.09.2005. Der Beklagte überprüfte das präparierte Fahrzeug, stellte einen gerissenen Keilriemen fest und sagte die Vornahme der Reparatur zu. Ausweislich des Observationsberichts befanden sich in der Halle zwei Hebebühnen, auf denen sich ein VW Golf und ein Ford KA befanden. An letzterem habe auch der Beklagte gearbeitet. Am 21.09.2005 übergab der Beklagte dem Detektiv das reparierte Fahrzeug und erhielt hierfür ohne Erstellung einer Rechnung nach Angaben der Klägerin 180 €, den Angaben des Beklagten zufolge 170 €. In dem Observationsbericht heißt es u.a., der Beklagte habe weiterhin eine Inspektion empfohlen, die bei dem Fahrzeug absolut notwendig sei. Diese würde bei ihm nur 120 € einschließlich Material kosten. Würde das Auto am Samstagmorgen gebracht, wäre es am Samstagabend fertig.

Am 28.09.2005 legte der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten die Ergebnisse der Observierung vor. Die Parteien schlossen sodann einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit dem 28.09.2005 beendet wurde. Mit Schreiben vom 29.09.2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis "aus persönlichen Gründen" fristlos.

Der Detektiv erstellte der Klägerin für seine Tätigkeiten drei Rechnungen über insgesamt 14.589,03 €. Mit Schreiben vom 09.11.2005 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung dieses Betrages sowie zur Zahlung von weiteren 739,36 € als Ausgleich von 39,64 Minusstunden auf. Mit Schreiben vom 18.01.2006 nahm die Klägerin den Beklagten weiterhin auf Erstattung von gewährten Rabatten in Höhe von insgesamt 11.119,28 € in Anspruch.

Mit ihrer am 08.03.2006 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage vom 06.03.2006 hat die Klägerin von dem Beklagten zunächst die Zahlung von 26.447,67 € begehrt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, ihr die Kosten für die Einschaltung des Detektivs in Höhe von insgesamt 14.589,03 € zu erstatten. Durch den Bezug von Ersatzteilen in erheblichem Umfang und das Umladen der Stoßstange aus einem Kundenwagen in sein Privatfahrzeug habe sich der Beklagte der Verrichtung von nicht genehmigten Nebentätigkeiten verdächtig gemacht, die als erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu werten seien. Aufgrund des Vorfalls im September 2005 stehe fest, dass der Beklagte außerhalb des Autohauses Fahrzeuge repariert habe. Der Betrag in Höhe von 170 € habe sich nicht nur auf die Materialkosten beschränkt, sondern sich auch auf die Arbeitskosten erstreckt. Die Keilriemen und die beiden Rollen kosteten ihrer Materialliste zufolge lediglich 77,53 €. Ferner habe ihr der Beklagte die Firmenrabatte, die ihm beim Erwerb der Ersatzteile gewährt worden seien, zu erstatten. Aus den Bestellungen für verschiedene Modelle und Baujahre ergebe sich, dass der Beklagte diese Ersatzteile nicht für sich selbst oder für Angehörige ersten Grades verwandt habe.

Im Kammertermin beim Arbeitsgericht am 20.09.2006 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der in den Forderungen enthaltenen Mehrwertsteuern zurückgenommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.576,75 € Detektivkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2005 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Schadensersatz 9.595,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2006 zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 739,36 € zu zahlen.

Der Beklagte hat die Klage hinsichtlich des Antrags zu 3. in Höhe von 130,90 € anerkannt und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, für die Beauftragung eines Detektivs durch die Klägerin habe keine Veranlassung bestanden. Er hat behauptet, er habe von der Klägerin Ersatzteile nur für seine eigenen Fahrzeuge und für die Fahrzeuge von seinen Angehörigen erworben. Soweit er außerhalb seiner Tätigkeiten für die Klägerin Fahrzeuge repariert habe, sei dies nie in Konkurrenz zur Klägerin geschehen. Die Stoßstange, die er in sein privates Fahrzeug eingeladen habe, habe er bei einem VW-Unternehmen erworben. Sie sei bestimmt gewesen für das Fahrzeug seiner Schwester. Dort sei sie auch eingebaut worden. Aufgrund der Reparatur des präparierten Fahrzeugs sei keine Konkurrenzsituation im Verhältnis zur Klägerin entstanden. Zum einen sei der Schadensfall in der Nähe der Werkstatt in M und damit weit entfernt von der Werkstatt der Klägerin konstruiert worden. Zum anderen seien durch den Betrag in Höhe von 170 €, den er für den fingierten Reparaturauftrag erhalten habe, nur die entstandenen Materialkosten ausgeglichen worden. Jedenfalls seien, so hat der Beklagte gemeint, die Observationen nicht im vorgenommenen Umfang erforderlich gewesen. Im Übrigen seien sie auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Durch die Gewährung der Firmenrabatte habe die Klägerin keinen Schaden erlitten, da sie die Ersatzteile nicht unter ihrem Einkaufspreis veräußert habe.

Mit Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 20.09.2006 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 130,39 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich eines Anspruchs auf Erstattung der Detektivkosten habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt worden sei. Sie habe auch keine Umstände vorgetragen, die den zwingenden Rückschluss auf einen konkreten Tatverdacht gegen den Beklagten wegen ungenehmigter Nebentätigkeiten zugelassen hätten, bevor sie den Detektiv beauftragt habe. Jedenfalls handele es sich bei den geltend gemachten Schäden nicht um Aufwendungen des Geschädigten, die nach den Umständen des Falles zur Abwendung eines Schadens als notwendig anzusehen seien. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs wegen der eingeräumten Firmenrabatte habe die Klägerin trotz ausdrücklichen Bestreitens des Beklagten nicht dargelegt, welcher konkrete Schaden ihr entstanden seien soll. Allein aus den gewährten Rabatten ergebe sich dieser nach dem substantiierten Vortrag des Beklagten über die Gewinnmargen der Klägerin nicht.

Gegen das ihr am 23.10.2006 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin mit am 14.11.2006 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 08.11.2006 Berufung eingelegt und diese begründet.

In der Berufungsverhandlung vom 20.04.2007 haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, in der sich der Beklagte verpflichtet hat, an die Klägerin zum Ausgleich der Forderung im Klageantrag zu 3. aus der Sitzung des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2006 - soweit noch nicht bereits teilweise anerkannt - einen Betrag in Höhe von weiteren 345,01 € zu zahlen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an einen Tatverdacht zu hoch angesetzt. Die Einschaltung des Detektivs sei zum einen wegen der Anzahl der bezogenen Ersatzteile und deren Bestimmung für Fahrzeuge unterschiedlicher Fabrikate, zum anderen wegen des Umladens der originalverpackten Stoßstange aus dem Kundenwagen in den Privatwagen des Beklagten gerechtfertigt gewesen. Daneben sei, so behauptet die Klägerin, aufgefallen, dass der Beklage in ihrem Betrieb mit dem mobilen Telefon häufig unterwegs gewesen sei. Bei diesen Telefonaten sei es mehrfach um technische Details gegangen. Zum Führen der Telefongespräche habe sich der Beklagte auch häufig hinter das Firmengebäude begeben, damit der Gesprächsinhalt nicht von den Mitarbeitern hätte wahrgenommen werden können. Diese Indizien seien nach Auffassung der Klägerin ausreichend gewesen, um den Verdacht von privaten Reparaturarbeiten und damit eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot zu erhärten. Als Werkstattleiter habe dem Beklagten eine erhöhte Treuepflicht ihr gegenüber oblegen. Sie hätte sich darauf verlassen müssen, dass der Beklagte in dieser Position keine wettbewerbswidrigen Nebentätigkeiten ausübe. Aufgrund der ersten Verdachtsmomente und nach erfolgter eigener Überprüfung, ob der Beklagte eine illegale Werkstatt betrieben habe, hätte eine Klärung bzw. Bestätigung des Verdachts der arbeitnehmerseitigen Pflichtverletzung nur durch Detektivermittlungen erfolgen können. Die Einschaltung des Detektivs sei auch notwendig gewesen, um den Verdacht des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot durch den Beklagten zu erhärten und Tatsachen zu ermitteln, die ihr aus diesem Grund die Kündigung des mit dem Beklagten bestandenen Arbeitsverhältnisses ermöglicht hätten. Zudem habe die Einschaltung des Detektivs auch der Schadensabwehr gedient. Eine Ansprache des Beklagten auf die Verwendung der Stoßstange und den Umfang der bezogenen Einzelteile hätte den Beklagten allenfalls dazu bewogen, seine illegale Tätigkeit sofort einzustellen, jedoch keinen Aufschluss darüber gegeben, dass der Beklagte in einer komplett eingerichteten Werkstatthalle eigenen Tätigkeiten nachgegangen sei. Die Detektivkosten seien bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtung auch zur Störungsbeseitigung erforderlich gewesen. Die Höhe der Kosten sei von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.

Sie habe im Einzelnen dargelegt, worin der Schaden bei den eingeräumten Firmenrabatten zu sehen sei. Durch konkludentes Verhalten habe sich der Beklagte die Einräumung der Firmenrabatte erschlichen. Zur Rückgewährung dieser Rabatte, die dem Beklagten zu Unrecht gewährt worden seien, sei dieser auch nach Maßgabe der Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Der Beklagte habe rechtsgrundlos die ihm gewährten Rabatte erlangt. Der Wert dieser Rabatte sei ihr von dem Beklagten nach § 812 Abs. 8 BGB zu ersetzen. Dem Beklagten obliege die Darlegung, dass die Ersatzteile, die er von ihr bezogen habe, nur für die Reparatur von Fahrzeugen aus dem engsten Verwandtschaftskreis benötigt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2006 - 4 Ca 790/06 - abzuändern und nach den Anträgen zu 1. und 2. aus der Sitzung des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2006 zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere habe er im Verhältnis zur Klägerin keine Konkurrenztätigkeiten ausgeübt. Aufgrund der gewährten Rabatte sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Vorsorglich werde hinsichtlich aller vermeintlichen Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Einkäufen von ihm vor dem 08.03.2003 die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der noch anhängigen Anträge zu Recht abgewiesen.

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erstattung der Detektivkosten in Höhe von insgesamt 12.576,75 € verlangen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung, der auch die erkennende Berufungskammer folgt, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Insofern handelt es sich um keine konkreten Vorhaltekosten, die unabhängig von den schadensstiftenden Ereignissen als ständige Ausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. der Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen haben würde. Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfährt, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt (BAG, Urteil vom 17.09.1998 - 8 AZR 5/97, AP Nr. 133 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu C. II. 1. der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 29.06.2006 - 4 Sa 772/06, zu A. I. der Gründe; LAG Hamm, Urteil vom 05.04.2000 - 10 Sa 2239/99, MDR 2000, 1255 f., zu II. 1. der Gründe m.w. Nachw.).

b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

aa) Es bedurfte keiner Entscheidung darüber, ob aufgrund der von der Klägerin erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung vom 17.12.2006 vorgetragenen Umstände, nämlich erstens dem umfangreichen Erwerb von Ersatzteilen des Beklagten bei der Klägerin in der Zeit von Oktober 2002 bis März 2005, zweitens dem Verladen einer originalverpackten Stoßstange in den privaten Pkw durch den Beklagten auf dem Parkplatz der Klägerin hinter dem Betriebsgelände nach Arbeitsende Anfang April 2005, drittens dem von der Klägerin behaupteten häufigen Führen von Telefongesprächen durch den Beklagten mit seinem mobilen Telefon, bei denen es um technische Details gegangen sei, und zu denen sich der Beklagte oftmals hinter das Firmengelände begeben habe, damit der Gesprächsinhalt nicht von anderen Mitarbeitern hätte wahrgenommen werden können, ein konkreter Verdacht gegenüber dem Beklagten bestand, dass dieser in unberechtigter Weise Konkurrenztätigkeiten verrichtet und damit gegen die ihm gegenüber der Klägerin obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Selbst wenn hier ein solcher konkreter Tatverdacht sowie ein diesbezügliches Aufklärungsinteresse der Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung des Detektivs (zu diesen Erfordernissen siehe LAG Köln, Urteil vom 10.10.2001 - 7 Sa 932/00, DB 2002, 592; LAG Köln, Urteil vom 29.06.2006 - 4 Sa 72/06, zu A. I. der Gründe; Frölich, Erstattung von Detektivkosten im Arbeitsverhältnis, NZA 1996, 464, 467 m.w. Nachw.) jeweils zugunsten der Klägerin unterstellt würden, wäre die Beauftragung des Detektivs durch die Klägerin nicht erforderlich gewesen, um etwaige zu befürchtende drohende, von dem Beklagten ausgehende Nachteile abzuwehren. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 08.11.2006.

(1) So führt die Klägerin in der Berufungsbegründung (dort auf Seite -- 9 --) selbst aus, dass eine Ansprache des Beklagten bezüglich der Verwendung der Stoßstange und der bezogenen Ersatzteile diesen bewogen hätte, seine illegale Tätigkeit sofort einzustellen. Damit räumt aber die Klägerin selbst ein, dass sie durch eine solche Ansprache des Beklagten ohne weiteres ihr Ziel erreicht hätte, etwaige unerlaubte Konkurrenztätigkeiten des Beklagten zu ihrem Nachteil künftig zu unterbinden. Einer Beauftragung des Detektivs hätte es damit zur Erreichung des von der Klägerin verfolgten Ziels, künftige unzulässige Konkurrenztätigkeiten des Beklagten zu verhindern, nicht bedurft.

(2) Eine fristlose Kündigung hätte bei dieser Vorgehensweise von der Klägerin mangels wichtigen Grundes i.S. von § 626 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ebenfalls nicht wirksam ausgesprochen werden können.

(a) Unerlaubte Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers stellen zwar grundsätzlich schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen dar, die an sich auch geeignet sind, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung i.S. von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden, da dem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestandes eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeiten untersagt sind, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag insoweit keine ausdrücklichen Regelungen enthält (BAG, Urteil vom 25.04.1991 - 2 AZR 624/90, AP Nr. 104 zu § 626 BGB; ErfK/Schaub, 7. Aufl. 2007, § 611 BGB Rdnr. 882 f. jeweils m.w. Nachw.). Nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt allerdings für verhaltensbedingte Kündigungen das sog. Prognoseprinzip. Danach ist der Zweck einer Kündigung nicht die Sanktion für eine Pflichtverletzung, sondern die Vermeidung von weiteren Pflichtverletzungen. Die eingetretene Pflichtverletzung muss sich auch künftig noch belastend auswirken. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus, da sie der Objektivierung der Prognose dient. Die Abmahnung ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sonach nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um eine künftige Vertragsstörung zu beseitigen und zu vermeiden. Eine Abmahnung ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft - trotz Abmahnung - nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen werden kann (BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05, NZA 2006, 917; BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05, NZA 2006, 980).

Ausgehend von diesen Erwägungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, denen sich die Berufungskammer auch insoweit anschließt, konnte im Falle einer Ansprache des Beklagten auf die Verwendung der Stoßstange und die bezogenen Ersatzteile dessen Verhaltensänderung bereits deshalb erwartet werden, weil eine solche Ansprache den Beklagten dem eigenen Vorbringen der Klägerin zufolge bewogen hätte, seine angeblich illegalen Tätigkeiten sofort einzustellen. Von der Klägerin wurden auch keine konkreten tatsächlichen Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beklagte bis zur Beauftragung des Detektivs derart schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hat, deren Rechtswidrigkeit ihm ohne weiteres erkennbar waren und deren Hinnahme durch die Klägerin er offensichtlich ausschließen konnte.

(b) Wäre sonach bei einer Ansprache des Beklagten auf die Verwendung der in sein Auto verladenen Stoßstange sowie der erworbenen Ersatzteile auch eine fristlose Kündigung vermieden worden, da der Beklagte in dem Fall, wie von der Klägerin selbst eingeräumt wurde, veranlasst worden wäre, seine vermeintlichen unzulässigen Konkurrenztätigkeiten sofort einzustellen, hätte es wegen des dadurch bedingten Wegfalls eines insoweit erforderlichen Aufklärungsinteresses der Beauftragung eines Detektivs zur Ermittlung von (künftigen) Konkurrenztätigkeiten des Beklagten nicht mehr bedurft.

Erst recht gilt dies für die vom Detektiv im September 2005 nach Absprache mit dem Geschäftsführer vorgenommene Maßnahme hinsichtlich der Abgabe des präparierten Fahrzeugs an den Beklagten in der Halle in M zum Zwecke der Reparaturdurchführung. Denn diese Maßnahme beschränkte sich nicht auf die bloße Feststellung von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, etwa im Wege der Überwachung des Arbeitnehmers durch Personen oder Videokameras oder sog. Testkäufe und Ehrlichkeitskontrollen. Vielmehr sollte der Beklagte durch eine - mit dem Geschäftsführer der Klägerin zuvor abgesprochene - Handlung des Detektivs erst zu einer Vertragspflichtverletzung provoziert werden, um so einen etwaigen Grund für eine fristlose Kündigung herbeizuführen und nachweisen zu können. Abgesehen davon, dass es bereits durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt, ob die aus dieser Maßnahme gewonnenen Ergebnisse in einem (Kündigungs-)Rechtsstreit überhaupt als Beweismittel hätten verwertet werden können und nicht im Hinblick auf das durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einem Beweisverwertungsverbot mit der Folge unterlägen hätten, dass die daraus entstandenen Kosten schon aus diesem Grund wegen fehlender Eignung des Nachweises einer Arbeitsvertragspflichtverletzung durch den Arbeitnehmer nicht in zulässiger Weise vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer hätten abgewälzt werden können, wären diese Kosten zumindest unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zum Ersatz von Detektivkosten nicht erstattungsfähig, weil sich die Maßnahme nicht auf die bloße Überwachung des Arbeitnehmers beschränkt hat, sondern diesen im Wege eines unmittelbar provozierenden Verhaltens zielgerichtet erst zur Begehung einer Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten veranlassen sollte.

bb) Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen war hier der Beklagte auch deshalb nicht verpflichtet, der Klägerin die Detektivkosten in Höhe von insgesamt 12.576,75 € zu erstatten, weil er durch die streitgegenständlichen Detektiveinsätze keiner vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung in Form der unzulässigen Ausübung von Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Klägerin überführt worden ist.

(1) Der erste Observationsbericht hinsichtlich der Zeit vom 19.04. bis zum 29.04.2005 enthält, wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, keine Angaben darüber, dass vom Beklagten während dieser Zeit in unzulässiger Weise Konkurrenztätigkeiten zum Nachteil der Klägerin verrichtet wurden. Allein den darin u.a. enthaltenen Feststellungen, der Beklagte habe am Abend des 26.04.2005 zunächst die Motorhaube eines Renault Twingo geöffnet, in den Motorraum gesehen und das Fahrzeug begutachtet, kurze Zeit später von dem Fahrer eines Audi 80 mehrere Blätter erhalten, kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte unzulässige Konkurrenztätigkeiten zum Nachteil der Klägerin wahrgenommen hat. Denkbar und nicht fernliegend ist, dass hier der Beklagte, wie von ihm in der Berufungserwiderung vom 17.12.2006 behauptet, lediglich aus Gefälligkeitsgründen seinen Bekannten geholfen hat, indem er ein Fahrzeug mit einem Unfallschaden besichtigte und ein diesbezügliches Sachverständigengutachten bewertete.

Nichts anderes gilt für die Feststellungen im ersten Observationsbericht, wonach der Beklagte am Abend des 27.04.2005 zu der Halle nach M gefahren ist, die Reparaturmöglichkeiten für Fahrzeuge aller Art geboten hat und um die herum mehrere aufbereitete und ausgeschlachtete Fahrzeuge standen. Denn dem Observationsbericht zufolge hat sich der Beklagte dort lediglich mit einer dort anwesenden Person unterhalten sowie mit einem Kind und einem Hund gespielt.

(2) Auch der auf die Zeit vom 04.06. bis zum 11.06.2005 bezogene zweite Observationsbericht hat für die Verrichtung von unerlaubten Konkurrenztätigkeiten durch den Beklagten zum Nachteil der Klägerin keine Aussagekraft.

Soweit es darin heißt, am 04.06.2005 sei um 09.23 Uhr eine Person in der Reparaturwerkstatt erschienen, die durch ihre Gestik als "Zielperson" (gemeint war damit der Beklagte) identifiziert werden könnte, da sie sodann "alle Verhandlungen und Gespräche mit Kunden" geführt habe, wie dies zu erkennen gewesen sei, geht aus dem Observationsbericht nicht hervor, inwieweit es sich bei den weiteren Personen überhaupt um "Kunden" gehandelt haben und weshalb "erkennbar" gewesen sein soll, dass die Gespräche mit diesen Personen jeweils "Verhandlungen" zum Gegenstand gehabt haben. Soweit der Observationsbericht besagt, am 04.06.2005 sei um 09.59 Uhr ein Chrysler Voyager an der Halle eingetroffen, woraufhin der Fahrer dieses Fahrzeugs ca. 10 Minuten mit dem Beklagten "verhandelt" und sodann mit dem Fahrzeug das Gelände verlassen habe, geht aus dem Bericht nicht einmal ansatzweise hervor, weshalb hier eine "Verhandlung" zwischen dem Fahrer des Fahrzeugs und dem Beklagten stattgefunden haben soll. Möglich und nicht fernliegend ist, dass sich der Fahrer dieses Fahrzeugs beim Beklagten, wie von diesem in der Berufungserwiderung vom 17.12.2006 behauptet, danach erkundigt hat, ob sich sein Sohn in der Halle aufhält. Unabhängig davon wurden an dem Fahrzeug unstreitig auch keine Arbeiten von dem Beklagten verrichtet. Der Umstand, dass am 04.06.2005 ausweislich des Observationsberichts mehrere Fahrzeuge in die Halle verbracht worden seien, bedeutet nicht automatisch, dass von dem Beklagten an diesen oder anderen Fahrzeugen auch - gewerbsmäßig in Konkurrenz zur Klägerin - gearbeitet wurde.

An den Folgetagen war nach dem Observationsbericht entweder der Beklagte, wie von der Klägerin selbst eingeräumt wurde, in der Halle nicht anzutreffen, oder es fanden keine zu vermerkenden Aktivitäten statt.

(3) Aufgrund der - im dritten Observationsbericht hinsichtlich der Zeit vom 01.09. bis zum 23.09.2005 ausgewiesenen und zwischen den Parteien insoweit unstreitigen - Annahme des präparierten Ford Fiesta durch den Beklagten von dem Detektiv am 03.09.2005 und von diesem sodann vorgenommenen Reparatur stand ebenfalls nicht fest, dass der Beklagte unzulässige Konkurrenztätigkeiten zum Nachteil der Klägerin wahrgenommen hat.

(a) Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Treuepflichten ist zwar dann gegeben, wenn er wettbewerbliche Tätigkeiten verrichtet und dadurch wettbewerbliche Interessen seines Arbeitgebers gefährdet (LAG Hamm, Urteil vom 05.04.2000 - 10 Sa 2239/99, MDR 2000, 1255 f., zu II. 2. der Gründe; Buchner, Wettbewerbsverbote während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1995, Rdnr. 163). Allein durch die Annahme des präparierten Ford Fiesta vom Beklagten am 03.09.2005 und die Durchführung der Reparatur dieses Fahrzeugs hat der Beklagte allerdings keine wettbewerblichen Interessen der Klägerin gefährdet. Denn es ist nicht anzunehmen, dass sich ein Autofahrer, der in M eine Fahrzeugpanne erlitten hat und dessen Kfz dadurch ausweislich des Observationsberichts nur noch "bedingt fahrbereit" war, zum Zwecke der Durchführung einer insoweit erforderlichen Reparatur zum Betrieb der Klägerin nach Bonn begeben oder sich dorthin abschleppen lassen hätte, was im Hinblick auf die räumliche Entfernung zwischen M und B u.U. mit erheblichen (weiteren) Kosten verbunden gewesen wäre.

(b) Ungeachtet dessen konnte hier von einer gewerbsmäßigen Konkurrenztätigkeit des Beklagten zum Nachteil der Klägerin auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte das von dem Detektiv am 03.09.2005 angenommene präparierte Fahrzeug unstreitig erst am 21.09.2005, mithin später als zwei Wochen nach dessen Annahme, zurückgegeben hat. Wäre es dem Beklagten tatsächlich darum gegangen, zur Klägerin in Wettbewerb zu treten und gewerbsmäßig gleichsam in professioneller Weise Fahrzeuge zu reparieren, hätte er für eine zeitnähere Reparatur Sorge getragen, selbst wenn - wie es in dem Observationsbericht heißt - der Beklagte zwischenzeitlich erkrankt war und die Ersatzteile nicht vorrätig gewesen sein sollten. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jeder mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde Gewerbetreibende, der für seine Kunden Reparaturarbeiten an deren Kraftfahrzeugen durchführt, diese im Hinblick auf potentielle Folgeaufträge möglichst umgehend verrichtet. Hiervon kann aber bei einer länger als zwei Wochen dauernden Reparatur, die sich lediglich auf den Ersatz eines Keilriemens sowie des Spanners und der Spannrolle bezog, keine Rede sein.

Ob dem Beklagten - wie von ihm in der Klageerwiderung vom 06.04.2006 unter Aufschlüsselung der jeweiligen einzelnen Positionen behauptet - mit der vom Detektiv erfolgten Zahlung des Betrags für die durchgeführten Reparaturarbeiten lediglich die Materialkosten erstattet oder damit auch - wie von der Klägerin behauptet - die Arbeitskosten abgegolten wurden, bedurfte daher mangels Vorliegens einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit des Beklagten zum Nachteil der Klägerin keiner Entscheidung.

(c) Dass der Beklagte dem Detektiv für die Vornahme der Reparaturarbeiten keine Rechnung erstellt hat, mag u.U. steuerrechtlich von Relevanz sein. Etwaige Vergehen des Beklagten gegen steuerrechtliche Vorschriften wegen Nichterstellens einer Rechnung für die durchgeführte Reparatur beträfen indes allein das sog. außerdienstliche Verhalten des Beklagten, die das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht konkret berührt hätten und damit nicht als arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen des Beklagten zu werten wären (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 19.01.2001 - 5 Sa 491/00, ArbuR 2002, 433).

(d) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Beklagte sei ausweislich des Observationsberichts am 03.09.2005 vom Detektiv beobachtet worden, wie er in der Halle an einem Fahrzeug gearbeitet habe, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Beklagte damit in unzulässiger Weise Konkurrenztätigkeiten zum Nachteil der Klägerin verrichtet hat. Denn möglich und auch nicht fernliegend ist, dass der Beklagte, wie von ihm in der Berufungserwiderung vom 17.12.2006 behauptet, zusammen mit seinem Bekannten an dessen Fahrzeug allein aus freundschaftlichen Gründen ohne eigene finanziellen Interessen gearbeitet hat.

(e) Der Umstand, dass der Beklagte ausweislich des dritten Observationsberichts dem Detektiv bei der Abholung des reparierten Fahrzeugs am 21.09.2005 eine dringend notwendige Inspektion empfohlen hat, die bei ihm nur 120 € kosten und am selben Tag der Abgabe erfolgen würde, vermochte ebenfalls nicht ohne weiteres die Annahme von unzulässigen Konkurrenztätigkeiten des Beklagten zum Nachteil der Klägerin zu rechtfertigen. Denn angesichts der allgemein bekannten Kosten für die Durchführung von Pkw-Inspektionen liegt es nahe, dass diese Inspektion von dem Beklagten auf reiner Gefälligkeitsbasis ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht angeboten wurde und der genannte Betrag von 120 € allein der Kostendeckung dienen sollte.

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch weder der in den Observationsberichten enthaltenen "Objektbeschreibung Halle M " noch den weiteren Angaben in den Observationsberichten entnommen werden, dass es sich bei der Halle in M nicht nur, wie vom Beklagten behauptet, um eine von seinem Bekannten gemietete Halle gehandelt hat, in der er lediglich - in zulässiger Weise - hobbymäßig an seinem Auto oder an Fahrzeugen von Verwandten arbeitete, sondern um eine "illegal betriebene Werkstatt", in der - wie von der Klägerin behauptet - sowohl ein gewerblicher Autohandel als auch gewerblich betriebene Autoreparaturen vorgenommen worden sind.

Ausweislich der in den Objektbeschreibungen enthaltenen und mit der Überschrift "Objektbeschreibung Halle M " versehenen Angaben befindet sich in dieser etwa 25 Meter langen und 10 Meter breiten Halle eine Hebebühne, die zur Reparatur von Fahrzeugen genutzt wird. Weiterhin befindet sich vor der Halle ein Abstellplatz auf dem zu reparierende Fahrzeuge geparkt werden. Ungewiss sei, was sich in der Halle auf der Seite c befinde. Aus alledem kann aber nicht per se abgeleitet werden, dass in dieser Halle - insbesondere vom Beklagten - gewerbsmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht Kraftfahrzeuge für Kunden repariert werden.

Letzteres ergibt sich ebenfalls nicht aus den in den Objektbeschreibungen im Einzelnen aufgeführten Fahrzeugen, die sich um die Halle befanden bzw. in diese hinein- und herausgefahren wurden. Auch insoweit ist denkbar und nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass die an diesen Fahrzeugen durchgeführten Reparaturen nicht gewerbsmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern entweder rein hobbymäßig von den Besitzern und ihren Bekannten oder allein aus Gefälligkeitsgründen erfolgten.

(5) Das Vorbringen der Klägerin, ihr sei aufgefallen, dass bei der Observierung ein ihr gehörendes rotes Nummernschild bei dem Beklagten gesichtet worden sei, ist mangels jeglicher Relevanz für unzulässige Konkurrenztätigkeiten des Beklagten zum Nachteil der Klägerin unerheblich. Weshalb sich aus diesem Umstand ergeben soll, dass der Beklagte in unzulässiger Weise Konkurrenztätigkeiten verrichtet haben soll, ist weder erkennbar noch von der Klägerin näher dargetan worden.

(6) Auch die von der Klägerin behauptete Vornahme von insgesamt 17 TÜV- und AU-Abnahmen durch den Beklagten in der Zeit vom 18.11.2002 bis zum 07.10.2005 lässt nicht einmal ansatzweise darauf schließen, dass der Beklagte zur Klägerin in unzulässiger Weise hinsichtlich der Durchführung von Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen in Konkurrenz getreten ist.

(7) Soweit die Klägerin annimmt, aus der Tatsache, dass der Beklagte mehrere Fahrzeuge besitze, sowie aus der Vielzahl der TÜV-Abnahmen ergebe sich, dass der Beklagte neben der Reparatur von Fahrzeugen einen Handel betrieben habe, handelt es sich um eine reine Mutmaßung, die weder durch die Angaben in den Observationsberichten noch durch einen konkreten klägerseitigen Tatsachenvortrag belegt wird.

cc) Waren nach alledem die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der streitbefangenen Detektivkosten bereits dem Grunde nach nicht gegeben, konnte dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Detektivkosten im Einzelnen der Höhe nach als erforderlich anzusehen sind.

2. Die Klägerin kann von dem Beklagten auch nicht die Erstattung der diesem bei dem Bezug von Ersatzteilen gewährten Firmenrabatte in Höhe von 9.595,95 € (wobei sich aus der Addition der in den Anlagen zur Klageschrift vom 06.03.2006 enthaltenen Nettopositionen von 3.833,32 € und 5.752,27 € lediglich ein Gesamtnettobetrag in Höhe von 9.585,59 € errechnet) verlangen.

a) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung dieses Betrages folgt nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedurfte, ob und inwieweit der Beklagte die Ersatzteile von der Klägerin nur für die privaten Fahrzeuge von ihm und seinen Angehörigen, sondern auch für Dritte erworben hat.

aa) Hinsichtlich der Zeit bis zur Bekanntgabe der "Mitarbeiter-Information" aus dem Monat August 2004 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.06.2006) hätte der Beklagte durch einen etwaigen Erwerb von Ersatzteilen nicht nur für die privaten Fahrzeuge von ihm und seinen Angehörigen, sondern auch für weitere Personen bereits deshalb nicht gegen die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, weil es bis dahin keine verbindliche Anordnung der Klägerin gab, derzufolge der Erwerb von Ersatzteilen zu Mitarbeiterkonditionen allein für die privaten Fahrzeuge der Mitarbeiter und ihrer Angehörigen gestattet war.

Eine solche Beschränkung des Ersatzteilbezugs kann - anders als von der Klägerin im Schriftsatz vom 16.04.2007 angenommen - nicht aus der mit dem 07.08.2002 datierten "Mitarbeiter-Information" (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.06.2006) abgeleitet werden. Darin heißt es zwar, das jeder Mitarbeiter der Klägerin verpflichtet sei, seine 100 %-ige Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Jede nebenberufliche Tätigkeit müsse dem Unternehmen angezeigt und genehmigt werden lassen. Nicht genehmigte Nebentätigkeiten, insbesondere in den Kerngeschäftsfeldern der Klägerin, wie der Handel mit Ersatzteilen, das Reparieren von Kraftfahrzeugen, der Handel mit Neu-/Gebraucht-/Unfall- und Schrottfahrzeugen, führten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gemeint sei damit, dass nicht nur der tatsächliche An- und Verkauf sowie das Reparieren von Fahrzeugen/Ersatzteilen, sondern auch vermittelnde Tätigkeiten zwischen Kunden und Auf-/Wiederverkäufern gegen die Unternehmensinteressen verstießen. Hieraus geht jedoch nicht hervor, dass es den Mitarbeitern der Klägerin verwehrt war, Ersatzteile von ihr zu Mitarbeiterkonditionen auch für dritte Personen zu erwerben, die keine unmittelbaren Angehörigen sind. Der Erwerb von Ersatzteilen für solche dritte Personen durch die Arbeitnehmer der Klägerin zu Mitarbeiterkonditionen hätte weder einen "Handel mit Ersatzteilen" noch einen "Verkauf von Ersatzteilen" i.S. der Mitarbeiterinformation vom 07.08.2002 dargestellt, wenn die Arbeitnehmer der Klägerin von dieser lediglich Ersatzteile zu Mitarbeiterkonditionen zum Zwecke der Weiterleitung an Dritte erworben hätten, ohne hieraus Gewinn zu erzielen.

Dem Beklagten blieb es daher bis zur Bekanntgabe der Mitarbeiterinformation aus dem Monat August 2004 unbenommen, von der Klägerin Ersatzteile zu Mitarbeiterkonditionen nicht nur für die privaten Fahrzeuge von ihm und seine Angehörigen, sondern auch für dritte Personen zu erwerben, ohne damit zugleich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu verstoßen.

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.08.1980 zum Weiterverkauf eines Jahreswagens (BAG, Urteil vom 19.08.1980 - 6 AZR 429/78, zitiert nach juris) vermochte der Klage insoweit nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sich in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Arbeitnehmer beim Kauf eines Jahreswagens vom Arbeitgeber diesem gegenüber verpflichtet hat, das Fahrzeug nicht vor Ablauf eines Jahres zu verkaufen. Eine ähnliche Verpflichtung des Beklagten im Hinblick auf eine Nutzungseinschränkung der von ihm von der Klägerin bezogenen Ersatzteile zu Mitarbeiterkonditionen bestand hier aber - wie bereits ausgeführt - jedenfalls bis zur Bekanntgabe der Mitarbeiterinformation aus dem Monat August 2004 nicht.

bb) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen des Erwerbs von Ersatzteilen durch den Beklagten nach der Bekanntgabe der Mitarbeiterinformation aus dem Monat August 2004 nicht nur für die privaten Fahrzeuge von ihm und seinen Angehörigen, sondern auch für Dritte waren jedenfalls wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin i.S. von § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

In dieser Mitarbeiterinformation hat die Klägerin u.a. zwar angeordnet, dass der Ersatzteilbezug zu Mitarbeiterkonditionen nur für die privaten Fahrzeuge der aktiven Angestellten und deren Angehörigen ersten Grades (Eltern, Geschwister, Lebenspartner und eigene Kinder) gestattet sei. Weiterhin heißt es in der Mitarbeiterinformation allerdings, dass der Verkauf zu Mitarbeiterkonditionen "ab sofort (...) nur noch nach Vorlage des KFZ-Scheines für das Fahrzeug, für welches auch die Ersatzteile bestimmt sind" erfolgt. Hätte die Klägerin von diesem Kontrollmechanismus, den sie in der Mitarbeiterinformation aus dem Monat August 2004 selbst konstituiert hat, bei dem Erwerb von Ersatzteilen durch den Beklagten Gebrauch gemacht, wäre damit ohne weiteres sicher gestellt worden, dass der Beklagte von ihr Ersatzteile zu Mitarbeiterkonditionen auch tatsächlich nur für die privaten Fahrzeuge von ihm und seinen Angehörigen ersten Grades erworben hätte. Wenn die Klägerin - wie von ihr zum einen in der Berufungsbegründung vom 08.11.2006 (dort auf Seite -- 12 --), zum anderen von ihrem Geschäftsführer in der Berufungsverhandlung am 20.04.2007 auf Befragen des Gerichts ausdrücklich eingeräumt wurde - hiervon im Falle des Beklagten keinen Gebrauch gemacht hat, ist dies - mag es sich bei dem Beklagten auch um ihren Werkstattleiter gehandelt haben - als derartiges Mitverschulden zu werten, das jegliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten entfallen lässt, da der Klägerin von vornherein keine Schäden entstanden wären, wenn sie vom Beklagten nach Maßgabe der Mitarbeiterinformation aus dem Monat August 2004 auch verlangt hätte, bei jedem Einkauf von Ersatzteilen den Kfz-Schein des Fahrzeugs vorzulegen, für das die Ersatzteile bestimmt sein sollten.

cc) Angesichts der vorangegangenen Ausführungen bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Gewährung von Firmenrabatten bei dem Erwerb von Ersatzteilen im Hinblick auf die vom Beklagten erstmals in der Berufungserwiderung vom 17.12.2006 erhobenen Verjährungseinrede zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt waren.

b) Zur Erstattung der bei den Ersatzteileinkäufen gewährten Firmenrabatten ist der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 16.04.2007 auch nicht unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB verpflichtet.

aa) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der diesem eingeräumten Firmenrabatte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Denn diese Bestimmung setzt u.a. voraus, dass der Konditionsschuldner vom Konditionsgläubiger etwas "rechtsgrundlos" erlangt hat. Sowohl die Ersatzteile als auch die diesbezüglichen Firmenrabatte wurden hier aber vom Beklagten jeweils auf der Grundlage von Kaufverträgen mit der Klägerin erworben. Diese Rechtsgrundlagen sind bislang weder nach § 142 Abs. 1 BGB aufgrund erfolgter Anfechtungen i.S. der §§ 119 ff. BGB rückwirkend entfallen noch aus anderen denkbaren Erwägungen nichtig.

bb) Unabhängig davon wäre ein Kondiktionsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 818 Abs. 2 BGB lediglich auf Wertersatz gerichtet, wobei auf den objektiven Verkehrswert des jeweiligen Bereicherungsgegenstandes, der üblicherweise hierfür am Markt zu zahlen wäre, nicht aber auf etwaige Gewinne abzustellen ist (vgl. Sprau, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 66. Aufl. 2007, § 818 Rdnr. 18).

Demgemäß wären die dem Beklagten gewährten Firmenrabatte allenfalls dann nach § 818 Abs. 2 BGB erstattungspflichtig, wenn die vom Beklagten bei der Klägerin erworbenen Ersatzteile nicht bei anderen Anbietern zu gleichen Preisen hätten erworben werden können, welche die Klägerin von ihren Mitarbeitern beim Erwerb von Ersatzteilen nach Abzug der Firmenrabatte verlangt hat. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte bereits im Schriftsatz vom 23.05.2006 (dort auf Seite 2 im letzten Absatz) behauptet hat, gleichwertige Ersatzteile könnten bei anderen Unternehmen zu geringeren Preisen erworben werden, die im Bereich der Preise der Klägerin nach Abzug des Mitarbeiterrabatts lägen, hätte die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin die jeweils objektiv üblichen Verkehrs- bzw. Verkaufswerte der Ersatzteile, die der Beklagte von ihr erworben hat, konkret bezeichnen und hierfür geeigneten Beweis anbieten müssen. Daran fehlt es hier aber. Durch das pauschale Vorbringen in ihrer Berufungsbegründung vom 08.11.2006 (dort auf Seite -- 12 --), die Ersatzteile, die der Beklagte bei ihr gekauft habe, seien auf dem freien Markt nicht zu einem günstigeren Endverkaufspreis als bei ihr zu erhalten, wurde die Klägerin diesen Erfordernissen nicht gerecht.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.

Ende der Entscheidung

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